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OLG München – Urteil vom 24.07.15

Zum Inhalt der Entscheidung: Bei nicht aufklärbarem Sachverhalt eines Unfalls zwischen zwei Kraftfahrzeugen ist eine hälftige Schadensverteilung gemäß der gleich großen Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge sachgerecht.

Oberlandesgericht München

Urteil vom 24.07.2015

10 U 3996/13

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers vom 09.10.2013 wird das Endurteil des LG München I vom 02.09.2013 (Az. 19 O 16687/12) in Ziffer I. abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten werden verurteilt, samtverbindlich an den Kläger einen Betrag von 2.791,17 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 04.05.2012 zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Aus den Gründen:

A.

Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend, die auf einem Zusammenstoß am 05.04.2012 (nicht, wie im unstreitigen Tatbestand des Ersturteils angegeben, am 11.04.2012) gegen 00.45 Uhr in der Kreuzung der N.-Straße mit der G.-Straße in M. beruhen.

Hinsichtlich des Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil vom 02.09.2013 (Bl. 56/63 d. A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).

Das LG München I hat nach unvollständiger Beweisaufnahme die Klage etwa zur Hälfte abgewiesen, weil ein ungeklärtes Unfallgeschehen zu hälftiger Gewichtung der beiderseits gleichen Betriebsgefahren der beteiligten Fahrzeuge führe. Hinsichtlich der Erwägungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 59/60 d. A.) Bezug genommen.

Gegen dieses dem Kläger am 09.09.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem beim Oberlandesgericht München am 09.10.2013 eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt (Bl. 79/80 d. A.) und diese mit einem beim Oberlandesgericht München am 11.11.2013 eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag (Bl. 83/86 d. A.) begründet.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach den Anträgen erster Instanz zu erkennen.

Erstinstanzlich hatte er beantragt,

die Beklagten samtverbindlich zu Schadensersatzleistungen von 5.854,84 € und zu einer Schmerzensgeldzahlung von 500,- €, nebst Verzugs- und Rechtshängigkeitszinsen sowie vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, zu verurteilen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen (Bl. 95/99 d. A.).

Der Senat hat gemäß Beweisbeschluss vom 16.05.2014 (Bl. 107/108 d. A.) Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen unfallanalytischen Gutachtens der Sachverständigen K. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 19.04.2015 (Bl. 123/148 d. A.) verwiesen. Darüber hinaus hat der Senat in mündlicher Verhandlung die unfallbeteiligten Parteien angehört und die Zeugin R. vernommen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.05.2014 (Bl. 103/108 d. A.) Bezug genommen.

Ergänzend wird auf die vorgenannte Berufungsbegründungsschrift, die Terminshinweise des Senats vom 09.12.2013 (Bl. 87/93 d. A.), die erwähnte Berufungserwiderungsschrift, und die weiteren im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze des Klägers vom 27.05.2015 (Bl. 153/154 d. A.) und der Beklagten vom gleichen Tag (Bl. 155 d. A.) Bezug genommen.

Der Senat hat gemäß Beschluss vom 18.06.2015 mit Zustimmung der Parteien schriftlich entschieden, § 128 II ZPO (Bl. 159/160 d. A.); als Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, wurde zuletzt mit Beschluss vom 08.07.2015 der 19.07.2015 bestimmt (Bl. 162 d. A.). Anträge oder Schriftsätze der Parteien sind weder bis zu diesem Zeitpunkt eingegangen noch später nachgereicht worden.

Im Übrigen wird von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO).

B.

Die statthafte, sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache weit überwiegend keinen Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts erweist sich – nach ergänzender Beweiserhebung – als im Wesentlichen zutreffend, die geringfügige Abänderung beruht auf einem um sieben Tage verlängerten Zeitraum für die Nutzungsausfallentschädigung.

I.

Das Landgericht hat zu Recht Schadensersatzansprüche des Klägers dem Grunde nach bejaht, jedoch der Höhe nach auf hälftigen Ersatz beschränkt. Die vom Senat durchgeführte ergänzende Beweisaufnahme hat das erstinstanzliche Beweisergebnis eines nicht aufgeklärten, und nun auch nicht mehr aufklärbaren Unfalls bestätigt.

1. Grundsätzlich sind Schadensersatzansprüche des Klägers aus §§ 7 I, 18 I StVG, 823 I BGB, 115 I 1 Nr. 1, 4 VVG nicht zweifelhaft, da unstreitig dessen Fahrzeug bei einem Zusammenstoß mit dem Fahrzeug der Beklagten zu 1) im Straßenverkehr beschädigt wurde. Im Streitfall scheitern solche Ansprüche weder an einem Fall höherer Gewalt (§ 7 II StVG), noch daran, dass der Unfallschaden vom Kläger durch ein für die Beklagte zu 1) unabwendbares Ereignis (§ 17 III 1 StVG) oder jedenfalls ganz überwiegend verursacht oder verschuldet (§ 17 I, II StVG) worden wäre, so dass deren eigener Verursachungsbeitrag zu vernachlässigen wäre (§§ 17 I StVG, 254 I BGB). Höhere Gewalt wurde von den Beklagten nicht geltend gemacht, während weit überwiegende Mitverursachung oder Mitverschulden des Klägers – bei die Beklagten treffender Beweisführungs- und Feststellungslast – nicht erweislich waren.

2. Diese Ansprüche hat das Erstgericht zu Recht wegen eigener Mitverursachungsbeiträge des Klägers gekürzt (§§ 17 I, II StVG). Dabei wurde berücksichtigt, dass zum einen im Rahmen der Abwägung jeder Halter die Umstände beweisen muss, die zu Ungunsten des anderen Halters berücksichtigt werden sollen (BGH NJW 1996, 1405; NZV 2007, 294; OLG Frankfurt 1995, 400; Senat, Urt. v. 24.11.2006 – 10 U 2555/06 [juris]; v. 01.12.2006 – 10 U 4707/06 [juris]; DAR 2007, 465), zum anderen nur solche Umstände Berücksichtigung finden können, die sich erwiesenermaßen auf den Unfall ausgewirkt haben, also sich als Gefahrenmoment in dem Unfall tatsächlich niedergeschlagen haben. Diese Umstände müssen feststehen, also unstreitig, zugestanden oder nach § ZPO § 286 ZPO bewiesen sein (BGH NJW 1995, 1029; NZV 2007, 190; NJW 2014, 217).

3. Das Landgericht hat zutreffend erkannt, dass aufgrund nachgewiesener Ampelschaltung technisch ausgeschlossen ist, dass beide Parteien jeweils gleichzeitig bei Grünlicht der ihre Fahrtrichtung freigebenden Lichtzeichenanlage in die Kreuzung eingefahren seien. Vielmehr muss eine der Parteien Rotlicht und Wartepflicht missachtet, haben, und deswegen denknotwendig die Gegenpartei vorfahrtsberechtigt gewesen sein. Das Erstgericht hat sich aufgrund der Angaben des Klägers und der Zeugin R. einerseits, der Beklagten zu 1) andererseits, nicht davon überzeugen können, dass eine der sich ausschließenden Hergangsschilderungen als wahrheitsgemäß bestätigt, die gegenteilige als unzutreffend verworfen werden kann (EU 4/5 = Bl. 59/60 d. A.).

a) Der Senat hat insoweit ergänzende Feststellungen durch ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten getroffen, welches die Einschätzung des Erstgerichts umfassend aus technischer Sicht bestätigt hat. Danach können mit unfallanalytischen Methoden und Erkenntnissen die gegensätzlichen Unfalldarstellungen der Parteien nicht ausgeschlossen werden, wenn gleichzeitig der jeweiligen Gegenpartei ein Rotlichtverstoß unterstellt würde. Beiderseits lässt sich das behauptete verkehrsrichtige Verhalten technisch plausibel erklären, wenn jeweils ein Fehlverhalten der Gegenseite angenommen wird. Objektive Anhaltspunkte, die einen Rotlichtverstoß der Beklagten zu 1) erweisen könnten, sind nicht vorhanden, zumal der wiederholt bemühte „Mitzieheffekt“ durch einen abbiegenden Linienbus nicht bewiesen werden konnte.

b) Der Senat folgt insoweit – nach eigenständiger Überprüfung und Bewertung – den überzeugenden Darlegungen und Berechnungen der Sachverständigen K., deren Sachkunde und Zuverlässigkeit dem Senat aus einer Vielzahl von Sachverständigengutachten bekannt sind. Das Gutachten verfolgt zutreffende Anknüpfungstatsachen, wertet den Sachverhalt vollständig aus und begründet seine Ergebnisse nachvollziehbar und verständlich. Im Übrigen werden diese Ausführungen von den Parteien auch nicht angegriffen, der Kläger erkennt selbst (Schriftsatz v. 27.05.2015, Bl. 153/154 d. A.), dass sich aus einem in Fahrtrichtung der Beklagten zu 1) nach rechts abbiegenden Linienbus keine günstigen Sachverhaltsumstände ableiten lassen, und seine eigenen Angaben, wie die seiner Beifahrerin, lediglich plausibel, aber keineswegs zwingend zutreffend sind.

c) Zusätzlich hat der Senat die Anhörung beider Parteien und die Vernehmung der Zeugin R. wiederholt und einen eigenen unmittelbaren Eindruck gewonnen, ohne dass sich das Beweisergebnis gegenüber der Entscheidung des Landgerichts verändert hätte. Die Unfallschilderung der Klägerseite war nicht stimmiger und überzeugender als die der Beklagten, die Angaben des Klägers und die Aussage seiner Beifahrerin waren weiterhin nicht geeignet, für sich allein und ohne sonstige Beweismittel den Wahrheitsbeweis zu erbringen und die Angaben der Beklagten als unrichtig nachzuweisen.

4. Der Senat tritt deswegen dem Beweisergebnis des Erstgerichts nach eigenständiger Überprüfung und Würdigung uneingeschränkt bei: Beide Parteien haben die zwischen ihnen streitigen Mitverursachungsbeiträge und in diesem Rahmen Mitverschuldensanteile nicht beweisen können, so dass auch nach ergänzender Beweisaufnahme das Unfallgeschehen weiterhin unaufgeklärt bleibt. Somit kann im Rahmen des § 17 I, II StVG lediglich die ersichtlich gleichgewichtige Betriebsgefahr beider Fahrzeuge angesetzt werden.

5. Der Senat berichtigt die Schadenshöhe um 7 weitere Tage, für welche der Kläger die ansonsten unstreitige Nutzungsausfallentschädigung verlangen kann. Insoweit wird auf die Terminshinweise des Senatsvorsitzenden (v. 09.12.2013, S. 2 = Bl. 91 d. A.) Bezug genommen. Dagegen ist die Kürzung der Taxikosten um einen Anteil für ersparte Aufwendungen nicht zu beanstanden (Terminshinweise, S. 2/3 = Bl. 91/92 d. A.). Dies ergibt folgende Berechnung:

3.650,00 € Wiederbeschaffungsaufwand

698,29 € Sachverständigenkosten

48,50 € Taxikosten

10,00 € Zuzahlung Arztbehandlung

303,45 € Standgebühren

74,10 € Zulassungskosten

798,00 € Nutzungsausfall (21 Tage x 38,- €)

5.582,34 € Summe

2.791,17 € Hälfte

Hieraus folgt Ziffer 1. I. der Urteilsformel.

II.

Das Landgericht hat das angemessene Schmerzensgeld – unter Würdigung aller Gesamtumstände, insbesondere eines 50-prozentigen Mitverursachungsanteils – in nicht zu beanstandender Weise bestimmt. Dem tritt der Senat nach eigenständiger Prüfung und Würdigung bei, worauf bereits hingewiesen worden war (Terminshinweise S. 3/4 = Bl. 92/93 d. A.). Die erstgerichtliche Kostenentscheidung (EU 2 = Bl. 57 d. A., Ziffer V) bedarf angesichts einer Erhöhung der zugesprochenen Beträge um nur 133,- € keiner Berichtigung, die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (EU 2 = Bl. 57 d. A., Ziffer III) bleiben unverändert, weil die zum Zeitpunkt der Klageerhebung gültige Streitwertgrenze von 3.000,- € nicht erreicht wird.

Hieraus folgen Ziffer 2. der Urteilsformel, und die Aufrechterhaltung der Ziffern II – V des Ersturteils.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 II Nr. 1 ZPO, der Kläger hat im Berufungsverfahren lediglich mit 133,- € zu 3.496,67 €, also 3,8 Prozent, obsiegt.

IV.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

V.

Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gemäß § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Weder eine grundsätzliche Bedeutung der Sache (BVerfG NJW 2014, 2417 f. [2419, Tz. 26-32]; BGH NJW-RR 2014, 505) noch die Fortbildung des Rechts (BVerfG, a. a. O. 2419 Tz. 33) oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (BVerfG, a. a. O. 2420 Tz. 34; BGH NJW 2003, 1943) erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Entscheidung betrifft einen Einzelfall, der grundlegende Rechtsfragen nicht aufwirft.