Rechtsprechung zur Erstattung von Mietwagenkosten bei Kraftfahrt-Haftpflichtschäden
- AG Köln – Urteil vom 02.08.16: 1. Unterbreitet der unfallgegnerische Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer kein konkretes Mietwagenangebot, sondern nur eine abstrakte Möglichkeit zur Fahrzeuganmietung ohne nähere Beschreibung der angebotenen Leistungen, stellt es keinen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht dar, wenn der Geschädigte hierauf nicht eingeht. 2. Dem Geschädigten ist es nicht zumutbar, sich auf Sonderkonditionen verweisen zu lassen. 3. Die Höhe der Mietwagenkosten kann gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage des gewichteten Mittels (Modus) bzw. des arithmetischen Mittels des Schwacke-Automietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Geschädigten geschätzt werden. Eine Schätzung auf dieser Grundlage ist zulässig, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel an der betreffenden Schätzgrundlage aufgezeigt werden, die sich in erheblichem Umfang auf den zu entscheidenden Fall auswirken 4. Für die Zuerkennung eines zwanzigprozentigen Aufschlags auf den Mietpreis für unfallbedingten Mehraufwand (Unfallersatztarif) ist es erforderlich, dass die Anmietung in einer durch die Besonderheiten der Unfallsituation geprägten Eilbedürftigkeit und Notlage erfolgte.
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- BGH – Urteil vom 25.03.09: Der Mietwagenunternehmer muss den Geschädigten darüber aufklären, dass der unfallgegnerische Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer möglicherweise nicht die gesamten Mietwagenkosten wegen höherer als üblicher Tarife erstattet.
- BGH – Urteil vom 24.06.08: Zur Erstattung von Mietwagenkosten
- LG Bonn – Urteil vom 14.05.08: 1. Die Angemessenheit eines Unfallersatztarifs für Mietwagen ist wie folgt zu berechnen: a) Es ist zunächst anhand des Schwacke – Automietpreisspiegels das gewichte Mittel („Modus“) des sog. „Normaltarifs“ (= Tarif für Selbstzahler) zu ermitteln. b) Auf diesen ist ein Zuschlag in Höhe von 25% vorzunehmen. c) Es ist zu prüfen, ob der Vermieter außerdem noch Ersatz für zusätzliche erforderliche Nebenleistungen verlangen kann. Diese kann er ebenfalls nach dem Automietpreisspiegel nach Schwacke abrechnen. 2. Von Mietwagenkosten, die den nach den vorstehenden Grundsätzen berechneten Tarif überschreiten, hat der Vermieter den Unfallgeschädigten freizustellen wenn er ihn nicht darüber belehrt hat, dass diese Kosten möglicherweise von dem Unfallgegner bzw. dessen Versicherer nicht übernommen werden.
- OLG Karlsruhe – Urteil vom 17.03.08: Zur Erstattungsfähigkeit des sogenannten „Unfallersatztarifs“ für einen Mietwagen. Der sogenannte „Normaltarif“ kann auf der Basis des zum Unfallzeitpunkt geltenden Schwacke-Mietpreisspiegels geschätzt werden.
- BGH – Urteil vom 24.10.07: Bietet der Vermieter dem Unfallgeschädigten aber einen Tarif an, der deutlich über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liegt, und besteht deshalb die Gefahr, dass die Haftpflichtversicherung nicht den vollen Tarif übernimmt, so muss er den Mieter darüber aufklären.
- BGH – Urteil vom 09.10.07: Zur Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif.
- OLG Saarbrücken – Urteil vom 17.07.07: Die im Rahmen des § 249 Abs. 2 Satz BGB zu erstattenden unfallbezogenen Mehrleistungen bei der Inanspruchnahme eines sog. Unfallersatztarifs können durch einen pauschalen Aufschlag von 25% auf den gewichteten mittleren Normaltarif ausgeglichen werden.