- LG Gera – Beschluss vom 25.04.16: Die Feststellung der Fahruntüchtigkeit setzt zwar nicht stets das Vorliegen eines Fahrfehlers voraus, sondern kann sich auch aus dem Zustand und dem Verhalten des Fahrzeugführers bei einer Kontrolle ergeben. Das setzt aber Auffälligkeiten voraus, die sich unmittelbar auf eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit beziehen, z. B. schwerwiegende Einschränkungen der Wahrnehmung und Reaktionsfähigkeit, mangelnde Ansprechbarkeit, Unfähigkeit zu koordinierten Bewegungen, extrem verlangsamte Reaktion. Allgemeine Merkmale des Drogenkonsums reichen hier nicht aus, wie z. B. gerötete Augen, erweiterte Pupillen, „verwaschene Sprache“, verlangsamte oder unsichere Motorik, verzögertes Aufnahmevermögen, schläfriges Erscheinungsbild oder unvermittelte Stimmungsschwankungen.
- LG Berlin – Urteil vom 10.04.12: Bei Konsum von Kokain gibt es keinen festen Grenzwert, bei dessen Überschreitung absolute Fahruntüchtigkeit angenommen werden kann.
- OLG Hamm – Beschluss vom 08.05.07: In seinem Beschluss vom 08.05.07 setzt sich das OLG Hamm mit den Begründungsanforderungen für die Feststellung der Fahruntüchtigkeit infolge des Konsums von Heroin auseinander.
- LG Siegen – Beschluss v. 28.10.03: Die Feststellung der Fahruntüchtigkeit aufgrund Drogenkonsums erfordert eindeutig auf den Konsum zurückzuführende Ausfallerscheinungen.
- BGH – Beschluss vom 28.06.90: Kraftfahrer sind bei einem Blutalkoholgehalt von 1,1 ‰ absolut fahruntüchtig (Fortbildung von BGHSt 21, 157)