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OLG Karlsruhe – Beschl. v. 18.08.17

Amtlicher Leitsatz: Die Annahme, dass die – geringfügige – Überschreitung des zugelassenen Messbereichs bei Geschwindigkeitsmessungen mit PoliScan Speed einen über den allgemeinen Toleranzabzug hinausgehenden Abschlag vom gemessenen Wert rechtfertigt, liegt eher fern und bedarf jedenfalls eingehender, auf den Einzelfall bezogener Begründung.

Oberlandesgericht Karlsruhe

Beschluß vom 18.8.2017

2 Rb 8 Ss 479/17

Tenor

1. Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Emmendingen vom 05.04.2017 mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Emmendingen zurückverwiesen.

Gründe

I.

Das Landratsamt Emmendingen warf dem Betroffenen mit Bußgeldbescheid vom 20.10.2016 vor, als PKW-Fahrer die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 31 km/h überschritten zu haben und setzte deshalb ein Bußgeld von 160 EUR und ein einmonatiges Fahrverbot fest.

Demgegenüber verurteilte das Amtsgericht Emmendingen den Betroffenen mit dem angefochtenen Urteil vom 05.04.2017 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 30 km/h zu dem Bußgeld von 160 EUR.

Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Freiburg, mit der die unterbliebene Festsetzung eines Fahrverbots beanstandet wird.

II.

Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 3 OWiG statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hat (vorläufigen) Erfolg.

Die Entscheidung ist allein deshalb auf die Sachrüge aufzuheben, weil das angefochtene Urteil entgegen §§ 46 Abs. 1, 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 267 StPO keine für das Rechtsbeschwerdegericht beachtlichen Gründe enthält und die Voraussetzungen des § 77b OWiG für ein Absehen einer schriftlichen Begründung nicht vorlagen. Die am 09.05.2017 zu den Akten gelangten schriftlichen Urteilsgründe sind unbeachtlich, weil zu diesem Zeitpunkt eine bereits nicht mehr abänderbare Urteilsfassung ohne Gründe vorlag, nachdem das nur aus dem Tenor bestehende Protokollurteil auf Verfügung des Abteilungsrichters vom 18.04.2017 hin der Staatsanwaltschaft Freiburg am 20.04.2017 gemäß § 41 StPO zugestellt worden war (vgl. BGHSt 58, 473). Angesichts der fehlenden Gründe ist demzufolge das Rechtsbeschwerdegericht außer Stande, das angefochtene Urteil einer materiell-rechtlichen Überprüfung zu unterziehen, weshalb es der Aufhebung unterliegt (OLG Karlsruhe – Senat – NStZ-RR 2007, 212; Beschluss vom 04.05.2016 -2 (7) SsBs 145/16 – AK 68/16 [ebenfalls das AG Emmendingen betreffend]; OLG Hamm, Beschluss vom 20.03.2014 – III-3 RBs 16/14 – juris; OLG Bamberg, Beschluss vom 16.12.2008 – 3 Ss OWi 1060/08 – juris; Göhler, OWiG, 17. Aufl. 2017, § 77b Rn. 8).

III.

1. Die Abfassung der nachträglich ergänzten Urteilsgründe gibt trotz ihrer rechtlichen Unbeachtlichkeit Anlass darauf hinzuweisen, dass sie das Absehen von einem Fahrverbot nicht tragen könnten, weil sie in entscheidungserheblicher Weise lückenhaft sind.

Zur Begründung der festgestellten – gegenüber dem Bußgeldbescheid – niedrigeren Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung hat das Amtsgericht ausgeführt:

„Hinsichtlich der Höhe der vorwerfbaren Geschwindigkeitsverstoßes hat der Betroffene geltend gemacht, bei Verwendung des Geschwindigkeitsmessgerätes PoliScan Speed der Firma Vitronic könne es aufgrund des Umstandes, dass das Gerät unter Umständen auch Messpunkte außerhalb des in der Bauartzulassung definierten Messbereiches von 50 m bis 20 m vor dem Messgerät berücksichtige, zu Fehlmessungen kommen. [… Dadurch kann es] – wie dem Gericht aufgrund eines in einem anderen vergleichbaren Verfahren eingeholten Sachverständigengutachtens des Büros Dr. L., Freiburg, bekannt ist – zu einer Außertoleranzmessung von maximal 1 km/h gegenüber einer Messung ausschließlich innerhalb des in der Bauartzulassung vorgegebenen Bereichs von 50 m bis 20 m zum Messgerät kommen. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass PoliScan Speed eine Entfernung systembedingt ohnehin nur auf +/- 0,315 Metern genau messen kann. Darüber hinaus ist zu beachten, dass bei PoliScan Speed eine Messung noch dann gültig ist, wenn sich die Geschwindigkeit des Fahrzeugs innerhalb des Messbereichs um bis zu 10 km/h bzw. um bis zu 10% nach unten oder nach oben ändert. Für den Fall einer nicht konstanten Geschwindigkeit des gemessenen Fahrzeugs innerhalb des Messbereichs sind nach Ansicht des Sachverständigen Dr. L. zwei Alternativen zu unterscheiden:

– Wenn ein Fahrzeug seine Geschwindigkeit beim Durchfahren des Messbereichs von 50 m bis 20 m um bis 10 km/h bzw. um bis 10% verringert und die ersten zur Geschwindigkeitsmesswertbildung herangezogenen Entfernungsmesswerte bereits in einer größeren Entfernung als 50 m zum Messgerät ermittelt wurden, kann das Fahrzeug mit einer um bis zu 1 km/h zu hohen Geschwindigkeit gemessen werden.

– Wenn ein Fahrzeug seine Geschwindigkeit während des Durchfahrens des Messbereichs von 50 m bis 20 m um bis 10 km/h bzw. um bis 10% erhöht und die letzten zur Geschwindigkeitsmesswertbildung herangezogenen Entfernungsmesswerte in einer geringeren Entfernung als 20 m zum Messgerät ermittelt wurden, kann das Fahrzeug ebenfalls mit einer um 1 km/h zu hohen Geschwindigkeit gemessen werden.

Nach Angaben des Sachverständigen sind größere Abweichungen vom richtigen Geschwindigkeitsmesswert als 1 km/h aufgrund dieses zusätzlichen Fehlers nicht zu erreichen.

Da nach Auskunft des Sachverständigen Dr. L. in einem anderen Verfahren aufgrund des Umstandes, dass aufgrund der systemimmanenten Ungenauigkeit der Entfernungsmessung und aufgrund des Umstandes, dass die Firma Vitronic die Zwischenmesswerte nicht zugänglich macht, im Einzelfall nicht überprüft und gesagt werden kann, ob dieser zusätzliche Messfehler relevant ist, berücksichtigt das Gericht in den Fällen, in denen die nach bisher gültigem Toleranzabzug festgestellte Geschwindigkeit gerade um 1 km/h in der nächst höheren Bußgeldstufe liegt, zu Gunsten des Betroffenen eine zusätzliche Toleranz von -1 km/h.“

Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe hat dazu in ihrer Antragsschrift vom 19.07.2017 zutreffend darauf hingewiesen, dass die Annahme einer Fehlmessung in den Urteilsgründen in einer für das Rechtsbeschwerdegericht nachvollziehbaren Weise dargelegt werden muss, und weiter ausgeführt:

„Solche Anzeichen wurden im konkreten Einzellfall durch das Amtsgericht Emmendingen nicht dargelegt. Denn alleine die Ausführung, dass das Gerät unter Umständen auch Messpunkte außerhalb des in der Bauartzulassung vorgeschriebenen Messbereichs berücksichtigt, stellt keine hinreichend konkrete Feststellung bezogen auf den Einzelfall dar. Außerdem wurde seitens des Gerichts nicht ausgeführt, in welchem Ausmaß der nach der Bauartzulassung vorgeschriebene Messbereich überschritten wurde.“

Dem schließt sich der Senat unter Berücksichtigung des gerichtsbekannten Umstandes an, dass bei den noch zur Messung zugelassenen Varianten des Messgeräts PoliScan Speed in einer Zusatzdatei, die dem Gericht und anderen Beteiligten zugänglich gemacht werden kann, die Ortsdaten der ersten und der letzten Einzelmessung festgehalten werden. Denn trotz der Möglichkeit, entsprechende Feststellungen treffen zu können, bleibt danach offen, ob überhaupt außerhalb des zugelassenen Messbereichs ermittelte Einzelmesswerte in den vom Gerät – aus in der Regel mehreren hundert Einzelmessungen – ermittelten Messwert eingeflossen sind.

2. Im Übrigen bestehen gegen den vom Amtsgericht vorgenommenen Abzug über den allgemeinen Abzug von 3 km/h bei Geschwindigkeiten unter 100 km/h, mit dem Messungenauigkeiten Rechnung getragen wird, in mehrfacher Hinsicht ganz erhebliche Bedenken.

a) Soweit der auf das im Urteil wiedergegebene Sachverständigengutachten gestützte zusätzliche Abzug von 1 km/h neben der möglichen Veränderung der Geschwindigkeit des erfassten Fahrzeugs während der Messung auch mit der relativen Ungenauigkeit der Bestimmung der Entfernung des Fahrzeugs bei der Messung begründet wird, handelt es sich um einen Faktor, der bereits im allgemeinen Toleranzabzug berücksichtigt ist und daher keinen weiteren Abzug rechtfertigt.

b) Entgegen der von Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft vertretenen Auffassung deckt der allgemeine Toleranzabzug zwar nur solche Messungenauigkeiten ab, die auch durch die Eichung des Geräts nicht beseitigt werden können, also auch bei ordnungsgemäßem Einsatz nicht vermeidbar sind (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 25.02.2003 – 3 Ss OWi 1010/02, juris; OLG Braunschweig, Beschluss vom 14.06.2017 – 1 Ss (OWi) 115/17, juris). Dagegen kann – insoweit stimmt der Senat dem Amtsgericht im Ausgangspunkt zu – für Messfehler, die sich daraus ergeben, dass das Gerät nicht nach den Vorgaben eingesetzt wurde, die sich aus der Bauartzulassung und der Bedienungsanleitung ergeben, ein zusätzlicher Abzug von dem gemessenen Wert geboten sein.

1) Voraussetzung hierfür ist allerdings die Feststellung, dass der nicht ordnungsgemäße Betrieb überhaupt Auswirkungen auf das Messergebnis hatte. Die Nichteinhaltung der Vorgaben aus Bauartzulassung und Bedienungsanleitung rechtfertigt nicht ohne Weiteres einen Abschlag auf den Messwert oder gar die Verwerfung der Messung. Vielmehr ist in diesen Fällen – in der Regel unter Hinzuziehung eines technischen Sachverständigen – zu überprüfen und im Urteil nachvollziehbar darzulegen, ob und inwieweit der Messwert zuungunsten des Betroffenen von dem nicht ordnungsgemäßen Einsatz beeinflusst worden ist bzw. sein kann (OLG Karlsruhe – Senat -, Beschluss vom 26.05.2017 – 2 Rb 8 Ss 246/17, juris).

2) Der Senat hat ganz erhebliche Zweifel, ob die Einbeziehung von Einzelmesswerten, die außerhalb des in der Bauartzulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) zugelassenen Messbereichs liegen, geeignet ist, die Annahme eines solchen Messfehlers zu begründen.

Die im Urteil wiedergegebenen Ausführungen aus dem zugrunde liegenden Sachverständigengutachten in den Fällen eines mit sich verringernder Geschwindigkeit in den Messbereich einfahrenden bzw. mit ansteigender Geschwindigkeit aus dem Messbereich herausfahrenden Fahrzeugs sind zwar im Ansatz technisch nachvollziehbar, auch wenn sich aus dem wiedergegebenen Inhalt nicht erschließt, ob dabei die nach Kenntnis des Senats regelmäßig nur geringfügige Überschreitung des Messbereichs und die Korrelation mit vielen anderen Einzelmessungen, die ganz überwiegend im zugelassenen Messbereich liegen müssen, berücksichtigt wurde (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O.).

Ausgehend davon, dass der Tatbestand der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäß §§ 3 Abs. 3, 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO bereits verwirklicht ist, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt die gefahrene Geschwindigkeit über dem Grenzwert liegt (die Einbeziehung einer Vielzahl von Einzelmessungen in die Geschwindigkeitsermittlung kann sich danach immer nur zugunsten des Betroffenen auswirken), kommt eine Korrektur des Messergebnisses über den allgemeinen Toleranzabzug hinaus nur in Betracht, wenn in die Messwertbildung Einzelmesswerte eingeflossen sind, deren – durch die Nichteinhaltung der Bauartzulassung oder der Bedienungsanleitung nicht von vornherein beseitigten – Gültigkeit nicht festgestellt werden kann. Dies liegt aber bei der Einbeziehung von Einzelmessungen, die nur geringfügig außerhalb des zugelassenen Messbereichs ermittelt wurden, im Hinblick auf die unveränderte technische Funktionsweise fern (OLG Karlsruhe a.a.O.; OLG Braunschweig a.a.O.) und müsste in jedem Fall im Urteil nachvollziehbar dargelegt werden.

3. Sollten sich aus der neuen Verhandlung nicht ohnehin die Voraussetzungen für die Anordnung eines Fahrverbots gemäß §§ 25 Abs. 1 Satz 1 StVG, 4 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 11.3.6 der Tabelle 1 BKatV ergeben, geben die in der Rechtsbeschwerdebegründung aufgezeigten Umstände Anlass dazu, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob auch ohne das Vorliegen eines Regelfalls die Voraussetzungen für die Anordnung eines Fahrverbots wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers geboten sein könnte. Dabei wird auch zu berücksichtigen sein, dass gegen den Betroffenen ein weiteres Verfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung (amtsgerichtliches Az. 5 OWi 530 Js 3520/17) anhängig ist.