- Kammergericht Berlin – Beschl. v. 05.12.18: Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 40% ist in der Regel von Vorsatz auszugehen.
- OLG Zweibrücken – Beschl. vom 05.11.2018: Auch bei einem Elektrofahrzeug steigen mit zunehmender Geschwindigkeit Art und Umfang der Fahr(außen)geräusche sowie der durch das Abrollen der Räder bewirkten Fahrzeugvibrationen; auch ist für den Fahrer das Maß der gefahrenen Geschwindigkeit anhand der schneller vorbeiziehenden Umgebung erkennbar.
- Kammergericht Berlin – Beschluss vom 13.04.16: Wenn das Gericht abweichend vom Bußgeldbescheid Vorsatz annehmen will, muss es den Betroffenen vor der Urteilsverkündung darauf hinweisen.
- Brandenburgisches OLG – Beschluss vom 17.06.14: Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen liegt ein vorsätzlicher Verstoß umso näher, je höher die Geschwindigkeitsüberschreitung ist. Dabei wird regelmäßig von Vorsatz auszugehen sein, wenn in solchen Fällen die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 40 km/h überschritten wird, bzw. wenn sonst die zulässige Höchstgeschwindigkeit um annähernd 50 % überschritten wird.
- AG Lüdinghausen – Urteil vom 12.05.14: Das bewußte Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, um ein Überholmanöver zu beenden, kann als vorsätzliche Tat geahndet werden.
- OLG Koblenz – Beschluss vom 07.05.14: Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 40 km/h ergibt sich schon aus den damit verbundenen sensorischen Eindrücken, hervorgerufen durch Motorgeräusch, Fahrzeugvibrationen und die Schnelligkeit, mit der sich die Umgebung verändert, ein beweiskräftiges Indiz dafür, dass der Kraftfahrer die erlaubte Geschwindigkeit zumindest mit bedingtem Vorsatz überschreitet.