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Entscheidungen zur Haftungsquote – Betriebsgefahr

 Rechtsprechung zur Bedeutung der Betriebsgefahr bei der Bildung der Haftungsquote:

 

  • LG Stuttgart – Urteil vom 24.02.16: Wenn bei einem nicht unabwendbaren Verkehrsunfall zwischen zwei Kraftfahrzeugen kein Verschulden eines der beteiligten Fahrer feststellbar ist und der Eigentümer eines beteiligten Kraftfahrzeugs nicht dessen Halter ist, kann er Ersatz seines gesamten Schadens aus der Betriebsgefahr des anderen beteiligten Fahrzeugs verlangen.
  • OLG Celle – Urteil vom 28.03.12: 1. Ein Verkehrsunfall ist für den darin verwickelten Kraftfahrer nicht allein deshalb kein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG, weil er sich zuvor verkehrswidrig verhalten hat. Steht fest, dass sich die durch den Verkehrsverstoß geschaffene Gefahrerhöhung im Augenblick des Unfalls bereits wieder neutralisiert hatte und deshalb nicht durch den Unfall wirksam geworden ist, dann hindert der Verkehrsverstoß nicht die Feststellung, dass der Unfall für den Kraftfahrer unabwendbar gewesen ist (vgl. BGH, VersR 1987, 821 – juris-Rdnr. 10). 2. Auch ein Idealfahrer im fließenden Verkehr muss nicht jeweils einen solch großen Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug halten, dass er auch für den Fall, dass ihm ein beliebig schweres Fahrzeug mit beliebig hoher Ausgangsgeschwindigkeit auffährt, durch die – von den genannten Parametern abhängige – kollisionäre Geschwindigkeitsänderung keinesfalls auf das vorausfahrende Fahrzeug aufgeschoben werden kann.