- OLG Oldenburg – Urteil vom 01.03.07: Ein markantiler Minderwert kann auch bei Fahrzeugen anfallen, die eine Laufleistung von mehr als 100.000 km (hier 195.648 km) aufweisen.
- Landgericht Frankfurt am Main – Urteil vom 13.06.06: Die Berechnungsmodelle der merkantilen Wertminderung, die sich an den Reparaturkosten orientieren und nicht an der jeweiligen Schadensstruktur, erfassen den Sachverhalt nicht in jedem Fall genügend. Auch die Berechnungsmethode Ruhkopf/Sahm berücksichtigt nur einzelne Elemente bestimmter Einflussgrößen in einem fest vorgegebenen Schema und kann sich daher als unzureichend erweisen.
- OLG Frankfurt – Urteil vom 28.10.05: 1. Ein Anspruch auf Ersatz eines merkantilen Minderwertes setzt voraus, dass der Wiederverkaufswert des Fahrzeugs aufgrund des schädigenden Ereignisses vermindert wird. Dies hat das Gericht für die Beschädigung eines wertbeständigen Fahrzeugs in einer Waschstraße verneint. 2. Wenn zu erwarten ist, dass sich die Reparatur eines Fahrzeugs wegen eines fehlenden Ersatzteils erheblich verzögert (hier: drei Monate), so ist die Möglichkeit einer Interimsreparatur zu prüfen. Wenn diese möglich ist, vermindert sich der der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung während der Wartezeit auf den Gegenwert der Interimsreparatur.