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OLG Jena – Beschluss v. 16.11.16

Zum Inhalt der Entscheidung: Macht der Betroffene geltend, er habe das maßgebliche Verkehrszeichen nicht gesehen und es liege somit ein Augenblicksversagen vor, muss das Bußgeldurteil Ausführungen über die Art und Weise der Beschilderung und die Pflichtwidrigkeit des Nichtwahrnehmens der Beschilderung enthalten.

Thüringer Oberlandesgericht

Beschluss vom 16.11.2016

1 OLG 121 SsBs 50/16

Tenor:

1 Das Urteil des Amtsgerichts Weimar vom 03.05.2016 wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird in diesem Umfang zur erneuten Prüfung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an das Amtsgericht Weimar zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als offensichtlich unbegründet verworfen.

Aus den Gründen:

Mit Urteil des Amtsgerichts Weimar vom 03.05.2016 wurde gegen den hinsichtlich seiner Fahrereigenschaft geständigen, von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbundenen Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um 43 km/h eine Geldbuße von 160,- EUR verhängt und gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1, StVG, § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV ein Fahrverbot von einem Monat Dauer angeordnet.

Nach den dortigen Feststellungen befuhr der Betroffene, der noch keine Eintragungen im Verkehrszentralregister aufweist, am 19.08.2015 um 16:48 Uhr mit einem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen pp. die Umgehungsstraße im Bereich Weimar, Abzweig Tröbsdorf, in Fahrtrichtung Erfurt (nach Abzug eines Toleranzwertes) mit einer Geschwindigkeit von 103 km/h, obwohl die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 60 km/h beschränkt war. Die Messung erfolgte mittels ordnungsgemäß aufgestelltem und mit gültiger Eichung versehenen Geschwindigkeitsmessgerät G1 Traffistar S 330. Die Beschilderung wurde regelmäßig geprüft.

Der Betroffene hatte sich über seinen Verteidiger dahingehend eingelassen, dass die Beschilderung auf die Geschwindigkeitsbegrenzung – wahrscheinlich – nicht beachtet habe und er von einem Augenblicksversagen seinerseits ausgehe.

Gegen das Urteil hat der Betroffene über seinen Verteidiger am 10.05.2016 Rechtsbeschwerde eingelegt, die er – nach Zustellung des mit Gründen versehenen Urteils am 20.06.2016 – am 15.07.2016 auf die näher ausgeführte Sachrüge gestützt hat.

Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hat mit – dem Verurteilten über seinen Verteidiger am 21.10.2016 zugestellter – Stellungnahme vom 18.10.2016 beantragt, das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen.

Die gemäß § 79 Abs. 1 OWiG statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde hat in der Sache (vorläufigen) Erfolg.

Die Urteilsfeststellungen genügen den an ein Bußgeldurteil zu stellenden Darlegungsanforderungen nicht.

Das angewandte Messverfahren ist mit der Angabe des zum Einsatz gekommenen stationären Geschwindigkeitsmessgeräts G1 Traffistar S 330 hinreichend konkret bezeichnet, (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 20.10.2015, Az. 3 Ss OWiG 1220/15, für Gerätetyp „Poliscan“, zitiert nach juris). Die darüber hinaus erforderlichen Angaben zum berücksichtigten Toleranzwert, zur Beachtung der Bedienungsvorschriften und zur gültigen Eichung sind von den Urteilsfeststellungen umfasst. Tatsachen, die geeignet gewesen wären, das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Messung in Frage zu stellen, gehen aus den Urteilsgründen nicht hervor.

Die Geldbuße von 160,- EUR entspricht der für die festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung vorgesehene Regelgeldbuße, Anlage zum BKat, Tabelle lc, Nr. 11.3.7.).

Das Urteil genügt in seinen Feststellungen allerdings nicht, soweit das Gericht gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG, 3 4 Abs. 2 BKatV ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats verhängt hat.

Rechtsgrundlage für die Anordnung eines Fahrverbots wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit ist § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG. Nach dieser Vorschrift kann ein Fahrverbot u.a. dann verhängt werden, wenn der Betroffene eine Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG unter grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat.

Die Annahme einer groben Pflichtverletzung setzt zunächst voraus, dass der Zuwiderhandlung in objektiver Hinsicht Gewicht zukommt. Das besondere objektive Gewicht einer Ordnungswidrigkeit vermag indes die Annahme einer groben Pflichtverletzung für sich allein nicht zu tragen. Hinzu kommen muss vielmehr, dass der Täter auch subjektiv besonders verantwortungslos handelt (vgl. BHG, Beschluss vom 11.09.1997, 4 StR 638/96, zitiert nach juris). Eine grobe Pflichtverletzung kann ihm nur vorgehalten werden, wenn seine wegen ihrer Gefährlichkeit objektiv schwerwiegende Zuwiderhandlung subjektiv auf groben Leichtsinn, grobe Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit zurückgeht (BGH a.a.O., m.w.N.) Denn des Einsatzes eines „eindringlichen Erziehungsmittels“ bedarf es nicht zur Einwirkung auf einen Verkehrsteilnehmer, der infolge eines Augenblicksversagens fahrlässig eine – objektiv schwerwiegende – Verkehrsordnungswidrigkeit begeht, die nicht vorkommen darf, aber erfahrungsgemäß auch dem sorgfältigen und pflichtbewussten Kraftfahrer unterläuft.

Dem Kraftfahrzeugführer kann das für ein Fahrverbot erforderliche grob pflichtwidrige Verhalten nicht vorgeworfen werden, wenn der Grund für die von ihm begangene erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung darin liegt, dass er das die Höchstgeschwindigkeit begrenzende Zeichen nicht wahrgenommen hat, es sei denn, gerade diese Fehlleistung beruht ihrerseits auf grober Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit. Das Maß der Pflichtverletzung hängt nur davon ab, wie sehr ihm das Übersehen des Schildes zum Vorwurf gereicht. Das erhebliche Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung, auf das die Regelbeispielsfälle der Tabelle la zu Buchstabe c) abstellen, lässt aber keinen Schluss darauf zu, dass der Fahrzeugführer das Vorschriftszeichen wahrgenommen oder grob pflichtwidrig nicht wahrgenommen hat (BGH a.a.O).

Darauf folgt, dass das Amtsgericht – spätestens nachdem der Betroffene im Rahmen der Hauptverhandlung eingewandt hat, er hatte wahrscheinlich die Beschilderung der Geschwindigkeitsbegrenzung nicht gesehen, so dass es sich um ein Augenblicksversagen gehandelt hatte – die Art und Weise der Beschilderung feststellen und sodann – im zweiten Schritt – erörtern müssen, ob von einem „Augenblicksversagen“ des Betroffenen ausgegangen werden kann oder ob das Nichtwahrnehmen der Beschilderung grob pflichtwidrig war und zur Anordnung des Fahrverbots führen kann.

Das Urteil ist daher im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben und an das Amtsgericht Weimar in entsprechendem Umfang zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

(…)