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OLG Oldenburg – Beschluss v. 21.03.17

Zum Inhalt der Entscheidung: Bei einer Geschwindigkeitsmessung zur Nachtzeit durch Nachfahren im Abstand von 150 Metern wird der Zwischenraum zwischen den Fahrzeugen im Regelfall nicht vollständig erhellt. Im Bußgeldurteil sind deswegen weitergehende Darlegungen dazu erforderlich, wie es den Polizeibeamten möglich gewesen ist festzustellen, dass der Abstand gleich geblieben ist.

Oberlandesgericht Oldenburg

Beschluss vom 21.03.2017

2 Ss (OWi) 54/17

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Meppen vom 2.8.2016 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gründe:

Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht den Betroffenen wegen einer vorsätzlichen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 74 km/h, außerhalb geschlossener Ortschaften, zu einer Geldbuße von 1200 € und einem 3-monatigen Fahrverbot verurteilt.

Der Verurteilung zugrunde lag eine zur Nachtzeit mittels eines Polizeifahrzeuges durchgeführte Nachfahrmessung. Die Fahrerin des Polizeifahrzeuges hat bekundet, dass sie einen Abstand von 150 m eingehalten und sich dabei an den Leitpfosten am Straßenrand orientiert habe.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde ist mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts zulässig ausgeführt worden.

Sie führt zu einem zumindest vorläufigen Erfolg.

Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung des Betroffenen wegen einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung nicht.

Bei den in der Regel schlechten Sichtverhältnissen zur Nachtzeit bedarf es im Urteil grundsätzlich näherer Feststellungen dazu, wie die Beleuchtungsverhältnisse waren, ob der Abstand zu dem voraus fahrenden Fahrzeug durch Scheinwerfer des nachfahrenden Fahrzeugs oder durch andere Lichtquellen aufgehellt war und damit ausreichend sicher erfasst und geschätzt werden konnte und ob für die Schätzung des gleich bleibenden Abstandes zum vorausfahrenden Fahrzeug ausreichende und trotz Dunkelheit zu erkennende Orientierungspunkte vorhanden waren. Auch sind Ausführungen dazu erforderlich, ob die Umrisse des vorausfahrenden Fahrzeugs und nicht nur dessen Rücklichter erkennbar waren (OLG Hamm DAR 2006, 31; vgl. Senat Beschluss vom 8. November 2012, 2 Ss Bs 253/12).

Im angefochtenen Urteil sind Feststellungen zu den Beleuchtungsverhältnissen nicht getroffen worden.

Bei einem Verfolgungsabstand von nur ca. 100 m und der Orientierung an den Leitpfosten sowie den Rücklichtern des gemessenen Fahrzeugs soll auch auf einer unbeleuchteten Straße eine zuverlässige Schätzung eines gleich bleibenden Abstandes durch geübte Polizeibeamte möglich sein (OLG Hamm VRS 113. Band, 112 ff;. OLG Celle NZV 2004, 419 f.; vgl. auch Thüringer OLG VRS 111. Band, 195 ff., wobei es sich dort um eine innerstädtische Straße handelte). Demgegenüber sind weitere Feststellungen zu den Beleuchtungsverhältnissen bei einem Verfolgungsabstand von 200 m nicht für entbehrlich gehalten worden (OLG Hamm DAR 2006, 31).

Soweit die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift ausgeführt hat, dass erfahrungsgemäß an den vorhandenen Leitpfosten Reflektoren angebracht seien, die bei Dunkelheit von den Scheinwerfern der passierenden Fahrzeuge angestrahlt würden und sich damit aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe noch mit hinreichender Deutlichkeit ergäbe, dass die Sichtverhältnisse zur Überzeugung der Tatrichterin ausreichten, um den nachfahrenden Polizeibeamtinnen die Überprüfung des gleich bleibenden Abstandes zu ermöglichen, vermag der Senat dem nicht zu folgen:

Bei einem Abstand von 100 m – erst recht bei einem solchen von 150 m – kann unter Berücksichtigung der Reichweite des Abblendlichtes nämlich nicht ohne besondere Feststellungen davon ausgegangen werden, dass allein durch die Scheinwerfer des nachfolgenden Fahrzeuges das vorausfahrende Fahrzeug so aufgehellt worden ist, dass ein gleichbleibender Abstand hinreichend sicher erfasst und geschätzt werden konnte (OLG Hamm DAR 2002, 176 f).

Bereits in den zuvor zitierten zitierten Entscheidungen des OLG Hamm (VRS 113. Band, 112 ff. und OLG Celle (NZV 2004, 419 f) war ausgeführt worden, dass auch bei einem Abstand von 100 m das Scheinwerferlicht des nachfahrenden Polizeifahrzeuges das vorausfahrende Fahrzeug nicht mehr erreiche.

Das bedeutet, dass der Zwischenraum zwischen den Fahrzeugen nicht vollständig erhellt wird und damit auch die Leitpfosten nicht in voller Länge dieser Strecke reflektieren. Zumindest bei einem Abstand von 150 m hält der Senat deshalb in Übereinstimmung mit dem OLG Hamm (DAR 2002, 176 f) weitergehende Darlegungen dazu für erforderlich, wie es den Polizeibeamten möglich gewesen ist festzustellen, dass der Abstand gleich geblieben ist. Dies gilt im vorliegenden Fall erst recht deshalb, weil nach den Angaben der Zeuginnen der Tacho des Polizeifahrzeuges 180 km/h angezeigt hat, die Einschätzung, wann das eigene Fahrzeug und das verfolgte Fahrzeug die Leitpfosten jeweils erreichten, damit umso schwieriger war.

Da nicht auszuschließen ist, dass das Amtsgericht weitere Feststellungen zu den Beleuchtungsverhältnissen treffen kann, die es nachvollziehbar erscheinen lassen, dass eine zuverlässige Einschätzung des gleich bleibenden Abstandes möglich war, war die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückzuverweisen.