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OLG Hamm – Beschluss vom 26.11.15

Zum Inhalt der Entscheidung: Jede in § 33 Abs. 1 S. 1 OwiG genannte Maßnahme unterbricht die Verjährung. Auf eine Förderung des Verfahrens kommt es nicht an. Lediglich Scheinmaßnamen und Maßnahmen, denen ein schwerer Fehler anhaftet, reichen für eine Unterbrechung nicht.

 

Oberlandesgericht Hamm

Beschluss vom 26.11.2015

1 RBs 175/15

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

 

Aus den Gründen:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer außerorts begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung (nach Abzug von 4 km/h Toleranz) von 59 km/h zu einer Geldbuße von 240 Euro verurteilt und gegen ihn ein einmonatiges Fahrverbot (unter Gewährung der sog. „Viermonatsfrist“) verhängt. Der Betroffene ist Geschäftsführer eines Unternehmens und hat nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil die Tat mit einem Firmenfahrzeug begangen.

Gegen das Urteil wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, mit der er geltend macht, dass Verfolgungsverjährung eingetreten sei. Weiter erhebt er Verfahrensrügen und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts.

Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat beantragt, die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO).
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1.

Die Tat ist nicht verjährt. Näherer Erörterung bedarf es insoweit nur, ob eine am 01.12.2014 angeordnete Versendung eines Anhörungsbogens an den Betroffenen die Verjährung nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG unterbrochen hat. Darauf, ob der Betroffene den Anhörungsbogen erhalten hat, was nach seiner Behauptung nicht der Fall gewesen sein soll, kommt es nicht an. Maßgeblich ist auch schon die bloße Anordnung der Anhörung, nicht deren erfolgreiche Vollziehung (vgl. BGH NJW 1972, 2006; Gürtler in: Göhler, OWiG, 15. Aufl., § 33 Rdn. 6b m.w.N.). Diese Anordnung ist erfolgt. Der Senat hat das Nichtvorliegen des Verfahrenshindernisses der Verjährung freibeweislich aufgeklärt.

Nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG unterbricht bereits die Anordnung der Vernehmung oder die Bekanntgabe, dass gegen den Betroffenen ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist, die Verjährung. Bei der Erstellung und der Absendung der schriftlichen Anhörung handelt es sich jedenfalls um eine Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens an den Betroffenen i.S.v. § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG (vgl. OLG Hamm NZV 2006, 390, 391 m.w.N.). Als schriftliche Unterbrechungshandlung (vgl. § 33 Abs. 2 OWiG) kommt nicht nur eine unterschriebene Unterbrechungshandlung in Betracht, sondern entscheidend ist, ob der geäußerte Wille der Unterbrechungs-handlung eindeutig festgestellt werden kann. Für die Wirksamkeit der Anordnung, dem Betroffenen die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekannt zu geben, ist es ausreichend, dass sich für deren Zeitpunkt und Inhalt konkrete Anhaltspunkte aus den Akten ergeben (BGH, Beschl. v. 22.05.2006 – 5 StR 578/05).

Hier wurde die schriftliche Anhörung am 01.12.2015 angeordnet und versandt. Dies ergibt sich hier aus der Verfahrenshistorie der Bußgeldbehörde („Statusblatt zu AZ. (…)“ vom 28.02.2015). Aus diesem ergibt sich zunächst, dass sich das Statusblatt tatsächlich auf den Beschwerdeführer und den abgeurteilten Tatvorwurf bezieht. Weiter ist dort unter dem Datum 01.12.2014 vermerkt: „Schriftliche Anhörung erstellt“ und: „Anhörung ausgedruckt“. Bei letztgenanntem Eintrag ist handschriftlich hinzugefügt „+ versandt“, gefolgt von dem Kürzel des Sachbearbeiters. Unmittelbar vor diesen Eintragungen ist für den 01.12.2014 ein „Betroffenenwechsel“ vermerkt, nachdem zuvor eine Fahrerermittlung eingeleitet worden war. Der zuständige Sachbearbeiter der Bußgeldbehörde, Herr C, hat auf Nachfrage des Senats mitgeteilt, dass ein automatisierter Versandeintrag nur in der Verfahrenshistorie beim Bußgeldbescheid wegen der Versendung per Postzustellungsurkunde erfolge, nicht aber bei der Versendung des Anhörungsbogens mit einfacher Post. Der Versand des Anhörungsbogens erfolge automatisiert durch eine an anderer Stelle ansässige Zentralstelle. Wenn er den Versand deswegen handschriftlich auf der Verfahrenshistorie vermerkt habe, so sei dies nicht aufgrund eigener Beobachtung geschehen, sondern weil, er davon ausgehe, dass wenn der Anhörungsbogen durch ihn erstellt, dieser auch versandt worden sei. Ob es im konkreten Einzelfall ggf. wegen eines Fehlers bei der Zentralstelle nicht zur Versendung des Anhörungsbogens gekommen ist, kann letztendlich sogar dahinstehen. Jedenfalls lassen die vorhandenen Erkenntnisse nur darauf schließen, dass die Anhörung des Betroffenen willentlich von dem Mitarbeiter der Bußgeldbehörde angeordnet worden ist.

Dass die Anhörung an den Betroffenen (und nicht etwa an einen Dritten) gerichtet war, ergibt sich daraus, dass zuvor zunächst eine Fahrerermittlung durchgeführt worden war und nach deren Erfolg die Anhörung angeordnet worden ist. Als einziger Betroffener erscheint im Statusblatt aber der Beschwerdeführer.

Nach allgemeiner Meinung muss sich die Unterbrechungshandlung gegen eine bestimmte Person richten. Demgemäß ist die Übersendung eines Anhörungsbogens als Bekanntgabe im Sinn von § 33 Absatz 1 Nr. 1 OWiG nur ausreichend, wenn daraus für den Adressaten unmissverständlich hervorgeht, dass die Ermittlungen gegen ihn als Betroffenen geführt werden. Ihm muss deutlich werden, dass ihm die festgestellte Verkehrsordnungswidrigkeit als Betroffener vorbehaltlos zur Last gelegt wird. Handlungen, die demgegenüber nur das Ziel haben, den noch unbekannten Tatverdächtigen zu ermitteln, erfüllen diese Voraussetzungen nicht (OLG Hamm NZV 2006, 390, 391 m.w.N.). Da allein der Beschwerdeführer als Betroffener im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erscheint und vor der Erstellung der Anhörung der Betroffenenwechsel (vom Halter auf einen konkreten Betroffenen) stattgefunden hat, bleibt nur die Folgerung, dass der nach Ermittlung des Betroffenen versandte Anhörungsbogen auch an ihn versandt worden ist (bzw. die Anhörung angeordnet wurde), so dass dadurch deutlich wurde, dass ihm die festgestellte Verkehrsordnungswidrigkeit vorbehaltslos zur Last gelegt wurde.

Grundsätzlich unterbricht jede im Katalog des § 33 Abs. 1 S. 1 OWiG aufgeführte Handlung die Verjährung. Es kommt nicht darauf an, ob die Handlung zur Förderung des Verfahrens objektiv geeignet und bestimmt war. Bloße Scheinmaßnahmen oder Maßnahmen denen ein schwerwiegender Fehler anhaftet reichen indes nicht (Gürtler in: Göhler, OWiG, 15. Aufl., § 33 Rdn. 3 m.w.N.; König NZV 2005, 492). Scheinmaßnahmen sind Maßnahmen, die in Wahrheit gar nicht durchgeführt werden soll bzw. deren sofortige Aufhebung beabsichtigt ist (Gürtler a.a.O.; König a.a.O.). Darum geht es hier ersichtlich nicht. Auch haftet der Anordnung der Übersendung des Anhörungsbogens kein schwerwiegender Fehler an. Es kann dahinstehen, ob die Bußgeldbehörde aufgrund einer falschen Information des Mitarbeiters des Landrats des N (L), der von der Bußgeldbehörde mit weiteren Ermittlungen zur Person des Fahrers beauftragt war, den Beschwerdeführer als Betroffenen geführt und die Übersendung des Anhörungsbogens an ihn verfügt hat, oder nicht. Nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil soll der besagte Mitarbeiter von einem Beschäftigten (K) des Unternehmens, dessen Geschäftsführer der Betroffene ist, erfahren haben, dass der Betroffene zum Tatzeitpunkt der Fahrer des Fahrzeugs war. Der Beschwerdeführer trägt demgegenüber vor, der Beschäftigte K habe den Zeugen L lediglich an den Geschäftsführer, also an den Betroffenen, verwiesen, da dieser damit vertraut sei, wer welches Fahrzeug fährt.

Selbst wenn die Darstellung des Betroffenen, gegen die spricht, dass schon in der Mitteilung des Zeugen L vom 01.12.2014 an die Bußgeldbehörde ausgeführt ist, dass die Ermittlung des Betroffenen durch „Befragung beim Arbeitgeber bzw. auf der Arbeitsstelle, Auskunftsgebende Person: Hr. K“ erfolgt ist, zutreffen sollte, würde dies nicht zu einem schwerwiegenden Verfahrensfehler führen. Dass der Zeuge L etwa bewusst wahrheitswidrig den Beschwerdeführer als auf dies Weise ermittelten Täter bezeichnet haben könnte, schließt der Senat aus. Dafür gibt es keine Anhaltspunkte. Ein Motiv ist nicht ersichtlich. In dieser Eindeutigkeit wird es auch nicht vom Beschwerdeführer behauptet. Ein bloßer Irrtum der Bußgeldbehörde würde aber noch keinen schwerwiegenden Verfahrensfehler begründen (OLG Bamberg NStZ 2008, 532; OLG Hamm JMBlNW 1979, 273; vgl. Gürtler a.a.O. Rdn. 3 m.w.N.; Graf in: KK-OWiG, 4. Aufl., § 33 Rdn. 11 m.w.N.; König a.a.O.). Einer weiteren Aufklärung, etwa durch Befragung des im selben Unternehmen wie der Betroffene beschäftigten Herrn K bedurfte es nach alledem nicht.

Ob etwas anderes gelten muss, wenn die Bußgeldbehörde den Irrtum selbst verschuldet hat (vgl. insoweit: OLG Brandenburg NZV 2006, 100, 101; OLG Hamm NZV 2005, 491; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2000, 247), braucht der Senat, der dieser Ansicht allerdings nicht zuneigt, nicht zu entscheiden. Selbst wenn man davon ausginge, dass sich die Bußgeldbehörde vorliegend ein etwaiges Verschulden des Zeugen L (etwa, weil er den Beschäftigten K fahrlässig falsch verstanden hat) zurechnen lassen müsste, würde dies vorliegend nicht etwa zu einer Vorlagepflicht nach §§ 79 Abs. 3 OWiG; 121 Abs. 2 GVG führen. Der vorliegende Fall ist nämlich vollkommen anders gelagert als Fall der der im Hinblick auf die Vorlagepflicht allein relevanten Entscheidung des OLG Brandenburg zu Grunde lag. Dort war ein Verfahren wegen vermeintlicher Abwesenheit des Betroffenen vorläufig eingestellt worden, obwohl die Anschrift des Betroffenen aktenkundig war. Das OLG Brandenburg verneinte hier eine Verjährungsunterbrechung nach § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 OWiG, da die Bestimmungen über die Verjährungsunterbrechung als Ausnahmevorschriften eng auszulegen seien und das einmal gebildete Vertrauen des Betroffen (auf eine Nichtverfolgung der Tat) zu schützen sei, wenn es die Bußgeldbehörde selbst in der Hand gehabt hat, dieses Vertrauen nicht entstehen zu lassen. Der Fall, über den das OLG Brandenburg zu entscheiden hatte, betraf indes (1) eine besonders grobe Nachlässigkeit der Bußgeldbehörde und zwar (2) ihrer selbst. Beides ist vorliegend nicht der Fall.

Hier hat mithin die Anordnung der Übersendung des Anhörungsbogens an den Betroffenen die Verjährung zum 01.12.2014 unterbrochen. Erneut erfolgte eine Unterbrechung (jedenfalls) durch Zustellung des Bußgeldbescheids am 03.02.2015 (§ 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG) und Eingang der Akten beim Amtsgericht am 20.03.2015 (§ 33 Abs. 1 Nr. 10 OWiG).

2.

Die vom Beschwerdeführer erhobenen Verfahrensrügen dringen nicht durch. Sie sind sämtlich nicht in der nach §§ 79 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 StPO gebotenen Weise ausgeführt worden. Danach müssen Verfahrensrügen ohne Bezugnahmen und Verweise so ausgeführt werden, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund des Vorbringens in der Rechtsbeschwerdebegründung prüfen kann, ob der geltend gemachte Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen zutreffen (vgl. nur: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 344 Rdn. 21 m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall.

Die Rechtsbeschwerdebegründung, bei der zum Teil eine Zuordnung eines Sachvortrags zu einer konkret geltend gemachten Gesetzesverletzung schwer fällt, lässt folgende Verfahrensrügen erkennen:

a) Verletzung des Akteneinsichtsrechts/ Verletzung rechtlichen Gehörs durch Nichtvorlage von über Eichschein, Messprotokoll und Wartungszertifikat hinausgehenden Unterlagen: Die Rüge entspricht nicht den o.g. Begründungsanforderungen, weil insoweit nicht vorgetragen wird, ob bzw. welche nicht übersandten Unterlagen zu diesem Zeitpunkt Gegenstand der Verfahrensakte waren, wann der Schriftsatz des Verteidigers mit dem Antrag nach § 62 OWiG bei der Verwaltungsbehörde eingegangen ist und ob zu diesem Zeitpunkt bereits die Akten der Staatsanwaltschaft übersandt waren (vgl. § 69 Abs. 4 OWiG). Weiter wird nicht mitgeteilt, wann der Verteidigerschriftsatz vom 27.02.2015 bei der Bußgeldbehörde eingegangen ist. Ohne diese Mitteilungen kann der Senat nicht überprüfen, ob dem Betroffenen unvollständig Akteneinsicht gewährt worden ist bzw. ob die Bußgeldbehörde den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör etwa dadurch übergangen hat, dass sie ein vor Abgabe der Sache vorliegendes Schreiben des Betroffenen unberücksichtigt gelassen hat.

b) Verletzung des Akteineinsichtsrechts/Verletzung rechtlichen Gehörs durch angeblich auch nach gerichtlicher Anhängigkeit unvollständiger Akteneinsicht und Entscheidung des angeblich unzuständigen Amtsgerichts Recklinghausen nach § 62 OWiG: Bzgl. der Akteneinsicht gelten die Ausführungen unter a) entsprechend. Im Übrigen fehlt es an einer Wiedergabe des Beschlusses des Amtsgerichts Recklinghausen vom 04.06.2015. So bleibt unklar, aus welchen Gründen das Amtsgericht den Antrag zurückgewiesen hat (etwa wegen Unzuständigkeit, Unbegründetheit). Weiter wird der Inhalt der Gegenvorstellung des Betroffenen und der in Bezug genommenen „zurückweisenden Verfügung vom 08.07.2015“ nicht mitgeteilt.

c) Rüge der Verletzung des § 77 Abs. 2 S. 1 OWiG wegen Ablehnung des Antrages „ob Koaxialschleife nach 5.4.2014 gewartet wurde [Anm. des Senats: Originalzitat aus Bl. 15 der Antragsschrift]“: Ob hier schon bereits der Umstand, dass die Rechtsbeschwerdebegründung nicht den im Hauptverhandlungsprotokoll wiedergegebenen Inhalt des Ablehnungsbeschlusses vollständig wiedergibt, zur Unzulässigkeit der Rüge führt, kann dahinstehen. Jedenfalls ist der Inhalt des Wartungszertifikats unvollständig bzw. falsch wiedergegeben worden. Nach dem Vortrag der Rechts-beschwerde soll dem Wartungszertifikat zu entnehmen sein, dass „keine Neueichung durchgeführt wurde“. Dies ist dem Wartungszertifikat nicht zu entnehmen, da es sich dazu gar nicht verhält.

Im Übrigen stellte der in der Hauptverhandlung gestellte Antrag keinen Beweisantrag, sondern nur einen Beweisermittlungsantrag dar, welcher nach Aufklärungsgrundsätzen (§ 244 Abs. 2 StPO) zu bescheiden war. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen. Die Rechtsbeschwerde teilt aber nicht mit, aufgrund welcher Umstände sich das Gericht hätte gedrängt sehen müssen, dass die gültige Eichung durch die Wartungsarbeiten beeinträchtigt worden sein könnte.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Satz Bl. 14 der Rechtsbeschwerdebegründung: „Auch die Einsichtsverweigerung in diese Unterlagen stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar“ einen Bezugspunkt vermissen lässt. Es bleibt unklar, auf welche Unterlagen er sich konkret bezieht.

d) Soweit der Betroffene sich in dem Abschnitt I. „Verfahrensrügen“ gegen die Beweiswürdigung des Amtsgerichts bzgl. seiner Tätereigenschaft richtet, bleibt er die Rüge eines konkreten Verfahrensverstoßes schuldig. Ob die Beweiswürdigung insoweit rechtsfehlerfrei erfolgt ist, wurde vom Senat aber auf die Sachrüge hin überprüft. Insoweit ist anzumerken, dass sich das Amtsgericht rechtsfehlerfrei von der Fahrereigenschaft des Betroffenen überzeugt hat. Das Tatbild, auf das das Amtsgericht gem. §§ 46 Abs. 1; 267 Abs. 1 S. 3 StPO wegen der Einzelheiten in zulässiger Weise verwiesen hat, ist vom Amtsgericht zu Recht als für eine Identifikation des Täters ausreichend gewertet worden. Auch der Senat konnte die vom Amtsgericht darin beschriebenen Merkmale wiedererkennen.

3.

Die Sachrüge ist aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft Hamm vom 22.10.2015 unbegründet.