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Entscheidungen zur 130-Prozent-Grenze

 

  • LG Köln – Urteil vom 04.06.15: Wenn der im Gutachten kalkulierte Reparaturaufwand unter 130% des Wiederbeschaffungswerts liegt und der Geschädigte die Reparatur fachgerecht durchführen läßt, kann er den Schaden auf der Basis der tatsächlich angefallenen Reparaturkosten abrechnen, auch wenn diese die Grenze von 130% übersteigen. Das Prognoserisiko trägt der Schädiger.
  • OLG Celle – Beschluss vom 22.01.08: Läßt der Geschädigte sein Fahrzeug im Rahmen der 130%-Grenze reparieren und verlangt er sodann eine Abrechnung auf der Basis der konkret angefallenen Reparaturkosten, so braucht er sein Integritätsinteresse nicht durch eine Weiternutzung des Fahrzeugs nachweisen.
  • OLG Düsseldorf – Urteil vom 15.10.07: 1. Bei der Feststellung der 130% Grenze sind einerseits die Brutto-Reparaturkosten zuzüglich des merkantilen Minderwerts und andererseits der Brutto-Wiederbeschaffungswert zugrunde zu legen. 2. Ein Geschädigter kann in konkreter Abrechnung des Reparaturwertes die Kosten der tatsächlich durchgeführten Teilreparatur bis zur Grenze des Wiederbeschaffungswertes ersetzt verlangen. Wenn er den Wert der von ihm tatsächlich durchgeführten Reparatur nicht durch eine Werkstattrechnung belegen kann, muss er gemäß § 287 ZPO frei geschätzt werden.
  • BGH – Urteil vom 10.07.07: Benutzt der Geschädigte im Totalschadensfall (hier: Reparaturkosten bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswerts) sein unfallbeschädigtes Fahrzeug nach einer (Teil-) Reparatur weiter, ist bei der Abrechnung nach den fiktiven Wiederbeschaffungskosten in der Regel der in einem Sachverständigengutachten für den regionalen Markt ermittelte Restwert in Abzug zu bringen (Ergänzung zum Senatsurteil vom 6. März 2007 – VI ZR 120/ 06 – zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
  • BGH – Urteil vom 06.03.07: Benutzt der Geschädigte im Totalschadensfall (hier: Reparaturkosten höher als 130% des Wiederbeschaffungswerts) sein unfallbeschädigtes, aber fahrtaugliches und verkehrssicheres Fahrzeug weiter, ist bei der Abrechnung nach den fiktiven Wiederbeschaffungskosten in der Regel der in einem Sachverständigengutachten für den regionalen Markt ermittelte Restwert in Abzug zu bringen (Fortführung von Senat, BGHZ 143, 189 ff.).