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AG Siegburg – Urteil vom 02.01.16

Zum Inhalt der Entscheidung: Bei der Beauftragung eines Kfz-​Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, einen ihm in seiner Lage ohne Weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben.

 

Amtsgericht Siegburg

Urteil vom 02.01.2016

113 C 191/15

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt aus abgetretenem Recht Schadensersatz wegen der Beschädigung eines Kraftfahrzeugs infolge eines Verkehrsunfalls. Die Beklagten hat als Haftpflichtversicherin des anderen Fahrzeugs voll für die Folgen des Verkehrsunfalls einzustehen.

Der Verkehrsunfall ereignete sich am 18.8.2015 im Gerichtsbezirk.

Die Geschädigte beauftragte das Kfz-​Sachverständigenbüro S mit der Erstellung eines Gutachtens. Das genaue Datum der Beauftragung ist nicht vorgetragen; ausweislich des Gutachtens erfolgte die Beauftragung am 1.9.2015 telefonisch durch die Werkstatt; das Auto wurde am 2.9.2015 besichtigt.

Die Geschädigte unterschrieb unter dem 2.9.2015 einen „Gutachtenauftrag / Abtretung (erfüllungshalber)“. In der Vereinbarung sind für die Vergütung konkrete Regelungen getroffen. Danach erhält der Sachverständige ein Grundhonorar, das sich am ermittelten Schaden orientiert; Grundlage der Berechnungen ist der im Honorarbereich V der BVSK-​Befragung 2013. Zusätzlich erhält der Sachverständige Nebenkosten vergütet; unter anderem Schreibkosten pro Seite (2,80 EUR). Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Anlage K3 Bezug genommen.

In der Vereinbarung ist außerdem die Abtretung des Anspruchs auf Erstattung des Sachverständigenhonorars gegen den Haftpflichtversicherer an den Sachverständigen geregelt. Ausweislich der Vereinbarung erfolgt die Abtretung erfüllungshalber.

Der Sachverständige erstellte unter dem 4.9.2015 das Gutachten und berechnete hierfür 514,59 EUR brutto. Die Rechnung enthält neben dem Grundhonorar Kosten für Fahrtkosten, Lichtbilder, Lichtbilder für AST, Telefon/Porto pauschal, Schreibkosten pauschal, Entgelt Nutzung Lichtbilder. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Anlage K2 Bezug genommen. Das Gutachten besteht aus 14 Seiten.

Der Sachverständige trat die Forderung an die Klägerin ab, welche die Abtretung annahm und die Beklagte mit Schreiben vom 5.9.2015 zur Zahlung an sich aufforderte und den Rechnungsbetrag an den Sachverständigen zahlte.

Die Beklagte zahlte 456,23 EUR an die Klägerin.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 53,36 EUR nebst Zinsen In Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass auf Seiten des Sachverständigen Schreibkosten in Höhe von 25,00 EUR netto, Fotografiekosten von 42,60 EUR netto, Portokosten von 18,00 EUR netto sowie Nutzungsentgelte von 2,50 EUR netto angefallen sind. Sie ist der Ansicht, die Kosten seien überhöht.

Sie ist weiter der Ansicht, der Geschädigte brauche zur Schadensabwicklung keine Abschrift des Gutachtens; der Schädiger müsse daher Fotokosten für die Zweitausfertigung des Gutachtens nicht erstatten. Die Geschädigte habe schließlich mit einer Vereinbarung von Preisen, die über die ortsübliche Vergütung hinausgehen, gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen. Das Honorar des Sachverständigen gehe deutlich über die ortsübliche Vergütung hinaus.

Im Übrigen wird auf die wechselseitig ausgetauschten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Klage ist der Beklagten am 19.11.2015 zugestellt worden. Das Gericht hat mit Eingang der Klageerwiderung Hinweise erteilt, eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung angekündigt und als Schriftsatzfrist den 28.12.2015 bestimmt. Die Klageerwiderung ist der Klägerin versehentlich nicht übermittelt worden.

 

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist nur in Höhe von 25,64 EUR begründet.

I.

Einer Entscheidung steht nicht entgegen, dass die Klägerin den Inhalt der Klageerwiderung nicht kennt. Ihr Anspruch auf rechtliches Gehör wird dadurch nicht verletzt, weil es für die Entscheidung auf den Inhalt der Klageerwiderung nicht ankommt; die Entscheidung also auch bei Nichtberücksichtigung der Ausführungen in der Klageerwiderung identisch wäre.

I. Die Klägerin steht ein Anspruch gegen die Beklagten aus abgetretenem Recht gem. §§ 7 Abs. 1 StVG, 249 ff. BGB, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG i.V.m. § 398 BGB nur in Höhe von 25,63 EUR zu.

1. Dass die Beklagte dem Grunde nach vollständig haftet, steht zwischen den Parteien nicht im Streit und muss daher nicht näher begründet werden.

2. Die Beklagte muss der Geschädigten den Betrag vollständig ersetzen, den die Geschädigte dem Sachverständigen schuldet.

Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Die Kosten der Schadensfeststellungen sind dabei Teil des zu ersetzenden Schadens (BGH, Urteil vom 29.11.1988 – X ZR 112/87).

Der Schädiger muss nur die objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten ersetzen, also die Kosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde.

Es kann offen bleiben, ob die Geschädigte ein Gutachten günstiger hätte erhalten können und ob dies vom Geschädigten oder vom Schädiger darzulegen und zu beweisen ist. Grundsätzlich muss der Geschädigte den günstigsten Anbieter wählen (vgl. BGH, Urteil vom 14. 10. 2008 – VI ZR 308/07 für Mietwagenkosten). Dass der Sachverständige der günstigste Anbieter auf dem relevanten Markt wäre, trägt die Klägerin nicht vor. Konkreter Vortrag der Beklagten, dass die Geschädigte das Schadensgutachten günstiger hätte erlangen können, fehlt ebenso.

Darauf kommt es aber nicht entscheidend an, denn bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, ist eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, das heißt, Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (BGH, Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 Rn. 7).

Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Ersatz der Kosten für die Anmietung eines Fahrzeugs ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter auch unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif verpflichtet sein (BGH, Urteil vom 18.12.2012 – VI ZR 316/11 Rn. 8; BGH, Urteil vom 2.2.2010 – VI ZR 7/09, Rn. 14; BGH, Urteil vom 4.10.2008 – VI ZR 210/07 Rn. 6). Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Geschädigte aufgrund der Höhe des Mietpreises Bedenken gegen die Angemessenheit des angebotenen Tarifs haben musste. Soweit eine solche Nachfragepflicht besteht, muss der Geschädigte darlegen und beweisen, dass ihm kein günstiger Tarif in der konkreten Situation zugänglich war.

Bei der Beauftragung eines Kfz-​Sachverständigen darf sich der Geschädigte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dagegen damit begnügen, einen ihm in seiner Lage ohne Weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben (BGH, Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 Rn. 7 a.E.). Das ist auch sachgerecht, denn ein Unfallgeschädigter kann in der Regel zumindest ein gewisses Gefühl für die Angemessenheit eines Mietwagenpreises haben, weil er bereits in der Vergangenheit ein Fahrzeug angemietet hat, z.B. im Urlaub oder in anderem unfallunabhängigen Zusammenhang; jedenfalls aber weil er den Mietpreis in Relation zum Kaufpreis eines Fahrzeugs setzen kann. Vergleichbare Anhaltspunkte für die Angemessenheit eines Preises für die Arbeit eines Kfz-​Sachverständigen werden dem nicht unfallerfahrenen Geschädigten hingegen in aller Regel fehlen.

Ohne Erfolg bleibt nach diesen Grundsätzen der Einwand der Beklagten, die Geschädigte habe mit dem Sachverständigen ein Honorar vereinbart, welches die ortsübliche Vergütung deutlich überschreite. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, so würde es sich aufgrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung trotzdem um die erforderlichen Kosten handeln, da die Geschädigte keinen Anlass hatte, die vom Sachverständigen verlangten Preise auf ihre Angemessenheit zu überprüfen und ggfs. nach einem günstigeren Sachverständigen zu suchen.

Vielmehr handelt es sich bei der Beauftragung eines am Unfallort ansässigen Sachverständigen und der damit verbundenen Vereinbarung von den vom Sachverständigen geforderten Preisen um das, was ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde.

Dazu gehört auch die Beauftragung einer Zweitausfertigung des Gutachtens und die damit einhergehende Vereinbarung des Ersatzes von Fotokosten. Regelmäßig benötigt der Geschädigte nicht nur aus Beweissicherungsgründen (übersandte Original-​Unterlagen können auf dem Postwege verlorengehen) eine Kopie der übersandten Original-​Unterlagen, sondern er benötigt diese in der Regel auch zur Sachbearbeitung, da Schadensfeststellungen des Gutachters oder Positionen aus der Reparaturrechnung streitig werden können und der Geschädigte dann das Gutachten zur weiteren Sachbearbeitung und Überprüfung der Einwände des regulierungspflichtigen Kfz-​Haftpflichtversicherers zumindest in Kopie vorliegen haben muss (AG Hof, Urteil vom 21.01.2000 – 15 C 435/99).

3. Aus dem Vortrag der Beklagten ergibt sich nicht, dass die Geschädigte gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot und die aus § 254 BGB folgende Schadensminderungspflicht verstoßen hätte. Voraussetzung hierfür wäre, dass der Schädiger – also die Beklagte – darlegt und ggfs. beweist, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif in der konkreten Situation ohne Weiteres zugänglich war (BGH, Urteil vom 24. 6. 2008 – VI ZR 234/07 Rn. 26).

Aus dem Vortrag der Beklagten ergibt sich aber weder, dass ein anderer (und welcher) Sachverständiger das Gutachten günstiger erstellt hätte, noch dass bzw. wieso dies der Geschädigten bekannt war.

Unerheblich sind insoweit insbesondere die Einwendungen der Beklagten, dass die abgerechneten Nebenkosten des Sachverständigen zu hoch seien, weil ihm selbst die in Rechnung gestellten Schreibkosten, Fotokosten, Portokosten, etc. nicht in dieser Höhe entstanden seien. Darauf kommt es nicht an; entscheidend ist alleine, ob die Geschädigte eine vergleichbare Leistung günstiger hätte erlangen können. Relevant wäre also allenfalls, ob andere im relevanten Markt tätige Sachverständige die angegriffenen Positionen gar nicht oder günstiger abrechnen.

4. Die Geschädigte schuldet dem Sachverständigen nur einen Betrag in Höhe von 481,87 EUR (404,93 EUR netto). Er muss sich seine Forderung um die Positionen Schreibkosten und Entgelt Nutzung Lichtbilder kürzen lassen.

a) Der Anspruch des Sachverständigen gegen die Geschädigte ergibt sich dem Grunde nach aus dem Werkvertrag.

b) Nach dem Inhalt des Vertrages schuldet die Geschädigte den mit der Rechnung vom 4.9.2015 abgerechneten Betrag in Höhe von 481,87 EUR für das Grundhonorar, Fahrtkosten, Lichtbilder und Telefon/Porto pauschal. Die Geschädigte hat mit dem Sachverständigen die abgerechneten (bzw. sogar höhere) Preise vereinbart. Der Sachverständige rechnet für Fahrtkosten 0,75 EUR pro km ab; ausweislich der Vereinbarung mit der Geschädigten waren sogar 1,10 EUR geschuldet. Der Sachverständige rechnet für 12 Lichtbilder 12 Mal 2,30 EUR und weitere 12 Mal 1,25 EUR ab; ausweislich der Vereinbarung waren 2,50 EUR pro Foto für den ersten Fotosatz und 1,65 EUR pro Foto für den zweiten Fotosatz geschuldet. Der Sachverständige rechnet weiter 18,00 EUR für Telefon/Porto ab, geschuldet waren nach der Vereinbarung 18,00 EUR (pauschal).

Ob und welche Kosten dem Sachverständigen für seine Leistungen entstanden sind, ist unerheblich. Es kommt daher weder auf den Einwand der Beklagten an, dass Kosten für Fotos in den letzten Jahren gesunken sind, noch dass die Versendung des Gutachtens allenfalls Kosten im Bereich von 5,00 EUR verursacht hat. Denn der Sachverständige hat eine Leistung erbracht, für die er von der Geschädigten eine Vergütung verlangen kann. Die Höhe der Vergütung richtet sich dabei vorrangig nach der Preisvereinbarung und bei dessen Fehlen nach der Üblichkeit des abgerechneten Preises (BGH, NJW 2006, 2472), nicht aber nach den Eigenkosten des Sachverständigen. Hier liegt eine Preisvereinbarung zwischen der Geschädigten und dem Sachverständigen vor. Nach dieser kann der Sachverständige (gegenüber der Geschädigten) abrechnen.

c) Die Geschädigte schuldet dem Sachverständigen hingegen nicht die Zahlung von 29,75 EUR (25,00 EUR netto) Schreibkosten pauschal.

Zwar ist die Zahlung von Schreibkosten zwischen der Geschädigten und dem Sachverständigen vereinbart gewesen – wenn auch nicht pauschal, sondern pro Seite. Die Regelung ist aber jedenfalls nach § 307 Abs. 1 S. 1; Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Danach sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Das ist im Zweifel anzunehmen, wenn die Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.

Bei dem in dem Vertrag enthaltenen Entgelt für Schreibkosten handelt es sich um eine vom Sachverständigen gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 BGB. Eine Allgemeine Geschäftsbedingung liegt nach § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB bei allen für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen vor, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, ergibt sich schon aus dem äußeren Erscheinungsbild des Gutachtenauftrags/Abtretung.

Das streitgegenständliche Entgelt unterliegt als Preisnebenabrede der Inhaltskontrolle.

Gemäß § 307 Abs. 3 BGB sind zwar nur solche Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB kontrollfähig, die von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzende Regelungen enthalten. Hierunter fallen weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte zusätzlich angebotene Sonderleistung. Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen-​)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind hingegen der Inhaltskontrolle unterworfen (BGH, Urteil vom 13.5.2014 – XI ZR 405/12 Rn. 24).

Ob eine Klausel nach diesen Grundsätzen eine kontrollfähige Preisnebenabrede oder eine kontrollfreie Preisabrede enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln. Diese hat sich, ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden, nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich danach zu richten, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird. Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders.

Der Sachverständige definiert in der Vereinbarung nicht näher, was er als „Schreibkosten“ ansieht. Aus dem Zusammenhang, nämlich dass Schreibkosten pro Seite anfallen und dass zwischen Schreibkosten und Schreibkosten für Zweitausfertigungen unterschieden wird, ergibt sich aber, dass es sich um ein Entgelt für die schriftliche Erstellung und den Ausdruck des Gutachtens handelt.

Ein solches Entgelt stellt eine kontrollfähige Preisnebenabrede dar, denn es bepreist keine zusätzlich angebotene Sonderleistung, sondern etwas, das der Sachverständige ohnehin zu erbringen hat, nämlich das Erstellen des Gutachtens. Das Erstellen, also das Schreiben des Gutachtens, ist die geschuldete Hauptpflicht. Weder in dem Schreiben, noch in dem Ausdrucken, liegt eine zusätzlich angebotene Sonderleistung, weil weder ersichtlich noch vorgetragen ist, auf welche andere Art und Weise der Sachverständige die Erkenntnisse seiner Begutachtung seiner Auftraggeberin leicht und dauerhaft nachvollziehbar mitteilen könnte.

Ob auch die Vereinbarung von Schreibkosten für Zweitausfertigungen unwirksam ist, kann offenbleiben, denn der Sachverständige hat in seiner Rechnung nur „Schreibkosten“ berechnet.

d) Die Geschädigte schuldet dem Sachverständigen auch nicht die Zahlung von 2,98 EUR (2,50 EUR netto) Entgelt Nutzung Lichtbilder. In der getroffenen Vereinbarung ist von einem solchen Entgelt keine Rede.

II.

Die Entscheidung über die Zinsen folgt aus §§ 288, 286 BGB.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11; 711; 709 S. 2; 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO.

IV.

Streitwert: 58,36 EUR.