Entscheidungen zur Anerkennung von Messungen als standardisiertes Meßverfahren und zu den damit verbundenen Begründungsanforderungen.
- Entscheidungen zu Messtoleranzen bei Verkehrsmessungen
- Entscheidungen zu Schulungsnachweisen der Meßbeamten
- OLG Bamberg – Beschluss vom 04.04.16: Wenn der Tatrichter nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung überzeugt ist, dass die Voraussetzungen eines standardisierten Meßverfahrens eingehalten wurden, stellt die Ablehnung eines Antrags der Verteidigung auf Einsichtnahme in die digitale Messdatei keinen Verstoß gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens dar.
- OLG Naumburg – Beschluss vom 03.09.15: Von einem standardisierten Messverfahren (hier: Traffipax Speedophot) kann nur bei Einhaltung der in der Gebrauchsanweisung vorgeschriebenen Verfahrensweise ausgegangen werden.
- OLG Bamberg – Beschluss vom 02.04.15: Hat das Amtsgericht – auch bei Vorliegen eines standardisierten Messverfahrens – zur Ordnungsgemäßheit der Geschwindigkeitsmessung einen Sachverständigen beauftragt, um sich der Korrektheit der Messung im konkreten Einzelfall zu versichern, und sich dessen Gutachten angeschlossen, so müssen in den Urteilsgründen die Ausführungen des Sachverständigen in einer (wenn auch nur gedrängten) zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen im Urteil wiedergegeben werden, um dem Rechtsbeschwerdegericht die gebotene Nachprüfung zu ermöglichen.
- OLG Koblenz – Beschluss vom 07.05.14: Bei Verwendung eines standardisierten Messverfahren muss das Urteil über die Feststellungen zum angewandten Messverfahren und die Angabe des berücksichtigten Toleranzwertes hinaus insbesondere die Mitteilung enthalten, dass die Bedienungsvorschriften beachtet worden sind und das Gerät geeicht war.
- OLG Oldenburg – Beschluss vom 01.07.13: Bei einem standardisierten Messverfahren muss das Urteil über die Feststellungen zum angewandten Messverfahren und der Angabe des berücksichtigten Toleranzabzuges hinaus insbesondere die Mitteilung enthalten, dass die Bedienungsvorschriften beachtet worden sind und das Gerät geeicht war.
- OLG Bremen – Beschluss vom 15.11.12: Wenn die Atemalkoholkonzentration durch ein standardisiertes Messverfahren unter Verwendung eines Atemalkoholmessgerätes, das die Bauartzulassung für die amtliche Überwachung des Straßenverkehrs erhalten hat, ermittelt worden ist, genügt der Tatrichter seiner sachlich-rechtlichen Darlegungspflicht, wenn er im Urteil den konkret verwendeten Gerätetyp und das gewonnene Messergebnis mitteilt.
- AG Herford – Urteil vom 12.09.08: Widersprüchliche Angaben im Meßprotokoll können zu dem Ergebnis führen, dass die Voraussetzungen eines standardisierten Meßverfahrens nicht mehr vorliegen.
- OLG Karlsruhe – Beschluss vom 16.10.06: Bei Verwendung eines standardisierten Meßverfahrens müssen das verwendete Verfahren und die berücksichtigte Meßtoleranz in den Urteilsgründen angegeben werden.