Zum Inhalt der Entscheidung: Der Geschädigte muss sein Fahrzeug nicht zur nächstgelegenen Werkstatt schleppen lassen. Das Abschleppen zur Heimatwerkstatt ist jedenfalls dann erstattungsfähig, wenn sie im benachbarten Ort liegt.
Amtsgericht Mülheim an der Ruhr
Urteil vom 26.02.2015
Tenor
Die Beklagte wird durch Teilanerkenntnisurteil verurteilt, an den Kläger 165,00 € zu zahlen.
Darüber hinaus wird die Beklagte durch streitiges Urteil verurteilt, an den Kläger weitere 331,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 24.10.2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Klage ist über anerkannte 135,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer = 160,65 € zuzüglich Zinsen = 165,00 €, die entsprechend der Ankündigung der Beklagten vom 18.11.2014 bereits gezahlt sein sollten, hinaus in Höhe weiterer 316,95 € begründet.
Das erkennende Gericht hält unter den besonderen Umständen des Falles Abschleppkosten für drei Stunden a`135,00 € = netto 405,00 € entsprechend brutto 481,95 € für gerechtfertigt.
Diese Summe ist adäquat kausal verursachte Folge des Unfalles vom 24.03.2014.
Das war kein Schaden mit dem man irgendeine Hyundai Werkstatt befassen konnte. Der Kläger hatte ein anzuerkennendes Interesse daran, dass weitere Vorgehen dort eingehend zu besprechen, wo er als Kunde geschätzt war. Der Schaden stellte sich für den Kläger nach dem Unfall so dar, dass entweder umfangreichste handwerkliche Arbeiten auszuführen waren oder der relativ junge PKW der Schrottpresse zu überordern war. Es war sinnvoll, die Begutachtung nicht nur von der Ferne zu begleiten.
Mülheim an der Ruhr, wo der Unfall passierte, und Hattingen, wo die Vertragswerkstatt sitzt, bei der der Kläger den Wagen gekauft hatte, sind recht benachbarte Städte. Beispielsweise steht der ADAC ein für Abschleppkosten bis 300,00 €, der ACE verbringt Fahrzeuge von Mitgliedern maximal 75 km. Das sind die üblichen Aufwendungen bei Schadens- und auch unfallbedingten Abschleppungen. Die Firma B hat dem Kläger hier pauschal netto 465,75 € entsprechend brutto 554,24 € verrechnet. Erschwernisse sind in der Rechnung vom 28.03.2014 nicht erwähnt.
Das Gericht hält auf der Grundlage der von der Beklagten vorgelegten Preis- und Strukturumfrage des VBA EV für 2014 nach § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO 3 Stunden à 135,00 € netto für angemessen. Mit drei Stunden wäre ein Unternehmen, das sich schwerpunktmäßig mit dem Abschleppen von Fahrzeugen befasst, voraussichtlich ausgekommen. Die von der Beklagten anerkannten 165,00 € bei Annahme einer Stunde erscheinen dem erkennenden Gericht als deutlich zu optimistisch. Es ist nicht um das routinemäßige Abschleppen etwa eines Falschparkers zu einer ständig angefahrenen PKW Sammelstelle gegangen. Die Schwere des Schadens spricht für eine umfangreiche Unfallaufnahme.
Jedenfalls für den Kläger lagen die Umstände jenseits eines routinemäßigen Vorgangs.
Der Zinsanspruch beruht auf den §§ 291, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.