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OLG Karlsruhe – Urteil vom 17.03.08

Zum Inhalt der Entscheidung: Zur Erstattungsfähigkeit des sogenannten „Unfallersatztarifs“ für einen Mietwagen. Der sogenannte „Normaltarif“ kann auf der Basis des zum Unfallzeitpunkt geltenden  Schwacke-Mietpreisspiegels geschätzt werden.

 

Oberlandesgericht Karlsruhe

Urteil vom 17.03.2008

1 U 17/08

 

(…)

Tatbestand

I.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 20. Juni 2007 verwiesen. Zweitinstanzliche Änderungen und Ergänzungen ergeben sich aus den nachfolgenden Ausführungen.

Das Landgericht hat der Klage, mit der der Kläger 100 % des ihm bei einem Verkehrsunfall am 25.09.2006 in Karlsruhe/Entenfang entstandenen materiellen und immateriellen Schadens mit insgesamt EUR 7.515,69 nebst Zinsen geltend gemacht hat, zum überwiegenden Teil stattgegeben. Es hat festgestellt, dass der Beklagte Ziff. 2 bei Rot in die Kreuzung eingefahren ist und die Beklagten daher dem Grunde nach zu 100 % haften. Statt der eingeklagten Mietwagenkosten mit EUR 1.968,00 für 14 Tage hat es dem Kläger nur EUR 783,04 zugesprochen. Insgesamt hat es die Beklagten zur Zahlung von EUR 6.264,73 nebst Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt, mit der er weitere Mietwagenkosten i.H.v. EUR 997,95 nebst Zinsen begehrt. Er rügt, dass das Landgericht bei der Schätzung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten nicht die Schwackeliste 2006, sondern einen Mittelwert aus den Schwackelisten 2003 und 2006 herangezogen hat. Das stehe im Widerspruch zu der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 20.06.2007 – 7 O 335/06 – abzuändern und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn – über den erstinstanzlich zugesprochenen Betrag i.H.v. EUR 6.264,73 hinaus – weitere restliche Mietwagenkosten i.H.v. EUR 997,95 nebst 5 % Zinsen über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 18.11.2006 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Insoweit verteidigen sie das landgerichtliche Urteil.

Allerdings haben sie Anschlussberufung eingelegt, mit der sie Klagabweisung insgesamt anstreben. Sie vertreten die Auffassung, der Beklagte Ziff. 2 habe den Unfall nicht verschuldet. Er sei nicht bei Rot, sondern bei Grün in die Kreuzung eingefahren und habe wegen eines vor ihm fahrenden Lkw, der vorschriftswidrig nach links abbiegen wollte, auf der Kreuzung warten müssen, bis der Lkw abgebogen sei. Der Kläger hätte ihm sodann ermöglichen müssen, die Kreuzung zu räumen und habe nicht mit unangemessener Geschwindigkeit selbst in die Kreuzung einfahren dürfen. Der Kläger habe somit gegen § 11 Abs. 3 StVO verstoßen und den Unfall allein verschuldet.

Die Beklagten beantragen,

das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 20.06.2007 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen.

Zur Haftungsquote verteidigt er das Urteil des Landgerichts.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens in beiden Instanzen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren durch den Senat einverstanden erklärt. Mit Beschluss vom 19.02.2008 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet.

Entscheidungsgründe

II.

Die Berufung des Klägers ist zulässig und hat teilweise Erfolg (2.). Die Anschlussberufung der Beklagten ist ebenfalls zulässig. Zwar hat die Beklagte Ziff. 1 den vom Landgericht ausgeurteilten Betrag bereits am 10.07.2007 an den Prozessbevollmächtigten des Klägers gezahlt. Die Zahlung erfolgte aber ausdrücklich zur Abwendung der Zwangsvollstreckung, so dass damit ein Anerkenntnis der geltend gemachten Forderung nicht verbunden ist. Die Anschlussberufung hat aber keinen Erfolg.

1. Die Beklagten haften dem Kläger dem Grunde nach für die Folgen des Unfalls vom 25.09.2006 zu 100 %, da der Beklagte Ziff. 2 den Unfall verschuldet hat und ein Mitverschulden des Klägers nicht nachgewiesen ist.

Es ist zunächst unstreitig, dass der Kläger bei Grün (Grünabbiegepfeil gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 2. Alt. StVO) in die Kreuzung eingefahren ist, um nach links abzubiegen. Weiter hat sich das Landgericht nach durchgeführter Beweisaufnahme, insbesondere aufgrund der Angaben des mündlich angehörten Sachverständigen Dipl.-Ing. K. davon überzeugt, dass der Beklagte Ziff. 2 in die Kreuzung eingefahren ist, als die für ihn maßgebliche Lichtzeichenanlage Rot zeigte. Damit hat der Kläger, der die Beweislast für ein Verschulden des Beklagten Ziff. 1 hat, nachgewiesen, dass dieser gegen § 37 Abs. 2 StVO verstoßen und den Unfall verschuldet hat.

An die vom Landgericht getroffenen Feststellungen ist der Senat gebunden (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen, sind weder ersichtlich, noch werden solche mit der Anschlussberufung aufgezeigt. Der Sachverständige K. hat auch für den Senat nachvollziehbar und verständlich ausgeführt, dass nach dem von ihm beigezogenen Signalzeiten- und Lageplan zwischen dem Grünende der für den Beklagten Ziff. 2 geltenden Signalgruppe und dem Grünbeginn der für den Kläger maßgebenden Signalgruppe eine Zeitdifferenz von vier Sekunden (Gelbphase: 3 sec, Rotphase: 1 sec.) liegt. Unter Berücksichtigung der Kollisionsgeschwindigkeit des klägerischen Fahrzeugs und des zugrunde zu legenden Kollisionsortes hat der Sachverständige nachvollziehbar errechnet, dass das klägerische Fahrzeug etwa sechs bis sieben Sekunden benötigte, um die Wegstrecke bis zur Kollisionsstelle zurückzulegen. Daraus ermittelt sich eine Rotlichtzeit für den Beklagten Ziff. 2 zum Zeitpunkt der Kollision von sieben bis acht Sekunden. Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass dieser Geschehensablauf mit der Unfallschilderung des Beklagten Ziff. 1 wegen der sehr langen Rotlichtzeit nur dann in Übereinstimmung gebracht werden könne, wenn ein Lastzug den Verkehr im Kreuzungsbereich sehr deutlich behindert habe. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme hat das Landgericht aber festgestellt, dass eine solche deutliche Behinderung gerade nicht vorlag, so dass es – nachvollziehbar und unangreifbar – den Schluss gezogen hat, dass der Beklagte Ziff. 2 bei Rot in die Kreuzung eingefahren ist.

Die Beklagten legen zwar mit der Anschlussberufung ein Privatgutachten des Sachverständigen D. vor, das zu dem Ergebnis kommt, dass die Unfallschilderung des Beklagten Ziff. 1 aus technischer Sicht möglich sei. Unabhängig von der Frage, ob dieses Gutachten zweitinstanzlich noch berücksichtigt werden kann, vermag der Senat ihm nicht zu folgen, da der Sachverständige von nicht nachgewiesenen Anknüpfungstatsachen ausgeht. Die Beklagten tragen vor, nach den Feststellungen des Sachverständigen D. sei es nicht möglich, dass der Lkw auf der für ihn geltenden Linksabbiegespur gefahren sei (die parallel zu der für den Kläger geltenden Lichtzeichenanlage geschaltet ist), da aufgrund der langsameren Anfahrgeschwindigkeit des Lkw der Kläger die Kreuzungsmitte schon längst verlassen gehabt hätte, bevor der Lastzug für ihn ein Hindernis hätte darstellen können. Daraus wollen die Beklagten den Schluss ziehen, dass der Lkw auf der Geradeausspur eingeordnet war und dort bei Grün – ebenso wie der hinter ihm fahrende Beklagte Ziff. 1 – losgefahren ist und sodann die Kreuzung für diesen blockiert hat.

Das Gutachten D. ist schon deshalb nicht verwertbar, weil über das Fahrverhalten des Lkw keine gesicherten Erkenntnisse vorliegen. Der Sachverständige unterstellt, dass dieser langsam gefahren bzw. beschleunigt habe und bezieht sich dabei auf Zeugenaussagen. Keiner der gehörten Zeugen konnte aber zu diesem Punkt etwas sagen. Aus dem Gutachten geht auch nicht hervor, ob der Sachverständige D. hinreichend berücksichtigt hat, dass der Lkw eine wesentlich geringere Anfahrstrecke hatte als der Kläger und im übrigen nicht bekannt ist, wo der Lkw stand, als der Kläger nach seinen eigenen Angaben etwas nach links ausholen musste, um an dem Lkw vorbeizufahren. Der Sachverständige D. kommt in seinem Gutachten zu der Berechnung, dass der Sattelzug-Lkw den Unfallstellenbereich ca. zwei Sekunden später als der Kläger erreicht hätte, wenn beide bei grünem Linkspfeil losgefahren wären. Dabei geht er von einer langsamen Beschleunigung und Fahrweise des LKW aus, während er bei dem Kläger eine zügige Anfahrbeschleunigung annimmt. Ändert man diese Parameter nur geringfügig, kommt man zu ganz anderen Ergebnissen. Nach alledem ist das von den Beklagten vorgelegte Gutachten nicht geeignet, das erstinstanzlich gefundene Beweisergebnis in Frage zu stellen und gibt auch keinen Anlass, ein weiteres oder ergänzendes gerichtliches Gutachten einzuholen.

Somit steht auch für den Senat fest, dass der Beklagte Ziff. 1 bei Rot in die Kreuzung eingefahren ist.

Ein Mitverschulden des Klägers haben die dafür beweispflichtigen Beklagten nicht nachgewiesen. Ein Verstoß des Klägers gegen § 11 Abs. 3 StVO – den die Beklagten behaupten – würde voraussetzen, dass der Beklagte Ziff. 2 berechtigt bei Grün in die Kreuzung eingefahren ist und der Verkehr dann – nicht vorhersehbar – gestockt hat, er also ein „berechtigter Kreuzungsräumer“ gewesen wäre (vgl. dazu Jagow/Hess, StVR, 20. Aufl., § 11 Rn. 2). Dann hätte der Kläger ihm ermöglichen müssen, die Kreuzung zu räumen, wobei nur ergänzend darauf hinzuweisen ist, dass auch in diesem Fall der Beklagte Ziff. 2 damit hätte rechnen müssen, dass inzwischen der Querverkehr Grünlicht hat, so dass er nicht ohne weiteres auf die Einräumung des Vorranges hätte vertrauen sondern nur vorsichtig wieder hätte anfahren dürfen, so dass ihn auch in diesem Fall zumindest ein Mitverschulden getroffen hätte.

Hier ist es aber so, dass die Beklagten den Nachweis dafür, dass der Beklagte Ziff. 2 ein „berechtigter Kreuzungsräumer“ gewesen ist, gerade nicht erbracht haben, vielmehr ist – wie oben ausgeführt- nachgewiesen, dass er bei Rot in die Kreuzung eingefahren ist.

Damit ist ein Mitverschulden des Klägers nicht gegeben.

Zwar hat der Kläger auch nicht nachweisen können, dass der Unfall für ihn unabwendbar war (§ 17 Abs. 3 StVG). Bei der gemäß §§ 17 Abs. 1, 2 StVG vorzunehmenden Haftungsverteilung hat aber die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs hinter dem grob fahrlässigen Verkehrsverstoß des Beklagten Ziff. 2 zurückzutreten. Es verbleibt somit bei der vom Landgericht vorgenommenen Haftungsverteilung.

Daraus folgt, dass die Anschlussberufung der Beklagten insgesamt keinen Erfolg hat.

2. Die Berufung des Klägers, mit der er weitere Mietwagenkosten geltend macht, hat teilweise Erfolg.

Wie das Landgericht – insoweit zutreffend – entschieden hat, hat der Kläger zwar nicht dargetan, dass die von ihm geltend gemachten Mietwagenkosten in voller Höhe erforderlich gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB waren. Er hat aber einen Erstattungsanspruch gegen die Beklagten über den vom Landgericht zugesprochenen Betrag nebst Zinsen hinaus.

Der Kläger hat erstinstanzlich auf der Grundlage einer von ihm vorgelegten Rechnung insgesamt EUR 1.968,00 Mietwagenkosten geltend gemacht. Dabei wurde für 14 Tage ein „Standardtarif“ – wohl inklusive Haftungsbefreiung – berechnet und eine Zustell- und Abholgebühr geltend gemacht. Das Landgericht hat diesen Tarif nicht als erforderlich im Sinne des § 249 BGB angesehen und den zu erstattenden Normaltarif nach § 287 ZPO aus einem Mittelwert der Schwacke-Mietpreisspiegel 2003 und 2006 mit EUR 384,00 pro Woche gebildet. Von den so errechneten EUR 768,00 für zwei Wochen hat es 5 % für ersparte Eigenaufwendungen abgezogen und die Gebühren für Zustellung und Abholung hinzugesetzt und ist so zu insgesamt EUR 783,04 gekommen.

Mit seiner Berufung will der Kläger eine Schätzung allein aufgrund des Schwacke- Mietpreisspiegels 2006 erreichen, wonach der Wochenpreis EUR 507,00 beträgt. Weiter macht er Nebenkosten – wohl für Haftungsbefreiung – mit EUR 147,00 pro Woche geltend und begehrt noch einen Aufschlag von 30 %, um den Unfallersatztarif im Wege der Schätzung nach § 287 ZPO zu ermitteln. Die Berufungsangriffe des Klägers haben nur zum Teil Erfolg.

Der vom ihm auch jetzt noch geltend gemachte Betrag ist ein sog. Unfallersatztarif. Auf Erstattung dieses Tarifs hat der Kläger keinen Anspruch.

Der Bundesgerichtshof hat in jüngster Zeit mehrfach entschieden, dass der Geschädigte vom Schädiger gemäß § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Allerdings verstößt der Geschädigte noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zum „Unfallersatztarif“ anmietet, der gegenüber einem „Normaltarif“ teurer ist, soweit die Besonderheiten des Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem „Normaltarif“ höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. BGH NZV 2006, 463 m.w.N.).

Auch in seinem Urteil vom 12.06.2007 (NZV 2007, 514) hat der Bundesgerichtshof bestätigt, dass ein Geschädigter unter den oben ausgeführten Umständen berechtigt ist, ein Kraftfahrzeug zum Unfallersatztarif anzumieten. In der gleichen Entscheidung hat er ausgesprochen, dass die Instanzgerichte den Normaltarif nach § 287 ZPO auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-Mietpreisspiegels ermitteln können, wobei unter Umständen ein pauschaler Aufschlag im Hinblick auf den Unfallersatztarif in Betracht komme (vgl. BGH a.a.O.). Diese Entscheidung des Bundesgerichtshof enthält damit zum einen Aussagen darüber, wie der sogenannte „Normaltarif“ ermittelt werden kann und zum anderen dazu, wann ein Aufschlag auf diesen vom Geschädigten mit Erfolg geltend gemacht werden kann.

Nach diesen Vorgaben ist im vorliegenden Fall zunächst der gemäß § 249 BGB erforderliche Normaltarif zu ermitteln. Zugrunde zu legen ist dabei nach Auffassung des Senats der jeweils gültige Schwacke-Mietpreisspiegel, also hier derjenige von 2006. Dem Landgericht (und zwischenzeitlich auch weiteren Landgerichten, vgl. etwa LG Dortmund, LG Chemnitz, NZV 2008, 93, 96) ist zwar insoweit beizustimmen, dass sich zwischen dem Schwacke-Mietpreisspiegel 2003 und demjenigen von 2006 eine Preissteigerung ergibt, die so erheblich ist, dass dies darauf hindeuten könnte, dass dafür nicht allein Marktgegebenheiten dafür verantwortlich sind. Der Senat hat jedoch keine ausreichenden und nachgewiesene Anhaltspunkte dafür, dass die Preissteigerung allein ein Reflex auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshof ist.

Der Bundesgerichtshof hat den Instanzgerichten die Möglichkeit eröffnet, aufgrund des Schwacke-Mietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Geschädigten den Normaltarif nach § 287 ZPO zu schätzen, wobei der Bundesgerichtshof, ohne dies weiter auszuführen, ersichtlich von dem jeweils für den Unfallzeitpunkt gültigen Mietpreisspiegel ausgeht. Von dieser Möglichkeit macht der Senat für den Regelfall Gebrauch, ohne hier weitere Differenzierungen, sei es in Form eines Pauschalaufschlags auf den Schwacke-Mietpreisspiegel 2003 oder eines Pauschalabschlags auf denjenigen von 2006 oder eines rechnerischen Mittels zwischen den beiden Mietpreisspiegeln, vorzunehmen, da dies ohne fundierte Erkenntnisse über das Zustandekommen des Schwacke-Mietpreisspiegels 2006 nicht nachvollziehbar begründbar erscheint. Insoweit schließt sich der Senat dem 13. ZS des OLG Karlsruhe an, der ebenfalls den Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 zugrunde legt (VersR 2008, 92).

Somit ist im Ausgangspunkt von einem Wochentarif von EUR 507,00 auszugehen, wie ihn der Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 ausweist.

Soweit der Kläger allerdings, ohne dies weiter zu begründen, auf diesen Tarif zunächst schriftsätzlich einen Aufschlag von 30 %, sodann in der mündlichen Verhandlung einen solchen von 20 % geltend gemacht hat, hat die Berufung keinen Erfolg. Der Kläger macht damit deutlich, dass er auf der Grundlage eines Unfallersatztarifs abrechnet. Den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Anforderungen an die Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots und die daraus sich ergebende Darlegungslast ist der Kläger aber nicht nachgekommen.

Er hat keine Ausführungen dazu gemacht, dass im vorliegenden Fall die Anmietung eines Kraftfahrzeugs zum Unfallersatztarif erforderlich war und dass die Besonderheiten des von ihm gewählten Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen höheren als den Normaltarif rechtfertigten. Darauf hat bereits das Landgericht hingewiesen. Der Bundesgerichtshof hat seit dem 12.10.2004 (NJW 05, 51 ff) mit zunehmender Deutlichkeit darauf abgestellt, dass der sog. Unfallersatztarif nicht in jedem Fall, sondern nur dann erstattungsfähig ist, wenn die Erforderlichkeit der geltend gemachten Kosten besonders dargelegt und nachgewiesen ist (vgl. die instruktive Zusammenstellung von Heß/Burmann, NJW Spezial 2006, 255). Der erkennende Senat schließt sich dem aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Rechtssicherheit an.

Auch in dem zitierten Urteil vom 12.06.2007 (NZV 2007, 514) hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich ausgeführt, die Schätzung der Mietwagenkosten gemäß § 287 ZPO anhand des Schwacke-Mietpreisspiegels mache eine Prüfung, ob der Unfallersatztarif erforderlich war, nicht entbehrlich. Ein Aufschlag, um dem Unfallersatztarif Rechnung zu tragen, kommt somit schon mangels hinreichenden Vortrags nicht in Betracht. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass bei der vom Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vor der Einzelrichterin in Bezug genommenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (13. ZS, a.a.O.) ausdrücklich die Voraussetzungen für die Erstattung des Unfallersatztarifs positiv festgestellt wurden.

Der Kläger macht weiter ohne jegliche Begründung Nebenkosten – nach Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 – i.H.v. EUR 147,00 pro Woche geltend. Nach den Erläuterungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor der Einzelrichterin handelt es sich dabei um die Haftungsbefreiung nach Art der Kaskoversicherung.

Diese Kosten sind nur zur Hälfte erstattungsfähig. Der Kläger hat keinen Vortrag dahingehend erbracht, dass auch sein geschädigtes Fahrzeug vollkaskoversichert war, so dass der Senat dies auch nicht zugrunde legen kann. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass grundsätzlich die Benutzung eines Mietwagens mit einem erheblichen Schädigungsrisiko verbunden ist. In diesen Fällen hält der Senat es daher für sachgerecht, gemäß § 287 ZPO die Prämien für die Haftungsfreistellung zur Hälfte – und somit mit EUR 147 für zwei Wochen- zu ersetzen (vgl. OLG Karlsruhe, 10 U 55/00 und 10 U 104/01; vgl. auch BGH NZV 2005, 301, wonach es der tatrichterlichen Beurteilung gemäß § 287 ZPO unterliegt, ob im Einzelfall ein Vollkaskoschutz ganz oder nur teilweise zu erstatten ist).

Schließlich ist an den reinen Mietwagenkosten, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat und wogegen die Berufung nichts einwendet, ein Abzug von 5 % für die Ersparnis eigener Pkw-Kosten zu machen.

Das führt zur folgender Berechnung:

Wochenpreis EUR 507,00 x 2 1.014,00 EUR
abzüglich 5 % (50,70 EUR), verbleiben 963,30 EUR
dazu kommen 50 % der Haftungsbefreiung mit 147,00 EUR
und die Zustell- und Abholgebühren mit jeweils 26,72 EUR
so dass der Kläger insgesamt Anspruch auf Zahlung von
Mietwagenkosten hat i.H.v. 1.163,74 EUR

Das bedeutet, dass seine Berufung i.H.v. EUR 380,70 Erfolg hat. Im übrigen war sie als unbegründet zurückzuweisen.

3. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 91, 92, 97 ZPO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Ziff. 10, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 1 ZPO) sind auch nach den Ausführungen im Schriftsatz des Beklagten vom 05.03.2008 (II 197) nicht gegeben. Es ist selbstverständlich, dass der Kläger ein Verschulden auf Beklagtenseite nachzuweisen hat.