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Entscheidungen zur Haftungsquote bei unabwendbarem Ereignis

 

  • LG Karlsruhe – Urteil vom 05.09.08: 1. Eine Ausweichbewegung, durch die ein Fahrzeug in einen anderen Fahrstreifen gerät, stellt nicht automatisch ein unabwendbares Ereignis dar. 2. Dem nichthaltenden Eigentümer wird die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs nicht zugerechnet. Dies ergibt sich zum einen aus dem Gesetzeswortlaut, da § 9 StVG nur von der Zurechnung bei einem Verschulden spricht. Des weiteren spricht die Änderung des § 17 Abs. 3 S. 3 StVG gegen eine Anrechnung der Betriebsgefahr. Auf Grund des neuen Satz 3 der Vorschrift muss der Schädiger – im Falle eines unabwendbaren Ereignisses – auch dann nicht haften, wenn er ein Fahrzeug beschädigt, dessen Eigentümer nicht der Halter ist. Insofern wurde – für diesen engen Fragenkreis – also eine Gleichstellung von Leasinggeber und Halter eingeführt.