Zum Inhalt der Entscheidung: Ein Beweisantrag auf Beiziehung der Lebensakte des Messgerätes darf im gerichtlichen Verfahren nicht mit der Begründung abgelehnt werden, es seien keine Hinweise auf eichrelevante Reparaturen im Zeitraum zwischen Eichung und Messung ersichtlich, wenn die Verwaltungsbehörde der Verteidigung die Einsichtnahme in die Lebensakte bisher verweigert hat.
Oberlandesgericht Jena
Beschluss vom 01.03.2016
Tenor:
Das Urteil des Amtsgerichts Suhl vom 21.05.2015 wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Prüfung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an das Amtsgericht Suhl zurückverwiesen.
Aus den Gründen:
I.
Die Thüringer Polizei – Zentrale Bußgeldbehörde – setzte mit Bußgeldbescheid vom 19.11.2014 gegen den Betroffenen wegen einer am 17.08.2014 auf der BAB 71 bei km 124,8 begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 34 km/h eine Geldbuße von 120,00 € fest. Gegen diesen am 22.11.2014 zugestellten Bußgeldbescheid legte der Betroffene am 24.11.2014 durch seine Verteidigerin Einspruch ein und beantragte Akteneinsicht und, sofern diese Unterlagen nicht bereits Bestandteil der Akte sein sollten, folgende Unterlagen unverzüglich beizuziehen und der Verteidigerin sodann Akteneinsicht zu gewähren: Beschilderungsplan, Eichschein, Kalibrierungsfoto, Messprotokoll, Schulungsnachweis des Mess-/Auswertepersonals, Videosequenz, Originalmessfoto in Hochglanz, gesamte Bildstrecke, Dokumentation Fotolinie, Gebrauchsanleitung des Messgerätes, Lebensakte des Messgerätes, Registerauszug.
Mit Schreiben vom 25.11.2014 übersandte die Zentrale Bußgeldstelle der Verteidigerin eine Kopie der Bußgeldakte. Zu dem weitergehenden Einsichtsgesuch teilte die Verwaltungsbehörde mit:
„Entsprechend Ziffer 2.3.4.2.1 o.a. VWV Va-StVOWi gehören insbesondere Bedienungsanleitungen, Bestellungsurkunden, Lebensakten, Beschilderungspläne nicht zur Verfahrensakte.
Es steht ihnen frei, im gerichtlichen Verfahren im Rahmen eines Beweisantrages die Erstellung und Vorlage dieser Unterlagen zu verlangen. Es wird darum gebeten, von Gesuchen um Übersendung der genannten Unterlagen gegenüber der Zentralen Bußgeldstelle abzusehen.“
Einen entsprechenden Antrag hatte die Verteidigerin des Betroffenen bereits vor Erlass des Bußgeldbescheides mit Schriftsatz vom 09.10.2014 gestellt. Darauf war die Verteidigerin des Betroffenen mit Schreiben der Zentralen Bußgeldstelle vom 14.10.2014 in gleicher Weise wie später mit dem oben zitierten Schreiben beschieden worden.
In der Hauptverhandlung am 21.05.2015, in der der von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbundene Betroffene durch einen unterbevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten wurde, verurteilte das Amtsgericht Suhl den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 34 km/h zu einer Geldbuße von 120,00 €.
Am 26.05.2015 legte der Betroffene durch seine Verteidigerin Rechtsbeschwerde gegen das Urteil ein. Das schriftlich abgefasste, mit Gründen versehene Urteil wurde der Verteidigerin des Betroffenen am 13.07.2015 zugestellt.
Am 13.08.2015 beantragte der Betroffene durch seine Verteidigerin die Zulassung der Rechtsbeschwerde und die Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Suhl vom 21.05.2015 auf die Rechtsbeschwerde. Zugleich begründete er die Rechtsbeschwerde mit der näher ausgeführten Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs. Es wird insoweit geltend gemacht, dass die Verwaltungsbehörde die Einsicht in die o.g. Unterlagen verwehrt und das Gericht trotz entsprechenden Beweisantrags des in der Hauptverhandlung anwesenden Unterbevollmächtigten des Betroffenen die Lebensakte des verwendeten Verkehrsüberwachungsgerätes weder beigezogen noch der Verteidigerin vorab zur Einsicht zur Verfügung gestellt habe. Das Gericht habe nicht davon ausgehen dürfen, dass eine eichrelevante Reparatur des Messgerätes im Zeitraum zwischen Eichung und Messung nicht stattgefunden habe, ohne sich selbst durch Einsicht in die Lebensakte darüber zu vergewissern. Es sei eher unwahrscheinlich, dass in diesem Zeitraum von 14 Monaten keine technischen Mängel an dem Gerät aufgetreten seien und dementsprechend keine Reparatur oder Neueinstellung erforderlich geworden sei. Ferner erhebt der Betroffene die allgemeine Sachrüge.
Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 19.10.2015, den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.
Mit Beschluss vom 8.1.2016 hat der Einzelrichter die Rechtsbeschwerde zugelassen und die Sache auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.
II.
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat – zumindest vorläufig – Erfolg. Das angefochtene Urteil unterliegt der Aufhebung, weil es auf verfahrensfehlerhafter Grundlage ergangen ist.
Das Amtsgericht hat die ihm nach §§ 244 Abs. 2 StPO, 71 Abs. 1 OWiG obliegende Aufklärungspflicht und den Anspruch des Betroffenen auf ein faires Verfahren verletzt, indem es dem in der Hauptverhandlung gestellten Antrag auf Beiziehung der Lebensakte des Messgerätes nicht nachgekommen ist. Der Unterbevollmächtigte des Betroffenen hatte in der Hauptverhandlung schriftlich beantragt, „die für das verfahrensgegenständliche Verkehrsüberwachungsgerät bestehende bzw. geführte Lebensakte beizuziehen und zur Einsicht vorab dem Hauptbevollmächtigten des Betroffenen zur Verfügung zu stellen“. Das Amtsgericht wies diesen Beweis(ermittlungs)antrag in der Hauptverhandlung mit der Begründung zurück:
„Der Antrag auf Beiziehung der Lebensakte wird als zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich zurückgewiesen. Die im Beweisantrag angesprochene 6-monatige Überprüfung der Messkabel ist gerichtsbekannt in der Zulassung der Messanlage S 330 mit intelligentem Piezo-Vorverstärker ausdrücklich nicht erforderlich. Hinweise auf eine eichrelevante Reparatur im Zeitraum zwischen Eichung und Messung sind nicht ersichtlich.
Die Thüringer Polizei erklärt im Standortprotokoll, dass zum Zeitpunkt der Messung eine gültige Eichung vorlag. Das Gericht hat zunächst keinen Grund, dies anzuzweifeln.“
Im Bußgeldverfahren kann ein Beweisantrag nur unter den Voraussetzungen des § 77 Abs. 2 Nr. und Nr. 2 oder des § 244 Abs. 3 und 4 StPO abgelehnt werden, ein Beweisermittlungsantrag dann, wenn die richterliche Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 ZPO, § 77 Abs. 1 Satz 1 OWiG) die Erstreckung der Beweisaufnahme auf die im Antrag bezeichneten Beweismittel nicht gebietet.
Das Amtsgericht Suhl hat sich hier ersichtlich auf § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG gestützt, wonach ein Beweisantrag abgelehnt werden kann, wenn nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Das Gericht hat bei der Entscheidung, ob die beantragte Beweiserhebung zur Aufklärung des Sachverhalts (noch) erforderlich ist, einen erheblichen Ermessensspielraum, dessen Grenzen durch die richterliche Aufklärungspflicht bestimmt werden. In Bußgeldverfahren wie dem vorliegenden, die den Vorwurf einer mit einem sogenannten standardisierten Messverfahren festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung im Straßenverkehr zum Gegenstand haben, ist nach ständiger Rechtsprechung eine Aufklärung hinsichtlich der Einhaltung der für das Messverfahren geltenden Vorgaben des Geräteherstellers und der ordnungsgemäßen Funktion des Gerätes grundsätzlich nur dann erforderlich, wenn konkrete Anhaltspunkte aus der Akte ersichtlich sind oder vom Betroffenen vorgetragen werden, die Zweifel daran begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 19.8.1993 – 4 StR 627/92, BGHZ 39, 291, 297 ff.; Thür. OLG, Beschluss vom 19.12.2005 – 1 Ss 331/05, juris Rn. 8 ff. m.w.N.). Der Sache nach nichts anderes gilt, wenn es sich mangels Behauptung einer bestimmten Beweistatsache nicht um einen Beweisantrag, sondern um einen Beweisermittlungsantrag handelt.-
Solche Anhaltspunkte sind hier weder aus der Akte ersichtlich noch wurden sie vom Betroffenen vorgetragen. Der Betroffene hat in der Begründung des Beweisantrages lediglich Mutmaßungen dazu angestellt, dass sich aus der Lebensakte des Geschwindigkeitsmessgerätes Hinweise auf eine oder mehrere Eingriffe in das Gerät seit der letzten Eichung finden könnten. Der vorliegende Fall weist jedoch Besonderheiten auf, die eine Ausnahme von dem oben beschriebenen Grundsatz der Erforderlichkeit konkreter Anhaltspunkte für die gerichtliche Pflicht zur weiteren Aufklärung rechtfertigen.
Die Verteidigerin des Betroffenen hatte sich bereits vorgerichtlich zweimal mittels entsprechend begründeter Anträge bei der Verwaltungsbehörde um Einsicht u.a. in die Lebensakte des Messgerätes bemüht. Diese Bemühungen blieben erfolglos. Die Verwaltungsbehörde ließ keinen Zweifel daran, dass sie weder jetzt noch später bereit sei bzw. bereit sein werde, Einblick in die das Messgerät betreffenden Unterlagen zu gewähren. Damit aber war dem Betroffenen von vornherein die Möglichkeit genommen, die an sich erforderlichen konkreten Anhaltspunkte für eine der Gültigkeit der Eichung des Messgerätes entgegenstehenden Reparatur oder einen sonstigen Eingriffs in das Messgerät aufzufinden (vgl. Burhoff, Anm. zu OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.4.2013 – 2 Ss-OWi 137/13, StRR 6/2013, 231 mit der treffenden Bezeichnung „Teufelskreis“).
Nach Auffassung des Senats ist es dem Betroffenen nicht zum Vorwurf zu machen, dass er bzw. seine Verteidigerin gegen die ablehnenden Entscheidungen der Verwaltungsbehörde nicht Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 62 OWiG durch das gem. § 68 Abs. 1 OWiG zuständige Amtsgericht gestellt hat. Auch wenn man davon ausgeht, dass es sich bei der Verweigerung der Einsichtnahme in die Lebensakte des Messgerätes um eine Verfügung i.S.d. § 62 Abs. 1 Satz 2 OWiG handelt (so etwa AG Bamberg, Beschluss vom 23.8.2013 – 2 OWi 2311 Js 9875/13, juris Rn. 4), war die Erfolgsaussicht eines solchen Antrags auf gerichtliche Entscheidung gleichwohl so ungewiss, dass es sich verbietet, dem Betroffenen allein unter Hinweis auf das Nichtgebrauchmachen von der Möglichkeit eines solchen – zudem mit einem Kostenrisiko verbunden – Antrags Nachteil im vorliegenden Bußgeldverfahren zuzufügen. Über Anträge nach § 62 OWiG entscheiden die Amtsgerichte erst- und letztinstanzlich. Aus Thüringen ist dem Senat bisher lediglich eine einzige Entscheidung eines Amtsgerichts bekannt, mit der einem Antrag eines Betroffenen auf Verpflichtung der Verwaltungsbehörde zur Einsichtgewährung in die Lebensakte des Messgerätes nach § 62 OWiG stattgegeben wurde (AG Erfurt, Beschluss vom 25.3.2010 – 64 OWi 624/10). Ob diese Entscheidung bei anderen Amtsgerichten Gefolgschaft findet, ist fraglich, weil es den Anspruch auf Einsicht in die Lebensakte ausschließlich auf § 147 StPO stützt.
Zwar wird diese Auffassung auch von einigen anderen Amtsgerichten außerhalb Thüringens geteilt (etwa AG Bamberg a.a.O. Rn. 5; AG Bergisch-Gladbach, Beschluss vom 5.3.2014 – 48 OWi 207/14 (b)), andere halten ihr aber das nicht von der Hand zu weisende Argument entgegen, dass die Lebensakte üblicherweise weder Aktenbestandteil noch amtlich verwahrtes Beweisstück i.S.d. § 147 Abs. 1 StPO ist (siehe etwa AG Schwelm, Beschluss vom 13.4.2010 – 64 OWi 18/10 (b); Göhler/Seitz, OWiG, 16. Aufl., § 60 Rn. 48 f. m.w.N.; KK-OWiG/Kurz, 4. Aufl., § 60 OWiG Rn. 97, nur in Ausnahmefällen Aktenbestandteil). Ob hier der fair-trial-Grundsatz (Art. 6 Abs. 1 EMRK) weiterhilft, erscheint ebenfalls zweifelhaft.
Da die Verwaltungsbehörde dem Betroffenen mithin den Zugang zu tatvorwurfrelevanten Informationen verwehrte hatte, hätte das Gericht dies auf entsprechenden Antrag nachholen müssen. Indem das Amtsgericht den in der Hauptverhandlung gestellten Antrag auf Beiziehung der Lebensakte unter Hinweis auf einen fehlenden Grund zu Zweifeln am Fortbestand einer gültigen Eichung infolge eichrelevanter Reparaturen zurückwies, verletzte es seine Aufklärungspflicht (§§ 244 Abs. 2 StPO, 71, Abs. 1 OWiG) und das Recht des Betroffenen auf ein faires Verfahren (Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG; im Grundsatz wie hier etwa Krenberger, jurisPR-VerkR 3/2013 Anm. 4; Burhoff a.a.O. S. 231 f.).
Die hier vertretene Auffassung führt auch nicht zu einer dem Charakter des Bußgeldverfahrens als Masseverfahren zuwiderlaufenden Behinderung. Soweit sich die Verwaltungsbehörden nicht ohnehin binnen kurzer Zeit auf diese Rechtsprechung einstellen und bei Anträgen auf Einsicht in die Geräteunterlagen (nach Wahl der Behörden in ihren Räumen oder durch Versendung von Kopien oder Auszügen) großzügiger verfahren, werden die Amtsgerichte in Fällen wie dem Vorliegenden einer sonst notwendig werdenden Aussetzung der Hauptverhandlung unschwer dadurch vorbeugen können, dass sie bei einem aus der Akte ersichtlichen erfolglosen Einsichtsbemühen des Verteidigers rechtzeitig selbst bei der Verwaltungsbehörde die gewünschten Unterlagen zum Messgerät anfordern, zur Akte nehmen und den Verteidiger hierüber informieren.
Da nicht auszuschließen ist, dass eine Beweiserhebung entsprechend dem Beweisantrag dem Betroffenen günstige Tatsachen zutage gefördert hätte, beruht das Urteil auch auf diesem Verfahrensfehler.
Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft kann dem Betroffenen auch nicht im Rahmen der Zulässigkeit der diesbezüglichen Verfahrensrüge entgegengehalten werden, dass er sich nicht während des Laufs der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist erneut um Einsichtnahme in die Lebensakte bei der Verwaltungsbehörde bemüht habe. In Anbetracht der früheren Reaktionen der Verwaltungsbehörde auf entsprechende Gesuche musste ein solches Unterfangen völlig aussichtslos erscheinen. Dies unterscheidet den vorliegenden Sachverhalt von dem im Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 23.2.2010 behandelten Fall (4 StR 599/09, NStZ 530, 531).
Dort stand offenbar gerade nicht fest, dass ein nachträgliches Bemühen um die notwendigen Informationen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zwecklos gewesen wäre. Ein Widerspruch besteht ferner nicht zur Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 28.3.2013 (311 Ss Rs 9/13; NZV 2013, 307 f.), in der das Oberlandesgericht ebenso wie der Bundesgerichtshof im soeben behandelten Beschluss das nachträgliche Bemühen um die erforderlichen Informationen verlangt. Denn das Oberlandesgericht Celle stellt entscheidend darauf ab, dass eine Bedienungsanleitung kein Unikat sei. Hier geht es hingegen nicht um eine möglicherweise auch anderweitig beschaffbare Bedienungsanleitung, sondern um die Lebensakte eines konkreten Messgerätes; diese existiert nur einmal und nur bei der zuständigen Verwaltungsbehörde.
Da das angefochtene Urteil somit keinen Bestand haben kann und die Sache noch nicht entscheidungsreif ist, war das Urteil nebst zugrunde liegender Feststellungen aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht Suhl zurückzuverweisen.
Eine Vorlage an den Bundesgerichtshof gem. §§ 121 Abs. 2 Nr. 1 GVG, 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG war nicht veranlasst, da der Senat nicht von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs abweicht. Ein Sachverhalt, wie er hier in Rede steht – Beweisantrag auf Beiziehung der Lebensakte des Messgerätes bei konsequenter Verweigerung der Einsichtnahme durch die Verwaltungsbehörde trotz mehrfacher Gesuche –, war, soweit ersichtlich, noch nicht Gegenstand ober- oder höchstrichterlicher Entscheidungen.