Zum Inhalt der Entscheidung: Es verstößt gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz, Art. 103 GG, wenn eine Geschwindigkeitsmessung nicht überprüft werden kann, weil der Gerätehersteller die Herausgabe der Meßdaten verweigert.
Amtsgericht Landstuhl
Urteil vom 03.05.2012
Aus den Gründen:
I.
Die Betroffene war zunächst mit Urteil des Amtsgerichts Landstuhl vom 10.02.2011 wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße von 600 EUR verurteilt worden, zudem war ein Fahrverbot von 3 Monaten angeordnet worden.
Das OLG Zweibrücken hat mit Beschluss vom 16.01.2012 das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Begründet wurde dies mit der fehlerhaften Annahme des vorsätzlichen Handelns ohne weitergehende Würdigung der übrigen erstinstanzlichen Urteilsgründe.
II.
Die Betroffene war nach Durchführung der neuen Hauptverhandlung aus rechtlichen Gründen freizusprechen.
Sie hat, vom persönlichen Erscheinen entbunden und im Termin vertreten durch ihren Verteidiger, nach Zugeständnis der Fahrereigenschaft und Mitteilung eines „geregelten Einkommens“ das Messverfahren nicht im Detail, aber dem Grunde nach angegriffen. Gemessen wurde mit dem Einseitensensor 3.0 der Firma ESO.
Die Messung mit diesem Gerät sei durch den Verteidiger selbst unter Hinzuziehung eines Sachverständigen nicht auf die Plausibilität hin nachzuprüfen, weil der Gerätehersteller die Einsichtnahme in die Messdaten verweigere. Dies verstoße gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz und die Aufklärungspflicht des Gerichts, außerdem gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens, mithin Art. 103 GG. Die Betroffene habe keine Möglichkeit ein vorhandenes Beweismittel inhaltlich nachzuvollziehen. Zudem werde ihr gewissermaßen als Zirkelschluss der BGH-Rechtsprechung zum standardisierten Messverfahren die Beweismöglichkeit versagt.
Diesen Einwänden musste das Gericht stattgeben.
1.
Im Rahmen der ersten Hauptverhandlung hatte der Verteidiger zunächst nur gerügt und unter Beweisantrag gestellt, dass das Fahrzeug der Betroffenen nicht in einer zur Fotolinie logischen Messposition befindlich ist. Dieser Einwand wurde damals vom Gericht zunächst nach Durchführung der Beweisaufnahme mit dem beauftragten Sachverständigen (…) und dem geladenen sachverständigen Zeugen (…) der Firma ESO, nach der Einsichtnahme in die Bedienungsanleitung und nach der Bezugnahme auf die Rechtsprechung entkräftet.
Auf dem Messfoto war zwar erkennbar gewesen, dass als die Messung auslösender Kontrast der vorauseilende Schatten des Fahrzeugs und nicht das Fahrzeug selbst fungiert hat. Dennoch war aus Sicht des Gerichts der Schatten hinsichtlich der Umrisse zweifelsfrei dem Fahrzeug der Betroffenen zuzuordnen und nicht etwa einem anderen fahrenden oder gar fliegenden Objekt, das dazu noch mit höherer Geschwindigkeit als die Betroffene unterwegs gewesen wäre. Auch eine Messung verschieden hoher Stufen des Fahrzeugs oder mglw. mit Eigengeschwindigkeit pendelnder herausragender Bestandteile hatte nicht festgestellt werden können. Abgesehen von einem nur theoretischen Fall des Schattenwurfs eines schnelleren Objekts, z.B. eines Flugzeugs, was hier aber anhand der Lichtbilder und anhand des eindeutigen Schattenwurfs ausgeschlossen werden konnte, hätte die Messung eines Fahrzeugs rein physikalisch auch durch den vorauslaufenden Schatten ausgelöst werden können.
2.
Der vorab beauftragte Sachverständige hatte in seinem auch in der jetzigen Hauptverhandlung verlesenen Gutachten ausgeführt, dass zwar bei den einzelnen Messfotos des Films Nr. (…) bei den Einblendungen des seitlichen Abstands in Bezug auf die Aufnahmeposition der Fahrzeuge keine unplausiblen Messpositionen festgestellt werden konnten, jedoch stark abweichende Positionen einiger der aufgenommenen Fahrzeuge zur Fotolinie (wobei jeweils weitere Fahrzeuge im Bereich der Fotolinie nicht festzustellen waren). Es sei deshalb, so der Sachverständige, möglich, dass eine unzulässige Bedienung des Messgeräts oder eine Fehlmessung vorgelegen habe, die in einer Ablichtung von Fahrzeugen trotz Nichterreichens oder sogar Überschreitens der Fotolinie ausgedrückt wird. Der Sachverständige hat durch Vergleich mit mehreren Messfotos des betroffenen Films Nr. (…) aufgezeigt, dass es verschiedene Situationen gab, so auch die der Betroffenen, in welchen das gemessene Fahrzeug nicht mit der Fahrzeugfront an der Fotolinie stand, sondern davor oder gar schon darüber. Auch das Fahrzeug der Betroffenen war bei Auslösung des Lichtbildes noch vor der Fotolinie befindlich, erreicht hatte die Fotolinie aber bereits der dem Fahrzeug der Betroffenen zuzuordnende Schattenwurf des Fahrzeugs.
3.
Der Hersteller des Geräts verweist in seiner beigezogenen und der Akte beiliegenden Bedienungsanleitung (Stand 2010) zur Problematik des „vorauslaufenden Schattens“ auf S. 43 auf einen von der Physikalisch-Technischen-Bundesanstalt (PTB) genehmigten Hinweis: „In seltenen Fällen kann die Fotoposition durch Lichteffekte (z.B. vorauslaufende Schatten o.Ä.) abweichen. […] Diese Effekte haben keine Auswirkung auf den Geschwindigkeitsmesswert. Eine sichere Auswertung kann trotzdem erfolgen, wenn anhand der Fahrtrichtungssymbolik, der Position bezüglich der Fotolinie und des gemessenen Abstands eine eindeutige Zuordnung möglich ist. Dies ist auf jeden Fall gegeben, wenn nur ein Fahrzeug in Frage kommt.“
Vorliegend befand sich zwar nur das Fahrzeug der Betroffenen im Ablichtungsbereich. Ob eine Zuordnung und damit eine plausible Messung aber tatsächlich erfolgt ist, kann der Sachverständige ohne Preisgabe der Messdaten nicht prüfen. Ihm steht nur das ESO-eigene Auswertprogramm zur Verfügung, das eine Preisgabe der Messdaten nicht vorsieht. Die Fotolinie selbst ist aber kein Fixum für die Messung, sondern erlaubt nur eine eindeutige Zuordnung der Messung zu einem bestimmten Fahrzeug. Damit ist die Richtigkeit der Messung selbst aber nicht nachweisbar, weder durch den Verteidiger vorab noch durch das Gericht. Ein wesentlicher Aspekt der Sachaufklärung in der Hauptverhandlung, § 244 Abs. 2 StPO, ist damit nicht erreichbar.
4.
Sofern das Gericht in der Vorgängerentscheidung noch ausgeführt hat, dass es unerheblich sei, dass der Sachverständige die gemessenen Werte mangels Kenntnis der genauen geschützten technischen Zusammensetzung des Geräts und seiner Funktionen sowie mangels Kenntnis der Korrelationsrechnung zur Verifizierung des Messergebnisses im Besonderen weder nachvollziehen noch nachprüfen kann, wird daran explizit nicht mehr festgehalten.
Denn im damaligen Verfahren ging es um einen konkreten Beweisantrag, nicht aber um die erst in der Rechtsbeschwerde erhobene Rüge der fehlenden Aufklärung an sich und auch noch nicht um erst dann bzw. im Vorfeld der jetzigen Hauptverhandlung erhobenen Rügen des Verstoßes gegen Verfahrensgrundsätze, etwa den Unmittelbarkeitsgrundsatz sowie den Grundsatz des fairen Verfahrens.
Das Gericht hat feststellen müssen, dass eine tatsächliche sachverständige und damit auch gerichtliche Prüfung der Messung nicht möglich ist. Dies ist nur dann unschädlich, wenn eine Messung exakt gemäß der Bedienungsanleitung vorliegt. Wenn dies nicht der Fall ist, demnach eine Fehlmessung möglich sein kann, etwa bei Nichterreichen der Fotolinie, muss es dem Gericht und noch vielmehr dem Betroffenen möglich sein, die Messung in Gänze zu überprüfen. Dies ist hier nicht möglich.
Die Herstellerfirma hat auf Anfrage des Gerichts mitgeteilt (Bl. 148 d.A., verlesen im Termin): „Wir können unsere geräteinternen Anforderungen an die Signalverläufe einer gültigen Messung nicht offenlegen. […] Der Einseitensensor ES 3.0 ist so konzipiert, dass unter keinen Umständen ein falscher Geschwindigkeitsmesswert entstehen kann.“ Dies verhindert eine vollständige Sachaufklärung und zwingt das Gericht zur Annahme einer Tatbestandsverwirklichung nur aus Erkenntnissen Dritter. Dies widerspricht aber dem Unmittelbarkeitsgrundsatz der Hauptverhandlung und auch der gebotenen vollständigen Sachaufklärung, zumindest wenn wie hier Indizien vorliegen, die eine Fehlmessung begründen können. Dass darüber hinaus ein per se fehlerfreies Gerät vorliegen soll, kann als Prämisse nicht gelten. Denn zum einen hat die Herstellerfirma schon mehrfach neue Softwareversionen aufspielen müssen, u.a. weil es Zuordnungsprobleme gab. Zum anderen wäre es dann unlogisch, eine Fehlertoleranz für das Messgerät anzugeben.
Soweit die Herstellerfirma darüber hinaus in ihren Schreiben das Gericht darauf hinweisen zu müssen gedenkt, dass und wie das standardisierte Messverfahren zu verstehen ist (Bl. 148 und Bl. 77 d.A., jeweils verlesen), spricht dies umso mehr für den Zweifel an der gebotenen Neutralität des Herstellers. Dass darüber hinaus die Herstellerfirma bei Zweifeln an der Messung darauf hinweist, dass man nicht freisprechen dürfe, sondern ein Sachverständigengutachten einholen müsse (Bl. 77 d.A.), bedeutet für den insoweit mangels Datenzugang handlungsunfähig gestellten Betroffenen de facto einen undurchdinglichen juristischen Zirkelschluss, den das erkennende Gericht nicht hinnehmen kann.
Die Nichtherausgabe der Daten kann auch nicht mit der Rechtsprechung des BGH zum standardisierten Messverfahren begründet werden. Diese Rechtsprechung ermöglicht dem Gericht lediglich einen erleichterten Begründungsaufwand bei gesicherter Tatsachengrundlage, die ggf. durch Einhaltung der Messvorschriften indiziert wird. Keinesfalls aber reduziert diese Entscheidung den Umfang der Beweisaufnahme. Auch handelt es sich hier nicht um ein Bagatellverfahren, d.h. einer geringen Sanktion bei einem massenhaft auftretenden Verkehrsverstoß, sondern um eine bedeutende Geschwindigkeitsüberschreitung mit spürbarer Sanktionierung, sodass auch sonstige Grundsätze zum Umfang der Beweiserhebung im Bußgeldverfahren (vgl. Seitz in: Göhler, OWiG, 15. Aufl., 2009, § 77, Rn. 5) nicht zur Anwendung kommen können.
Schließlich entspricht die nunmehr geltende Rechtsansicht des erkennenden Gerichts auch einer jüngeren Entscheidung des AG Kaiserslautern (Urt. v. 14.03.2012 – 6270 Js 9747/11). Dort wurde die Nichtherausgabe der Messdaten als Verstoß gegen das rechtliche Gehör des Betroffenen (Art. 103 GG) und den Aufklärungsgrundsatz gewertet.