Zum Inhalt der Entscheidung: Taten, die nach dem 30.04.14 in das Fahreignungsregister eingetragen wurden, bewirken keine Tilgungshemmung für bestehende Eintragungen.
Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluß vom 9.5.2016
2 (7) SsRs 199/16; 2 (7) SsRs 199/16 – AK 74/16
Tenor
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 19. Januar 2016 im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, dass der Betroffene zu einer Geldbuße von 150 EUR verurteilt wird.
2. Die weitergehende Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird als unbegründet verworfen.
3. Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Jedoch werden die Rechtsbeschwerdegebühr um die Hälfte ermäßigt und die Hälfte der dem Betroffenen im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt.
Aus den Gründen:
I.
Das Amtsgericht Freiburg hat den Betroffenen mit Urteil vom 19.01.2016 – 37 OWi 550 Js 30129/15 – wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 28 km/h zu einer Geldbuße von 200 EUR verurteilt.
Gegen dieses Urteil hat der Betroffene form- und fristgerecht Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt. Mit dem Antrag, in dem die Verwertung straßenverkehrsrechtlicher Vorahndungen gerügt wird, erstrebt er die Herabsetzung der Geldbuße auf 100 EUR.
Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe hat mit Schriftsatz vom 15.04.2016 auf Verwerfung des Antrages als unbegründet angetragen.
Der Einzelrichter ließ die Rechtsbeschwerde mit Beschluss vom 04.05.2016 zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG) und übertrug die Sache dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern (§ 80a Abs. 3 Satz 2 iVm Satz 1 OWiG).
Die – wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte – Rechtsbeschwerde hat teilweise Erfolg.
II.
Die vom Amtsgericht zum Nachteil des Betroffenen aufgrund einer Auskunft aus dem Fahrerlaubnisregister vom 28.05.2015 verwerteten zwischen dem 12.07.2010 (rechtskräftig seit 09.11.2010) und dem 06.11.2013 (rechtskräftig seit dem 26.11.2013) ergangenen sechs Vorahndungen jeweils zu Geldbußen waren zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits getilgt; mithin unterlagen sie einem Verwertungsverbot (§ 29 Abs. 7 Satz 1 StVG). Für den zuletzt ergangenen Bußgeldbescheid vom 16.09.2014 (rechtskräftig seit 03.10.2014) über 70 EUR wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h (Tatzeit 05.08.2014) gilt dies demgegenüber nicht.
1. Die bis zum 30.04.2014 ergangenen Bußgeldbescheide unterliegen hinsichtlich ihrer Tilgung der Vorschrift des § 29 StVG in der bis zum 30.04.2014 geltenden Fassung (§ 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 StVG). Danach beträgt die Tilgungsfrist zwei Jahre (§ 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVG a.F.); sie begann mit dem Tag der Rechtskraft (§ 29 Abs. 4 Nr. 3 StVG a.F.). Für alle Eintragungen gilt bis zur Höchstdauer von fünf Jahren (§ 29 Abs. 6 Satz 4 StVG a.F.) jeweils die Ablaufhemmung wegen der nachfolgenden Entscheidungen (§ 29 Abs. 6 Satz 1 StVG a.F.).
a) Angesichts dessen waren die Eintragungen betreffend die Bußgeldbescheide vom 12.07.2010 (rechtskräftig seit 09.11.2010) und vom 21.09.2010 (rechtskräftig seit 08.10.2010) ab dem 09.11.2015 bzw. 08.10.2015 wegen des Ablaufs von fünf Jahren am Tag der Entscheidung, dem 19.01.2016, bereits getilgt; sie unterlagen schon aus diesem Grund einem Verwertungsverbot.
b) Die anschließend ergangenen Bußgeldbescheide vom 05.01.2011 (rechtskräftig seit 25.01.2011), 23.05.2011 (rechtskräftig seit 10.06.2011), 19.10.2012 (rechtkräftig seit 07.11.2012) und 06.11.2013 (rechtskräftig seit 26.11.2013) durften ebenfalls nicht mehr zum Nachteil des Betroffenen verwertet werden. Lässt man den Bußgeldbescheid vom 16.09.2014 (rechtskräftig seit 03.10.2014) außer Betracht, unterlagen die Eintragungen betreffend die vier aufgeführten Entscheidungen angesichts der zweijährigen Tilgungsfrist ab dem 26.11.2015 der Tilgung.
Der Tilgung jener Eintragungen („Altfälle“) könnte mithin nur eine Ablaufhemmung durch den – eine nach dem 30.04.2014 begangene Tat ahndenden – Bußgeldbescheid vom 16.09.2014 (rechtskräftig seit 03.10.2014) entgegen stehen (ggf. §§ 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1, 29 Abs. 6 Satz 1 StVG a.F.). Soweit ersichtlich liegen zu dieser Rechtsfrage bislang noch keine obergerichtlichen Entscheidungen vor.
aa) Wenngleich die Fassung der Übergangsbestimmung in § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 StVG beim ersten Anschein eine Ablaufhemmung bezüglich der Altfälle zu eröffnen scheint, ist der Senat im Wege der Auslegung und unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Willens gegenteiliger Ansicht.
Die ursprünglich vorgesehene neue Fassung des § 65 Abs. 3 Nr. 2 StVG enthielt keine Regelung zur Ablaufhemmung in Bezug auf die Altfälle (Artikel 1 Nr. 16 des Entwurfs eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 06.03.2013 [BT-Drucksache 17/12636]). Ausweislich der Begründung zum Gesetzesentwurf sollten durch § 65 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 StVG n.F. die alten Entscheidungen für eine Übergangszeit von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes weiterhin den bisherigen Tilgungsbestimmungen des § 29 StVG in der Fassung vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes unterliegen. Dabei sollten insbesondere die Regelungen zur Tilgungshemmung fortgelten; auch neue Eintragungen nach Inkrafttreten des Gesetzes hätten so eine Tilgungshemmung für alte Entscheidungen auslösen können (BT-Drucksache 17/12636, Seite 49).
In der Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung des Deutschen Bundestages vom 13.05.2013 (BT-Drucksache 17/13452) wurde eine Ergänzung des § 65 Abs. 3 Nr. 2 StVG n.F. um folgenden nach Satz 1 eigefügten Satz 2 vorgenommen: “Dabei kann eine Ablaufhemmung nach § 29 Abs. 6 Satz 2 in der bis zum Ablauf des …[Tag vor dem Inkrafttreten dieses Änderungsgesetzes] anwendbaren Fassung nicht durch Entscheidungen, die erst ab dem … [Tag des Inkrafttretens dieses Änderungsgesetzes] im Fahreignungsregister gespeichert werden, ausgelöst werden.“ Mit der Einfügung dieses Satzes sollte die Weiterführung der Tilgungshemmung auf den bei Inkrafttreten der Reform vorhandenen Registerbestand und die bereits ausgelösten Ablaufhemmungen beschränkt werden. Eintragungen nach Inkrafttreten der Reform sollten unabhängig von Tattag und Entscheidungsdatum keine Tilgungshemmung mehr auslösen können. Bereits in der Übergangszeit sollte die abzuschaffende Tilgungshemmung soweit wie möglich reduziert werden (BT-Drucksache 17/13452, Seite 7).
Schließt man sich der in der ursprünglichen Gesetzesbegründung vertretenen Ansicht zum zunächst beabsichtigten Entwurf des § 65 Abs. 3 Nr. 2 StVG, der (lediglich) den später unverändert übernommenen § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 enthielt (§ 29 StVG a.F. gilt für Tilgung und Löschung bei Altfällen fort), an, wäre zum Ausschluss jeglicher Ablaufhemmung durch Eintragungen nach dem 30.04.2014 zu erwarten gewesen, in § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 StVG n.F. nicht nur § 29 Abs. 6 Satz 2 a.F., sondern darüber hinaus auch Satz 1 jener Vorschrift aufzunehmen. § 29 Abs. 6 Satz 2 StVG a.F. erfasst nämlich lediglich Fälle einer weiteren Eintragung während der Überliegefrist wegen einer neuen vor Ablauf der Tilgungsfrist begangenen Tat; vor Ablauf der Tilgungsfrist erfolgende weitere Eintragungen werden mithin von der Vorschrift nicht erfasst. Demzufolge lässt sich die Auffassung vertreten, auch nach dem 30.04.2014 erfolgende Eintragungen lösten – abgesehen vom nunmehr geregelten Sonderfall der Überliegefrist – eine Ablaufhemmung aus (so Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 29 StVG Rn. 43; unklar Burhoff/Gübner, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 4. Aufl. 2015, Rn. 1291).
Ungeachtet dieser möglichen Auslegung wurde demgegenüber vom Gesetzgeber im Rahmen der Einfügung von § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 StVG die zusätzliche Aufnahme von § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG a.F. zum – uneingeschränkt beabsichtigten – gänzlichen Ausschluss einer Ablaufhemmung durch nach dem 30.04.2014 erfolgende Eintragungen nicht für erforderlich gehalten. Während § 29 Abs. 6 Satz 2 StVG a.F. von einer „neuen Tat“ spricht und daher zur Klarstellung die Übergangsregelung erforderte, ergibt sich der Ausschluss einer tilgungshemmenden Wirkung für § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG a.F. bereits aus seinem Wortlaut. Insoweit kann § 29 StVG a.F. nur auf § 28 StVG a.F. verweisen. Es sind daher nur nach § 28 Abs. 3 StVG a.F., also bis zum 30.04.2014 eingetragene Entscheidungen von § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG a.F. erfasst und mit tilgungshemmender Wirkung belegt (Kehr/Lempp/Krumm, Punktsystem und Bußgeldkatalog, 1. Aufl. 2014, Kapitel 2, § 65 StVG Rn. 5). Diese Überlegung war in der Begründung zum ursprünglichen Gesetzesentwurf – die Fassung des § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 StVG n.F. blieb nämlich unverändert – offensichtlich nicht bedacht worden.
bb) Der Senat schließt sich der letztgenannten Ansicht an. Sie entspricht ausweislich der Gesetzesmaterialien dem Willen des Gesetzgebers und lässt sich mit dem Wortlaut des Gesetzes jedenfalls in Einklang bringen (vgl. allgemein zur Auslegung: KK-Rogall, OWiG, 4. Aufl. 2014, § 3 Rn. 76 f). Nach einer durch den Senat eingeholten Auskunft des Kraftfahrtbundesamtes vom 28.04.2016 entspricht sie auch der Eintragungspraxis der Behörde, wobei es sich entgegen Dauer (vgl. Hentschel/König/Dauer, aaO) nicht um eine Anweisung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur handelt.
Durch diese Auslegung wird im Übrigen auch ein wenig einsichtiger Wertungswiderspruch vermieden. Folgte man der engeren Ansicht, würde eine weitere Eintragung nur dann keine Ablaufhemmung bei Altfällen auslösen, wenn sie (erst) innerhalb der Überliegefrist zur Eintragung käme. Erfolgte die Eintragung demgegenüber noch während des Laufs der Tilgungsfrist, bewirkte sie eine solche. Mithin wäre allein der Zeitpunkt der weiteren Eintragung entscheidend, ob die bis zum 30.04.2014 erfolgten Eintragungen früher der Tilgung unterliegen oder nicht. Diese Unterscheidung erscheint widersprüchlich, da bei beiden Konstellationen noch während des Laufs der Tilgungsfrist eine neue Tat begangen wurde.
Darüber hinaus steht diese Auslegung im Einklang mit § 29 StVG n.F., der eine Tilgungshemmung durch weitere Eintragungen nicht mehr vorsieht (vgl. § 29 Abs. 6 StVG n.F.; BT-Drucksache 17/12636, Seite 47). Statt dessen sind nunmehr in § 29 Abs. 1 StVG n.F. – zum Teil verlängerte – feste Tilgungsfristen vorgesehen. Lösten nach dem 30.04.2014 erfolgte Eintragungen eine Ablaufhemmung bei Altfällen aus, könnten jene Tilgungsfristen je nach Eintragungszeitpunkten wesentlich länger dauern als bei den Eintragungen nach neuem Recht. Während letztere Eintragungen wegen (geringfügigeren) Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten bereits nach zwei Jahren und sechs Monaten zu tilgen sein können (§ 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVG), erfolgte die Tilgung betreffend Altfälle unter Umständen erst nach fünf Jahren (§§ 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1, 29 Abs. 6 Satz 4 StVG a.F.).
Schließlich gewährleistet auch nur die vom Senat vertretene Auffassung eine Gleichbehandlung aller Betroffenen. Angesichts der vom Kraftfahrtbundesamt vorgenommenen Eintragungspraxis hinge es allein vom Zeitpunkt der Auskunft aus dem Fahrerlaubnisregister ab, ob dem erkennenden Gericht Eintragungen wegen Altfälle noch bekannt werden und sodann bei einer Bejahung der Ablaufhemmung durch Eintragungen nach dem 30.04.2014 zum Nachteil des Betroffenen verwertet werden könnten.
2. Der Senat kann über die Höhe der Geldbuße selbst entscheiden (§ 79 Abs. 6 OWiG).
Die Regelgeldbuße beträgt bei einem nicht vorgeahndeten Betroffenen 100 EUR (§§ 1, 3 Abs. 1 BKatV, Lfd. Nr. 11.3.5 Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV); besondere Umstände, hiervon abzusehen, sind nicht ersichtlich. Angesichts der mit Bußgeldbescheid vom 16.09.2014 wegen einer unmittelbar einschlägigen Straßenverkehrsordnungswidrigkeit erfolgten Vorahndung erachtet der Senat eine Geldbuße in Höhe von 150 EUR als angemessen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 473 Abs. 4 StPO. Der Erfolg der Rechtsbeschwerde war als hälftig zu bemessen.