- LG Mannheim – Urteil vom 22.06.07: 1. Zu den bei einer Schädigung gemäß §§ 7 StVG, 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB zu ersetzenden Herstellungskosten gehören regelmäßig die Kosten der Rechtsverfolgung, sodass auch die Kosten eines Rechtsanwalts in der Regel erstattungsfähig sind.Eine Ausnahme hiervon gilt nur bei einem nach Grund und Höhe einfach gelagerten Schadensfall. 2. Ein Unfall im Straßenverkehr, bei dem zwei Kraftfahrzeuge beteiligt sind, stellt sich bereits wegen der Frage der mitwirkenden Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Geschädigten gemäß § 17 Abs. 2 StVG, was den Grund der Haftung angeht, in aller Regel als nicht einfach gelagert dar.