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Entscheidungen zur Erstattung von Gutachterkosten

Rechtsprechung zur Erstattung von Auslagen für Sachverständigengutachten bei Kraftfahrt-Haftpflichtschäden.

  • AG Münster – Urteil vom 06.05.25: Beauftragt der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall einen Kfz-Sachverständigen mit der Gutachtenerstellung und verlangt er vom Schädiger Zahlung des vollen Honorars unmittelbar an das Sachverständigenbüro – Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Rückgriffsansprüche –, ist eine Prüfung der Angemessenheit der einzelnen Rechnungsposten entbehrlich. Der Geschädigte darf grundsätzlich auf die Üblichkeit der berechneten Kosten vertrauen und ist nicht verpflichtet, den günstigsten Anbieter zu ermitteln.
  • AG Siegburg – Urteil vom 02.01.16: Bei der Beauftragung eines Kfz-​Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, einen ihm in seiner Lage ohne Weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben