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AG Essen – Urteil vom 27.06.07

Zum Inhalt der Entscheidung: Das Gericht hat der Geschädigten eines Verkehrsunfalls eine Nutzungsausfallentschädigung für einen Zeitraum von mehr als fünf Monaten zugesprochen. Die Geschädigte war finanziell nicht in der Lage, sich aus eigenen Mitteln ein Folgefahrzeug anzuschaffen und mußte daher mit der Neuanschaffung bis zur Auszahlung des Schadensersatzbetrages warten.

 

Amtsgericht Essen

Urteil vom 27.06.2007

29 C 49/06

Tatbestand

Die Klägerin macht gegenüber den Beklagten restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 11.09.05 in Essen ereignet hat. Die Klägerin war Halterin und Eigentümerin eines Pkw Marke Mazda, amtliches Kennzeichen: (…) der am 11.09.05 auf einem Parkstreifen der etwa gegenüber dem Haus (…) zum Parken abgestellt war. Im Laufe dieses Tages geriet ein Fahrzeug der Beklagten zu 1), bei dem es sich um eine Zugmaschine mit einem Anhänger, amtliches Kennzeichen (…)  handelte, welche zum Unfallzeitpunkt von dem Beklagten zu 2) geführt wurden und welche bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert waren bei der Vorbeifahrt gegen die linke Fahrzeugseite des Fahrzeugs der Klägerin. Das Fahrzeug wurde ab der hinteren linken Tür bis zur linken vorderen Fahrzeugseite beschädigt. Das Fahrzeug der Klägerin war am 17.05.95 erstmalig zum Straßenverkehr zugelassen worden.

Aufgrund einer Schadensmeldung der Klägerin bei der Beklagten wurde von dieser vorgerichtlich ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben. In dem Gutachten vom 21.09.05 wurden die Reparaturkosten mit 5.005,46 € brutto, der Wiederbeschaffungswert mit 3.000,00 € und der Restwert mit 720,00 € beziffert. Unter: „Farbbereitschaft/Verkehrssicherheit/Notreparatur“ heißt es in dem Gutachten: „Nach Eintritt des Schadens war das Fahrzeug noch fahr-, aber aufgrund der Beschädigungen nur bedingt nutzungsfähig. Im Gutachten werden folgende Beschädigungen am Fahrzeug der Klägerin angegeben: „Rad und Reifen vorne links: Kerben-Abtrag Reifenflanke eingerissen, Kotflügel vorne links gebeult, A-Säule links gestaucht, Einstiegsschweller links eingedrückt und aufgerissen, B-Säule links gestaucht, Tür vorne links streifend gebeult, Tür hinten links streifend gebeult/eingedrückt, Rad und Reifen hinten links: Kerben und Abtrag, Zier- und Anbauteile im Schadenbereich bzw. in den Schadenbereichen. Die Wiederbeschaffungszeit wurde mit 10 bis 12 Kalendertagen angegeben. Die Klägerin verkaufte das Fahrzeug nach dem Verkehrsunfall mit schriftlichem Kaufvertrag vom 29.09.05 zum im Gutachten angegebenen Restwert in Höhe von 720,00 €. Mit Anwaltsschreiben vom 17.10.05 wurden die Schadensersatzansprüche der Klägerin wie folgt beziffert: Fahrzeugschaden nach Abzug der Restwerte 2.280,00 €, An- und Abmeldekosten 75,00 €, Kostenpauschale 25,00 € = insgesamt 2.380,00 €. Zur Bezahlung dieses Betrages wurde eine Frist bis zum 21.10.05 gesetzt.

Am Ende dieses Schreibens heißt es: „Frau (…) ist nicht in der Lage, sich ohne Schadensersatzleistung ein Ersatzfahrzeug anzuschaffen. Sie ist aber dringend auf ein Fahrzeug angewiesen. Frau (…)  behält sich vor, ein Mietfahrzeug anzumieten, wenn sie nicht bis zum 21.10.05 den geforderten Schadensersatz geleistet haben. Im übrigen bleibt vorbehalten, für die bisherige Zeit Nutzungsentschädigung zu verlangen. Irgendwelche Gründe, die einer Schadenregulierung entgegenstehen, haben Sie bisher nicht benannt“.

Am 19.01.06 erhob die Klägerin gegenüber den Beklagten eine Klage mit den Anträgen

1. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner einen Betrag in Höhe von 2.380,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz daraus seit dem 02.11.05 an die Klägerin zu zahlen,

2. (…)

Am 14.02.06 zahlte die Beklagte zu 3) an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin den Betrag von 2.380,00 €, sowie die Anwaltskosten, die in der Klage vom 19.01.06 im Wege des Freistellungsanspruchs geltend gemacht worden waren.

Insoweit haben die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

Die Klägerin kaufte dann am 11.03.06 von Privat einen Renault Twingo zum Preise von 3.250,00 € und ließ dieses Fahrzeug am 14.03.06 zum Straßenverkehr zu. Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.03.06 machte die Klägerin gegenüber den Beklagten dann eine Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit vom 11.09.05 bis 26.02.06 in Höhe von 4.901,00 € (169 Tage á 69,00 €) geltend und setzte insoweit eine Zahlungsfrist bis zum 31.03.06. Hierauf zahlte die Beklagte zu 3) am 10.04.06 einen Betrag von 464,00 € (16 Tage á 29,00 €). Die restliche Nutzungsausfallentschädigung hat die Klägerin dann im vorliegenden Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 27.04.06 geltend gemacht. In diesem Schriftsatz hat sie den Antrag gestellt, die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner einen Betrag in Höhe von 6.817,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus 2.380,00 € seit dem 02.11.05 und Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz von 4.437,00 € seit dem 01.04.06 zu zahlen.

Mit Schriftsatz vom 14.07.06 hat die Klägerin die Nutzungsausfallentschädigung dann auf einen Betrag von 4.072,00 € reduziert. Dieser Betrag ergibt sich aus einer Nutzungsentschädigung für 168 Tage á 27,00 € pro Tag = 4.536,00 €, abzüglich des von der Beklagten zu 3) gezahlten Betrages von 464,00 €.

Die Klägerin behauptet:

Sie sei wirtschaftlich nicht in der Lage gewesen, sich ein Ersatzfahrzeug anzuschaffen. Sie habe im Herbst 2005 ihre Arbeitsstelle verloren und habe im Zeitraum vom 01.12.05 bis 26.01.06 lediglich ein Krankengeld in Höhe von 29,61 € kalendertäglich und vom 27.02.06 an sodann Arbeitslosengeld in Höhe von 21,97 € täglich erhalten.

Aufgrund des gekündigten Arbeitsverhältnisses sei keine Bank bereit gewesen, der Klägerin einen Unfallkredit zur Verfügung zu stellen, da die Klägerin nicht über Sicherheiten verfügte und keinerlei eigene Anzahlungen habe leisten können. Der Klägerin sei es daher aus keinem wirtschaftlichen Gesichtspunkt möglich gewesen, sich aus eigener Kraft ein Ersatzfahrzeug anzuschaffen. Trotz ihrer Krankheit sei sie auf ein Fahrzeug angewiesen gewesen, da die Krankheit sie nicht beim Autofahren gehindert habe. Aufgrund des Verlustes des Arbeitsplatzes sei sie gezwungen gewesen, sich aktiv und intensiv um eine neue Arbeitsstelle zu bemühen. Zu diesem Zweck habe sie dringend ein Fahrzeug benötigt, da sie Vorstellungsgespräche habe aufsuchen und sich auch sonst habe fortbewegen müssen.

Die Klägerin sei auch nicht in der Lage gewesen, eine Notreparatur des Fahrzeugs durchführen zu lassen. Zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit seien nämlich nicht nur kleinere sondern erhebliche Arbeiten erforderlich gewesen, zu deren Vorfinanzierung die Klägerin nicht in der Lage gewesen sei. Die bei einer Notreparatur anfallenden Kosten seien höher gewesen als der Wiederbeschaffungsaufwand bezüglich des Fahrzeugs. Im übrigen habe sich die Klägerin nach dem Unfall in einer schwierigen Spannungssituation befunden, da die Rechtsprechung zur Einhaltung der Schadensminderungspflicht die Notreparatur des Fahrzeugs verlange, auf der anderen Seite aber vom Geschädigten bei einem wirtschaftlichen Totalschaden verlangt werde, dass das geschädigte Fahrzeug möglichst schnell und kostengünstig veräußert bzw. verwertet werde, um so beispielsweise Standkosten so gering wie möglich zu halten. Aufgrund der Tatsache, dass die Beklagte sich über mehrere Monate hinweg standhaft geweigert habe, auch nur eine Vorschussleistung zu erbringen, sei es der Klägerin überhaupt nicht möglich gewesen, das Fahrzeug einer Notreparatur zu unterziehen. Wenn die Beklagte zu 3) zumindest einen Vorschuss unter den Vorbehalt der Rückforderung gezahlt hätte, so hätte mit einem vernünftigen Kostenaufwand eine Notreparatur durchgeführt werden können.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner einen Betrag in Höhe von 4.072,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.04.06 zu zahlen,

2. die Beklagten zu verurteilen, Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus 2.380,00 € seit dem 02.11.05 bis zum 14.02.06 zu zahlen.

Die Beklagten tragen vor:

Ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung sei bereits dem Grunde nach zu verneinen, da das Fahrzeug der Klägerin auch nach dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall noch fahrbereit und verkehrssicher gewesen sei, so dass kein für einen Nutzungsausfallschaden erforderlicher Gebrauchsverlust eingetreten sei. Der Klägerin sei es möglich gewesen, ohne größeren finanziellen und zeitlichen Aufwand die Verkehrssicherheit durch eine geringfügige Notreparatur wieder herzustellen.

Im übrigen habe die Klägerin sich von dem erzielten Restwert von 720,00 € bei eventuell geringer Zuzahlung ein Ersatzfahrzeug kaufen können.

Im übrigen sei die Klägerin im Rahmen des § 254 Absatz 2 BGB bei verlängertem Bedürfnis nach einem Mietwagen und damit auch hinsichtlich eines Nutzungsausfalls verpflichtet gewesen, auf diesen Umstand konkret hinzuweisen und ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, dass bei nicht rechtzeitiger Zahlung eines Vorschusses oder sonstiger Finanzierungshilfe weitere Kosten in Form von Mietzins- oder Nutzungsausfall entstehen würden. Insoweit reiche der pauschale Hinweis im Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 17.10.05 nicht aus. Da die Beklagte im fraglichen Zeitraum krank bzw. arbeitslos gewesen sei, sei davon auszugehen, dass die Klägerin nicht auf die Nutzung eines Fahrzeugs angewiesen gewesen sei.

Die Klägerin könne nicht begehren so gestellt zu werden, dass die Wiederbeschaffungsdauer erst nach Zahlungseingang durch die Beklagte zu 3) am 14.02.05 zu laufen beginne und daher in die Berechnung des Nutzungsausfallschadens einzubeziehen wäre, da die Klägerin in der Zeit zwischen dem Unfall und der Bezahlung durch die Beklagte zu 3) ausreichend Zeit gehabt habe, sich um ein vergleichbares Ersatzfahrzeug zu bemühen.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 14.09.06 durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme insoweit wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen vom 18.01.07 sowie auf die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen vom 08.03.07 Bezug genommen.

Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.

Bezüglich des weiteren Akteninhalts wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätzen und auf die von ihnen zu den Gerichtsakten überreichten Unterlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Nachdem die Klägerin die Klage bezüglich der Nutzungsausfallentschädigung in Höhe eines Betrages von 365,00 € zurückgenommen hat, ist die Klage im übrigen begründet. Der Klägerin steht die von ihr nunmehr geltend gemachte Nutzungsausfallentschädigung gegenüber den Beklagten gemäß §§ 7 Absatz 1, 18 StVG, 823, 249 ff BGB, 3 Nummer 1 und 2 PflVG zu. Die Klägerin kann von den Beklagten eine Nutzungsausfallentschädigung für den Zeitraum vom 12.09.05 bis 26.02.06 verlangen, weil sie in dieser Zeit ihren beschädigten Pkw nicht mehr benutzen konnte und aus finanziellen Gründen nicht in der Lage war, sich schon vor der von der Beklagten erfolgten Zahlung des Betrages von 2.380,00 € ein Ersatzfahrzeug anzuschaffen. Dass die Klägerin nicht in der Lage war sich ein Ersatzfahrzeug anzuschaffen, ergibt sich insbesondere auch aus den Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 23.03.07 im Zusammenhang mit den diesem Schriftsatz beigefügten Unterlagen bzw. Belegen.

Daraus, dass die Klägerin nach Erhalt der Zahlung der Beklagten zu 3) ein Ersatzfahrzeug tatsächlich angeschafft hat, ergibt sich, dass während des gesamten Zeitraums ein Nutzungswille für das beschädigte Fahrzeug gegeben war (vergleiche insoweit OLG Saarbrücken, Urteil vom 06.07.90 in NZW 1990, Seite 388).

Die Beklagte zu 3) wurde auch durch den Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 17.10.05 darauf hingewiesen, dass die Klägerin ohne Schadensersatzleistung nicht in der Lage sei, sich ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen und das die Klägerin deshalb Mietwagenkosten bzw. eine Nutzungsausfallentschädigung geltend machen werde. Im Hinblick darauf, dass das beschädigte Fahrzeug der Klägerin einen Wiederbeschaffungswert von 3.000,00 € hatte, kann die Klägerin auch nicht darauf verwiesen werden, sich für einen Betrag in Höhe von 720,00 €, nämlich den Betrag den sie durch die Veräußerung ihres beschädigten Fahrzeugs erhalten hatte zu kaufen. Denn für einen derartigen Betrag hätte sie nur ein deutlich minderwertiges Fahrzeug erwerben können als das, das durch den Unfall beschädigt worden war.

Ebenso kann die Beklagte zu 3) die Klägerin nicht darauf verweisen, dass sie bezüglich ihres beschädigten Fahrzeugs eine Notreparatur hätte durchführen lassen können. Insoweit ist zum einen zu berücksichtigen, dass die Klägerin wie von ihr dargelegt nur über äußerst geringe finanzielle Mittel verfügte. Auf den Betrag in Höhe von 720,00 €, den die Klägerin durch die Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs erlöste, kann die Klägerin naturgemäß nicht verwiesen werden, da durch die Veräußerung des Fahrzeugs das beschädigte Fahrzeug ja nicht mehr vorhanden war und somit auch eine Notreparatur dann nicht mehr durchgeführt werden konnte.

Im übrigen ergibt sich aus den überzeugenden Gutachten des Sachverständigen, dass die Durchführung einer Notreparatur hier wirtschaftlich nicht sinnvoll war. Der Sachverständige hat dargelegt, dass eine Notreparatur mit einem Kostenaufwand von 966,43 € brutto verbunden gewesen wäre, somit einem Betrag, der etwa 30 % des in dem Gutachten vom 21.09.05 zugrunde gelegten Wiederbeschaffungswertes erreicht.

Nach Auffassung des erkennenden Gerichts kann die Nutzungsausfallentschädigung hier von der Klägerin auch bis zum 26.02.06, also bis 12 Tage nach dem Eingang des Betrages von 2.380,00 € geltend gemacht werden. Die Klägerin kann nicht darauf verwiesen werden, dass sie sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt nach einem Ersatzfahrzeug hätte umsehen können. Für die Klägerin war nämlich nicht abzusehen, wann – endlich – eine Zahlung durch die Beklagte zu 3) erfolgen würde. Eine zweckmäßige Suche nach einem Ersatzfahrzeug kann erst dann beginnen, wenn man konkret weiß, über welchen Geldbetrag man verfügen kann um ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen. Dies war jedoch erst nach der Zahlung des Betrages von 2.380,00 € durch die Beklagte zu 3) der Fall.

Im Hinblick auf das Alter des Fahrzeugs der Klägerin ist hier nach Auffassung des erkennenden Gerichts von einem Tagessatz von 27,00 €, dem geringsten in der Tabelle Sanden/Danner angegebenen Tagessatz auszugehen. Ein Verweis auf die Vorhaltekosten die nach der Tabelle Sanden/Danner sich in einem Bereich von 18,04 € bis 20,30 € bewegen, erscheint hier nicht angemessen.

Der Zinsanspruch ist bezüglich der Nutzungsausfallentschädigung wie auch bezüglich des von der Klägerin ursprünglich geltend gemachten Betrages in Höhe von 2.380,00 € gemäss §§ 286, 288 BGB begründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 91 a, 100, 269 Absatz 3 ZPO. Soweit die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren die Kosten des Rechtsstreit den Beklagten aufzuerlegen, da sie auch insoweit aller Voraussicht nach unterlegen gewesen wären. Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, waren ihr die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

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