Zum Inhalt der Entscheidung: Wenn der Betroffene behauptet, dass die Auswertung einer Poliscan-Speed-Messung nicht mit der von der PTB zugelassenen Software erfolgt sei, sind im Urteil hierzu nähere Feststellungen zu treffen.
Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss vom 10.07.2015
2 (6) SsBs 368/15 – AK 117/15)
Aus den Gründen:
Mit dem angefochtenen Urteil vom 27.2.2015 verurteilte das Amtsgericht Heidelberg den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften zu der Geldbuße von 120 € und ordnete ein einmonatiges Fahrverbot unter Gewährung der Vergünstigung des § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG an.
Die dagegen form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde hat mit der Sachrüge (vorläufigen) Erfolg; auf die daneben erhobenen Verfahrensrügen kommt es danach nicht mehr an.
Nach den Feststellungen wurde die Geschwindigkeitsmessung mit einem Lasermessgerät des Typs PoliScan Speed des Herstellers Vitronic durchgeführt. Dabei handelt es sich nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung – auch aller drei Bußgeldsenate des Oberlandesgerichts Karlsruhe – um ein sog. standardisiertes Messverfahren (Senat VRS 127, 241; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2014, 352; OLG Düsseldorf VRR 2010, 116 und Beschluss vom 14.7.2014 – IV-1 RBs 50/14, bei juris; KG VRS 118, 367; OLG Frankfurt VRR 2010, 203; DAR 2015, 149; OLG Stuttgart Die Justiz 2012, 302; OLG Köln Beschluss vom 30.10.2012 – III-1 RBs 277/12, bei juris, und NZV 2013, 459; OLG Bamberg DAR 2014, 38; OLG Schleswig SchlHA 2013, 450), bei dem sich der Tatrichter ohne Vorliegen besonderer Anhaltspunkte darauf beschränken kann, in den Urteilsgründen das verwendete Messverfahren und das Messergebnis unter Berücksichtigung des Toleranzabzugs mitzuteilen (BGHSt 39, 291; 43, 277). Voraussetzung ist indes, dass die Messung unter Beachtung der Betriebsanleitung des Geräteherstellers und der Zulassungsbedingungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) vorgenommen wurde (BGHSt 43, 277). Nachdem der Betroffene vorliegend ausdrücklich in Frage gestellt hatte, ob die Auswertung mit einer Softwareversion vorgenommen wurde, die von der PTB zugelassen war, hätte es dazu näherer Feststellungen bedurft. Deren Fehlen stellt deshalb einen Darlegungsmangel dar, der zur Aufhebung des Urteils mit Ausnahme der Feststellungen zur Fahrereigenschaft des Betroffenen, die von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind, führt.
Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass es rechtlich bedenklich erscheint, wenn eine fehlerhafte Zuordnung des im Zuge der Messung hergestellten Lichtbildes (auch) mit der Begründung verneint wird, dass auf dem bei den Akten befindlichen und gemäß §§ 46 OWiG, 267 Abs. 1 Satz 3 StPO in Bezug genommenen Lichtbild kein vorausfahrendes Fahrzeug erkennbar sei, weil dies aufgrund des abgebildeten Ausschnitts nicht zuverlässig beurteilt werden kann.