Das strafrechtliche Fahrverbot nach § 44 StGB ist eine häufig eingesetzte Nebenstrafe. Es soll als „Denkzettel“ zur Besinnung dienen und insbesondere in Fällen von Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr eine erzieherische Wirkung auf den Täter entfalten. Dabei stellt sich in der Praxis immer wieder die Frage, unter welchen Voraussetzungen und innerhalb welchen zeitlichen Rahmens ein Fahrverbot wirksam angeordnet werden kann.
Die nachfolgende Sammlung einschlägiger Entscheidungen zeigt exemplarisch, wie verschiedene Gerichte – von Amtsgericht bis Bundesgerichtshof – die Anordnung, den zeitlichen Zusammenhang zur Tat sowie die Wirksamkeit und Zweckmäßigkeit eines Fahrverbots bewertet haben. Ein besonderer Fokus liegt dabei auf dem Spannungsverhältnis zwischen dem Zweck der Maßnahme und der Verfahrensdauer: Verzögert sich das Verfahren ohne Verschulden des Angeklagten erheblich, kann die spezialpräventive Funktion des Fahrverbots entfallen – mit der Folge, dass eine Anordnung unzulässig wird.
Zudem werfen die Urteile praxisrelevante Fragen auf, etwa zur Beschränkung des Fahrverbots auf bestimmte Fahrzeugarten oder zur Wirksamkeit bei fehlender Fahrerlaubnis. Die Entscheidung des LG Osnabrück von 2020 zur Neufassung des § 44 Abs. 2 StGB unterstreicht die aktuelle Rechtslage und deren Folgen für die Vollstreckung des Fahrverbots.
- LG Osnabrück – Beschluss vom 06.11.20: Nach der Neufassung des § 44 Abs. 2 StGB wird ein strafrechtliches Fahrverbot bei fehlender Fahrerlaubnis spätestens einen Monat nach Rechtskraft des Urteils wirksam, auch wenn mangels Führerschein kein Dokument in amtliche Verwahrung gegeben werden kann. Ein sofortiger Beginn des Fahrverbots mit Rechtskraft ist nicht mehr zulässig.
- OLG Hamm – Beschluss vom 24.07.12: Nach einem Zeitraum von zwei Jahren und drei Monaten nach der Tat kommt die Verhängung eines Fahrverbots nach § 44 StGB nicht mehr in Betracht, sofern die Verfahrensverzögerung nicht dem Angeklagten anzulasten ist.
- OLG Hamm – Beschluss vom 23.07.07: Ein Fahrverbot nach § 44 StGB kann seine spezialpräventive Warn- und Besinnungsfunktion nur dann erfüllen, wenn es in einem angemessenen zeitlichen Abstand zur Tat verhängt wird. Liegen zwischen Tatbegehung und Entscheidung über das Fahrverbot – ohne vom Angeklagten zu verantwortende Verzögerung – mehr als zwei Jahre, entfällt regelmäßig der Zweck des Fahrverbots als Denkzettelmaßnahme; die Anordnung ist dann rechtsfehlerhaft.
- OLG Hamm – Beschluss vom 07.02.08: Ein Fahrverbot nach § 44 StGB verliert seine spezialpräventive Funktion als Warnungs- und Besinnungsstrafe, wenn zwischen der Tat und seiner Anordnung ein erheblicher Zeitraum – hier zweieinhalb Jahre – verstrichen ist, den der Angeklagte nicht zu verantworten hat; in einem solchen Fall ist die Verhängung des Fahrverbots rechtsfehlerhaft.
- AG Lüdinghausen – Urteil vom 14.06.05: Ein Fahrverbot nach § 44 StGB kann auf bestimmte Fahrzeugarten beschränkt werden, wenn die Denkzettelfunktion der Maßnahme auch mit einer Ausnahme – etwa für beruflich genutzte Geldtransportfahrzeuge – erreicht wird; maßgeblich ist dabei der Verwendungszweck als Kriterium für die Abgrenzung der Fahrzeugart im Sinne des § 44 StGB.
- BGH – Beschluss vom 22.10.01: Die Anordnung eines Fahrverbots als als Warnungs- und Besinnungsstrafe ungeeignet, wenn die Tat ein Jahr und neun Monate zurückliegt.
- LG Osnabrück – Beschluss vom 06.11.20: Nach der Neufassung des § 44 Abs. 2 StGB wird ein strafrechtliches Fahrverbot bei fehlender Fahrerlaubnis spätestens einen Monat nach Rechtskraft des Urteils wirksam, auch wenn mangels Führerschein kein Dokument in amtliche Verwahrung gegeben werden kann. Ein sofortiger Beginn des Fahrverbots mit Rechtskraft ist nicht mehr zulässig.
- OLG Hamm – Beschluss vom 24.07.12: Nach einem Zeitraum von zwei Jahren und drei Monaten nach der Tat kommt die Verhängung eines Fahrverbots nach § 44 StGB nicht mehr in Betracht, sofern die Verfahrensverzögerung nicht dem Angeklagten anzulasten ist.
- OLG Hamm – Beschluss vom 23.07.07: Ein Fahrverbot nach § 44 StGB kann seine spezialpräventive Warn- und Besinnungsfunktion nur dann erfüllen, wenn es in einem angemessenen zeitlichen Abstand zur Tat verhängt wird. Liegen zwischen Tatbegehung und Entscheidung über das Fahrverbot – ohne vom Angeklagten zu verantwortende Verzögerung – mehr als zwei Jahre, entfällt regelmäßig der Zweck des Fahrverbots als Denkzettelmaßnahme; die Anordnung ist dann rechtsfehlerhaft.
- OLG Hamm – Beschluss vom 07.02.08: Ein Fahrverbot nach § 44 StGB verliert seine spezialpräventive Funktion als Warnungs- und Besinnungsstrafe, wenn zwischen der Tat und seiner Anordnung ein erheblicher Zeitraum – hier zweieinhalb Jahre – verstrichen ist, den der Angeklagte nicht zu verantworten hat; in einem solchen Fall ist die Verhängung des Fahrverbots rechtsfehlerhaft.
- AG Lüdinghausen – Urteil vom 14.06.05: Ein Fahrverbot nach § 44 StGB kann auf bestimmte Fahrzeugarten beschränkt werden, wenn die Denkzettelfunktion der Maßnahme auch mit einer Ausnahme – etwa für beruflich genutzte Geldtransportfahrzeuge – erreicht wird; maßgeblich ist dabei der Verwendungszweck als Kriterium für die Abgrenzung der Fahrzeugart im Sinne des § 44 StGB.
- BGH – Beschluss vom 22.10.01: Die Anordnung eines Fahrverbots als als Warnungs- und Besinnungsstrafe ungeeignet, wenn die Tat ein Jahr und neun Monate zurückliegt.