Bei Verkehrsunfällen auf Parkplätzen gelten besondere Haftungsregeln. Eine eindeutige Vorfahrtsregel wie auf öffentlichen Straßen gibt es in der Regel nicht – es sei denn, die Fahrbahn durch bauliche Gestaltung klar als vorrangig erkennbar.
Kommt es zu einer Kollision, zum Beispiel beim gleichzeitigen Ausparken oder beim Kreuzen von Fahrwegen, erfolgt die Haftungsverteilung häufig anteilig. Gerichte prüfen insbesondere, ob ein Fahrzeugführer seine Sorgfaltspflichten verletzt hat, z. B. durch unachtsames Rückwärtsfahren, zu hohe Geschwindigkeit oder Missachtung der Blickpflicht. In vielen Fällen wird eine Haftungsquote von 50:50 angesetzt, sofern keine klar überwiegende Schuld einer Partei nachgewiesen werden kann.
Wichtig: Wer sich korrekt und umsichtig verhält, kann eine Mithaftung dennoch nicht immer ausschließen – denn auf Parkplätzen ist auch die Betriebsgefahr eines Fahrzeugs zu berücksichtigen.
- LG Detmold – Urteil v. 02.05.12: Auf einem Parkplatz gilt die Vorfahrtsregelung „rechts vor links“ nur dann, wenn die einander kreuzenden Verbindungswege hinsichtlich Markierung, Breite und Verkehrsführung im Wesentlichen gleichartige Merkmale aufweisen, so dass der Straßencharakter der Fahrbahnen klar und unmissverständlich ist.