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Entscheidungen zu den Anforderungen an die Begründung von Bußgeldurteilen

  • OLG Hamm – Beschluss vom 15.12.15: Wenn ein Beweisantrag in der Hauptverhandlung mit der Kurzbegründung des § 77 Abs. 2 Nr.1 OWiG („nach pflichtgemäßem Ermessen zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich“) abgelehnt wird, muss das Gericht in den Urteilsgründen erläutern, aus welchen Gründen es den Antrag abgelehnt hat.
  • BGH – Beschluss vom 19.08.93: 1. Es stellt für sich allein genommen keinen sachlich-rechtlichen Mangel des Urteils dar, wenn sich die Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit entweder auf ein uneingeschränktes, glaubhaftes Geständnis des Betroffenen oder auf die Mitteilung des Meßverfahrens und der nach Abzug der Meßtoleranz ermittelten Geschwindigkeit stützt. 2. Zweifel an der Funktionstüchtigkeit und der sachgerechten Handhabung von Geschwindigkeitsmeßgeräten, deren tatsächliche Grundlagen in den Urteilsfeststellungen keinen Niederschlag gefunden haben, können im Rechtsbeschwerdeverfahren daher nicht aufgrund einer Sachrüge berücksichtigt werden.