Rechtsprechung zur Nachbesichtigung des Unfallfahrzeugs durch einen von dem unfallgegnerischen Kraftfahrthaftpflichtversicherer beauftragten Sachverständigen.
- LG Lübeck – Beschluss v. 19.04.13: Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, dem unfallgegnerischen Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer eine Nachbesichtigung des Unfallfahrzeugs zu ermöglichen.
- AG Solingen – Urteil v. 14.12.07: Gemäß § 158d Abs. 3 VVG (heute § 119 Abs. 2 VVG) kann der unfallgegnerische Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer nur die Vorlage von Belegen, nicht jedoch die Vorstellung des Unfallwagens zwecks Nachbesichtigung durch einen Haussachverständigen verlangen.
- Amtsgericht Heilbronn – Urteil vom 24.10.07: Der Geschädigte ist verpflichtet, auf das Interesse des unfallgegnerischen Kraftfahrthaftpflichtversicherers an einer zuverlässigen Schadensfeststellung in zumutbarem Umfang Rücksicht zu nehmen. Diese Pflicht zur Rücksichtnahme ist auch in § 158 d Abs. 3 VVG (heute § 119 Abs. 3 VVG) festgeschrieben, wonach der Versicherer von dem Dritten Auskunft verlangen kann, sowie sie zur Feststellung des Schadensereignisses und der Höhe des Schadens erforderlich ist. Der Geschädigte muss somit eine Nachbesichtigung des Unfallfahrzeugs ermöglichen.
- LG Kleve – Urteil vom 29.12.1998: 1. Der Geschädigte bei einem Kraftfahrzeugunfall darf sich grundsätzlich auf ein von ihm eingeholtes Sachverständigengutachten zur Schadensermittlung verlassen und darf seinen Schaden allein auf der Grundlage eines derartigen Gutachtens abrechnen, das auch als Basis für die Schätzung des Reparaturschadens durch ein Gericht gemäß § 287 Abs. 1 ZPO in der Regel ausreicht. 2. Der Schädiger hat daher grundsätzlich auch keinen Anspruch auf Nachbesichtigung eines verunfallten Fahrzeuges.