Amtlicher Leitsatz: Auch der Unfallbeteiligte, der sich in Unkenntnis des Unfalls vom Unfallort entfernt, aber noch innerhalb eines zeitlichen und räumlichen Zusammenhanges von dem Unfall Kenntnis erlangt, hat die erforderlichen Feststellungen unverzüglich nachträglich zu ermöglichen.
Bundesgerichtshof
Beschluss vom 30.08.1978
Tenor:
Auch der Unfallbeteiligte, der sich in Unkenntnis des Unfalls vom Unfallort entfernt, aber noch innerhalb eines zeitlichen und räumlichen Zusammenhanges von dem Unfall Kenntnis erlangt, hat die erforderlichen Feststellungen unverzüglich nachträglich zu ermöglichen.
Aus den Gründen:
I. Der Angeklagte hatte beim Zurückstoßen des von ihm geführten Lastkraftwagens einen geparkten Personenkraftwagen nicht unerheblich beschädigt, den Anstoß aber möglicherweise nicht bemerkt. Er fuhr weiter und stellte sein Fahrzeug nach einer Fahrtstrecke von höchstens 300 m an einer Baustelle ab, um es beladen zu lassen. Dort teilte ihm ein Kraftfahrer, der den Unfall gesehen hatte und ihm gefolgt war, mit, dass er einen Pkw beschädigt habe. Der Angeklagte nahm das zur Kenntnis und erklärte sinngemäß, er wolle „es sich nachher ansehen“. Entgegen seiner Zusage kümmerte er sich jedoch nicht um den von ihm verursachten Schaden, sondern setzte seine Fahrt nach der Beladung seines Lastkraftwagens fort.
Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen zweier tateinheitlich begangener fahrlässiger Verkehrsordnungswidrigkeiten (§§ 1, 9 StVO) und unter Hinweis auf ein kriminalpolitisches Bedürfnis und die Anschauung breitester Bevölkerungskreise wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB n.F.) zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Strafkammer hat die Berufung des Angeklagten als unbegründet verworfen.
Das Bayerische Oberste Landesgericht möchte der Revision des Angeklagten stattgeben. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung und dem Schrifttum steht es auf dem Standpunkt, dass die vom Tatrichter angewandte Strafvorschrift des § 142 Abs. 1 StGB nicht eingreift. Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Köln (VRS 53, 181) ist das Bayerische Oberste Landesgericht jedoch der Auffassung, dass bei diesem Sachverhalt auch die Bestimmung des Absatz 2 Nr. 2 des § 142 StGB nicht erfüllt ist. Eine Verurteilung nach Absatz 2 Nr. 2 würde nach Ansicht des Bayerischen Obersten Landesgerichts gegen das Analogieverbot verstoßen und liefe dem Gebot der Bestimmtheit des Strafgesetzes zuwider. In dieser seiner Rechtsauffassung (so übrigens auch schon früher in VRS 53, 428) sieht sich das Gericht vom Oberlandesgericht Stuttgart (VRS 53, 345) bestätigt. Wegen der entgegenstehenden Ansicht des Oberlandesgerichts Köln (a.a.O. und später auch in VRS 53, 430 und 54, 276) hat es die Sache mit folgender Rechtsfrage dem Bundesgerichtshof vorgelegt:
Ist nach § 142 Abs. 2 StGB auch strafbar, wer sich als Unfallbeteiligter ohne Vorsatz vom Unfallort entfernt hat, aber noch innerhalb eines engeren zeitlichen und örtlichen Zusammenhangs mit dem Unfall von diesem und seiner (möglichen) Beteiligung erfahren hat?
II. Die Vorlegungsvoraussetzungen des § 121 Abs. 2 GVG sind gegeben.
III. Der Senat tritt der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Köln bei.
1. Eine Anwendung des § 142 Abs. 1 StGB auf den vorliegenden Sachverhalt scheidet aus, weil nach der Neufassung der Vorschrift das vorsätzliche Sich-Entfernen nur dann strafbar ist, wenn der Täter sich vom Unfallort selbst, nicht aber,wenn er sich von einem anderen Ort entfernt, an dem er von dem Unfall erstmals erfahren hat (anders die Rechtsprechung zu § 142 StGB a.F., vgl. BGHSt 14, 89, 95; 18, 114, 118). Das ergibt sich sowohl aus dem eindeutigen Wortlaut des Absatz 1 als auch aus der Begründung des 13. Strafrechtsänderungsgesetzes (BTDrucks. 7/2434).
2. Diese neue Gesetzeslage verlangte zur Gewährung eines umfassenden strafrechtlichen Schutzes für den Normzweck des § 142 Abs. 1 StGB für bestimmte Fälle des erlaubten Verlassens der Unfallstelle in Absatz 2 des § 142 StGB die Festlegung einer besonderen Pflicht zur unverzüglichen Ermöglichung nachträglicher Feststellungen. Eine solche Verpflichtung trifft nunmehr den, der sich „berechtigt oder entschuldigt“, d.h. ohne strafbaren Verstoß gegen Absatz 1 des § 142 StGB vom Unfallort entfernt. Dabei ist das nicht vorsätzliche Sich-Entfernen dem „berechtigten“ (so Krumme, Straßenverkehrsgesetz § 142 Rdn. 28; Maurach-Gössel, Fälle u. Lösungen nach höchstrichterlichen Entscheidungen 3. Aufl. S. 139, 148) oder dem „entschuldigten“ (so u.a. OLG Köln in seinem Vorlegungsbeschluss mit weiteren Hinweisen) gleichzusetzen.
a) Das ergibt sich schon aus dem Wortsinn. Die Begriffe „berechtigt oder entschuldigt“ sind keineswegs formal-dogmatisch auf die allgemein anerkannten strafrechtlichen Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe beschränkt (Janiszewski, JR 1978, 116 und Franke, JuS 1978, 456, 457). Ihnen kommt vielmehr, wie auch sonst bei ihrer Verwendung in der gesamten Rechtsordnung, ein darüber hinausgehender Sinn zu. In der Rechtssprache finden die Worte „berechtigt oder entschuldigt“ auch in Bezug auf tatbestandsmäßig nicht vorsätzliche Verhaltensweisen Anwendung. Das Bemühen in Anlehnung an die neuere Rechtslehre zum Vorsatz aus dem Begriff „entschuldigt“ eine engere Interpretation des § 142 Abs. 2 StGB abzuleiten (vgl. das vom Oberlandesgericht Köln in VRS 53, 430, 431 angeführte Schrifttum) muss schon daran scheitern, dass der jetzige § 142 StGB auf die bereits in den Jahren 1953 bis 1959 geführten Beratungen der großen Strafrechtskommission zurückgeht, die sich jene Lehrmeinung nicht zu eigen gemacht hat. Der Entwurf 1962 (Drucks. IV 650), der das Ergebnis dieser Beratungen ist und in seinem § 347 über Unfallflucht schon die hier erörterte Formulierung enthält, hat sich in seiner Begründung zum Allgemeinen Teil (S. 123 u. 128) und damit für alle Vorschriften des Strafgesetzbuches einer Stellungnahme zu dem Theorienstreit über die Einordnung des Vorsatzes in den Aufbau des Verbrechenstatbestands ausdrücklich enthalten. Daran hat sich bei den späteren Arbeiten des Gesetzgebers zum Strafgesetzbuch, insbesondere auch in dem zur Neufassung des § 142 StGB führenden Gesetzgebungsverfahren, nichts geändert. Damit steht nichts entgegen, das Begriffspaar „berechtigt oder entschuldigt“ seinem natürlichen Wortsinn entsprechend aufzufassen und darunter auch jene Fälle zu subsumieren, in denen sich der Unfallbeteiligte ohne Kenntnis des Unfalls vom Unfallort entfernt hat (Franke a.a.O.. S. 457).
b) Dass das unvorsätzliche Handeln als „berechtigt oder entschuldigt“ gewertet werden soll, ergibt sich auch aus der gesetzgeberischen Konzeption des § 142 StGB n.F. Dieser beruht nicht nur auf den im Entwurf 1962 erarbeiteten Erkenntnissen, er berücksichtigt vielmehr „zugleich weitgehend die Ergebnisse der Rechtsprechung“ (BT-Drucks. 7/2434 S. 4). Diese dem Gesetzgeber bekannte Rechtsprechung zum § 142 StGB a.F. hatte ausdrücklich den Fall einer erst späteren „Kenntniserlangung von der eigenen Unfallbeteiligung“ als Beispiel einer „erlaubten oder entschuldigten“ Weiterfahrt bezeichnet, die jedoch dann die Verpflichtung auslöse, an die Unfallstelle zurückzukehren, sofern noch ein räumlicher und zeitlicher Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen bestehe (BGHSt 14, 89, 93; 18, 114, 120). Da jetzt an die Stelle dieser vom Bundesgerichtshof entwickelten Rückkehrpflicht die Pflicht zur nachträglichen Ermöglichung der Feststellungen getreten ist, lässt sich der erklärte Wille des Gesetzgebers, an den Ergebnissen der Rechtsprechung festzuhalten, nur so deuten, dass alle Fälle, für die nach altem Recht eine Rückkehrpflicht bestanden hat, bezüglich ihrer Rechtsfolge gleich behandelt, d.h. der Feststellungspflicht unterworfen werden sollen (Franke a.a.O.. S. 459). Dieser gesetzgeberische Wille findet eine Bestätigung auch darin, dass der Vorschlag, im jetzigen Absatz 2 des § 142 StGB auch das nicht vorsätzliche Sich-Entfernen ausdrücklich aufzunehmen, schon in den Vorberatungen als entbehrlich angesehen worden ist, weil man auch diesen Fall als jedenfalls von dem Begriff „entschuldigt“ erfasst ansah (Janiszewski a.a.O.. S. 116).
c) Dass der Gesetzgeber darauf bedacht war, möglichst alle Fälle des „aus welchen Gründen auch immer“ (Bürgel MDR 1976, 353, 354) zunächst erlaubten Sich-Entfernens vom Unfallort durch die nachträgliche Meldepflicht zu erfassen, ergibt sich eindeutig auch aus dem Zweck des § 142 StGB. Auch dessen neue Fassung dient dem Ziel, die zivilrechtlichen Ansprüche der Unfallbeteiligten untereinander zu sichern. Dass für sie die Gefahr des Beweisverlustes und dementsprechend das Interesse an der Beweissicherung nicht davon abhängt, ob der Täter sich in Kenntnis aller Tatumstände bei Vorliegen eines Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrundes oder aber deswegen erlaubt entfernt hat, weil er den Unfall nicht wahrgenommen hat, bedarf keiner Darlegung. Für eine unterschiedliche Behandlung beider Fälle besteht, wenn man auf den Gesetzeszweck abstellt, kein Anlass. Das räumt auch das Oberlandesgericht Stuttgart (VRS 53, 345, 347) ein. Trifft schließlich diese Pflicht zu nachträglichen Feststellungen auch denjenigen, der die tatsächlichen Umstände eines Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrundes lediglich irrig angenommen hat (vgl. BT-Drucks. 7/2434 S. 8 und alle Kommentare), so ist, vom Zweck des Gesetzes her betrachtet, auch insoweit nicht einzusehen, warum nicht auch der Tatbestandsirrtum, d.h. die mangelnde Kenntnis vom Unfallgeschehen, in die Fälle des berechtigten oder entschuldigten Sich-Entfernens einbezogen sein soll.
In allen diesen Fällen wird durch das Verlassen der Unfallstelle die Möglichkeit, die notwendigen Feststellungen sofort und zuverlässig zu treffen, im gleichen Umfang beeinträchtigt. Dementsprechend hat der Gesetzgeber die Strafbarkeit daher auch nicht davon abhängig machen wollen, „ob zufällig Gründe vorliegen, die es dem Täter möglich machen, sich straflos vom Unfallort zu entfernen und dorthin nicht mehr zurückzukehren“ (BT-Drucks. 7/2434 S. 8).
d) Im übrigen widerspräche eine unterschiedliche Behandlung auch der kriminalpolitischen Zielsetzung der Strafvorschrift, mit deren Neufassung, vor allem eben mit der Einführung der nachträglichen Meldepflicht durch Absatz 2, der Gesetzgeber gerade die Fälle erfassen wollte, die auch durch die Rechtsprechung zum § 142 StGB a.F. nicht zufriedenstellend zu lösen waren.
3. Die vorstehende Auslegung der Tatbestandsmerkmale „berechtigt oder entschuldigt“ verstößt deswegen nicht gegen das Analogieverbot, weil sie keinen neuen Tatbestand schafft, sondern den Willen des Gesetzgebers aus dem Wortlaut der Norm, ihrem Zusammenhang, ihrem Zweck und ihrer Entstehungsgeschichte ermittelt (dazu Tröndle in LK 10. Aufl. § 1 StGB Rdn. 41). Damit (vgl. BGHSt 11, 365, 377; BVerfG NJW 1962, 1563, 1564) ist die Strafbarkeit der hier vorliegenden Handlungsweise auch so bestimmt umschrieben (Art. 103 Abs. 2 GG), dass grundsätzlich berechenbar ist, ob das geplante Handeln strafbar ist.
Dass dessen schließliche Bestrafung kein Bestrafen des nachfolgenden Vorsatzes (dolus subsequens) darstellt, erhellt daraus, dass sich ein solcher Täter nicht etwa nachträglich nach § 142 Abs. 1 StGB strafbar macht, wenn er Kenntnis davon erlangt, dass er Unfallbeteiligter ist; er unterliegt vielmehr nun der gesetzlichen Sonderregelung des Absatz 2. Demgemäß sind auch die Rechtspflichten aus Absatz 1 und 2 für den jeweiligen Täter unterschiedlich ausgestaltet.
4. Nach all dem hat auch der Unfallbeteiligte, der sich in Unkenntnis des Unfalls entfernt, die erforderlichen Feststellungen nach erlangter Kenntnis unverzüglich zu ermöglichen. Eine Bestrafung nach § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB setzt jedoch in einem solchen Falle des unvorsätzlichen Sich-Entfernens vom Unfallort voraus, dass zwischen der nachträglichen Kenntniserlangung und dem Unfallgeschehen noch ein zeitlicher und räumlicher Zusammenhang mit dem letzteren besteht. Damit wird dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit für diesen Fall des Unterlassens (vgl. dazu Cramer in Schönke/Schröder 19. Aufl. § 142 StGB Rdn. 2 und Dreher 37. Aufl. § 142 StGB Rdn. 6) ausreichend Rechnung getragen.
(…)