Rechtsprechung zur Haftungsquote bei Unfällen auf Parkplätzen.
- LG Detmold – Urteil v. 02.05.12: Auf einem Parkplatz gilt die Vorfahrtsregelung „rechts vor links“ nur dann, wenn die einander kreuzenden Verbindungswege hinsichtlich Markierung, Breite und Verkehrsführung im Wesentlichen gleichartige Merkmale aufweisen, so dass der Straßencharakter der Fahrbahnen klar und unmissverständlich ist.