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Entscheidungen zur Haftungsquote – Unfälle beim Rückwärtsfahren

Ein weißer PKW fährt rückwärts und stößt auf offener Straße mit einem silbernen Fahrzeug zusammen, beide Autos im Moment der Kollision

Unfälle beim Rückwärtsfahren gehören zu den häufigsten Unfallkonstellationen im Straßenverkehr – insbesondere auf Parkplätzen, in Einfahrten oder bei Wendemanövern. Grundsätzlich trifft den rückwärts Fahrenden eine erhöhte Sorgfaltspflicht nach § 9 Abs. 5 StVO. Er muss sicherstellen, dass er jederzeit anhalten kann und keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet.

Kommt es während des Rückwärtsfahrens zu einer Kollision, spricht zunächst der sogenannte Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Rückwärtsfahrenden. In vielen Fällen haftet dieser vollständig. Eine Mithaftung des anderen Beteiligten kommt nur dann in Betracht, wenn dieser seinerseits gegen Verkehrsregeln verstoßen oder die Kollision mitverursacht hat – etwa durch überhöhte Geschwindigkeit oder Unachtsamkeit.

Die Gerichte prüfen stets die konkreten Umstände des Einzelfalls. Entscheidend ist, ob der Rückwärtsfahrende alle zumutbaren Maßnahmen zur Unfallvermeidung getroffen hat – etwa durch sorgfältiges Beobachten des Verkehrsraums oder das Einholen von Einweisungen bei unübersichtlichen Situationen.

  • LG Saarbrücken – Urteil vom 19.10.12: Bei einer Kollision zwischen zwei auf einem Parkplatz rückwärts ausparkenden Fahrzeugen, von denen eines – wenn auch nur für kurze Zeit – vor der Kollision zum stehen gekommen ist, spricht kein Anscheinsbeweis für einen Verstoß des Fahrers des stehenden Fahrzeugs gegen das Rücksichtnahmegebot aus § 1 Abs. 2 StVO.