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Entscheidungen zur mangelhaften Begründung eines Bußgeldurteils

 

 

  • BGH – Beschluss vom 19.08.93: 1. Es stellt für sich allein genommen keinen sachlich-rechtlichen Mangel des Urteils dar, wenn sich die Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit entweder auf ein uneingeschränktes, glaubhaftes Geständnis des Betroffenen oder auf die Mitteilung des Meßverfahrens und der nach Abzug der Meßtoleranz ermittelten Geschwindigkeit stützt. 2. Zweifel an der Funktionstüchtigkeit und der sachgerechten Handhabung von Geschwindigkeitsmeßgeräten, deren tatsächliche Grundlagen in den Urteilsfeststellungen keinen Niederschlag gefunden haben, können im Rechtsbeschwerdeverfahren daher nicht aufgrund einer Sachrüge berücksichtigt werden.

 

Alkoholisierung

  • KG Berlin – Beschluss vom 03.03.16: Wenn das Amtsgericht der Einlassung des Betroffenen glaubt, er habe nur ein alkoholfreies Weizenbier bestellt und getrunken, aber ein alkoholhaltiges bekommen und die Alkoholisierung nicht bemerkt, muss das Urteil auch Ausführungen darüber enthalten, ob und inwieweit diese Einlassung zu den übrigen Tatumständen (verstrichene Zeit seit Trinkende, Alkoholresorption) paßt.

 

Begründung eines Fahrverbots

  • OLG Bremen – Beschluss vom 15.11.12: Bei Ordnungswidrigkeiten, die nach BKatV mit einem Regelfahrverbot zu ahnden sind, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass dem Tatrichter bewußt war, von einem Fahrverbot absehen zu können. Nicht erforderlich ist hingegen die Angabe, dass dies auch gegen eine Erhöhung der Geldbuße erfolgen kann.
  • OLG Hamm – Beschluss vom 25.08.09: Wird der Betroffene im Bußgeldverfahren zu einem Fahrverbot verurteilt und legt er gegen das Urteil Rechtsbeschwerde ein, muß das Amtsgericht im Urteil Feststellungen zu seinen persönlichen, insbesondere den beruflichen Verhältnissen treffen, damit das Rechtsbeschwerdegericht prüfen kann, ob die Verhängung des Fahrverbots, etwa wegen besonderer Umstände in den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen, eine unverhältnismäßige Reaktion auf die Tat darstellt. Die Notwendigkeit, hierzu Feststellungen zu treffen, entfällt auch nicht deshalb, weil der Regelfall des § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV vorliegt.