Zum Inhalt der Entscheidung: Die fehlerhafte Angabe des Tatorts und die Ahndung einer Ordnungswidrigkeit durch eine unzuständige Behörde führen nicht zur Nichtigkeit eines Bußgeldbescheids.
Oberlandesgericht Hamm
Beschluss vom 15.06.2007
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Dortmund zurückverwiesen.
Aus den Gründen:
I.
Das Rechtsamt der Stadt Dortmund hat gegen den Betroffenen mit Bußgeldbescheid vom 01.08.2006 wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften eine Geldbuße von 69,- € festgesetzt und zugleich ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Auf den hiergegen gerichteten Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht Dortmund am 20. Februar 2007 das Verfahren im Beschlusswege gemäß § 72 OWiG wegen eingetretener Verfolgungsverjährung eingestellt, da in dem Bußgeldbescheid nicht nur der Tatort falsch bezeichnet, sondern dieser auch von der unzuständigen Behörde erlassen worden sei. Dies stelle sich als so gravierender Mangel des Bußgeldbescheides dar, dass diesem eine verjährungsunterbrechende Wirkung nicht zukommen könne.
Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft Dortmund mit ihrer gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 3 OWiG statthaften Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat u.a. ausgeführt:
„Der gem. § 79 Abs. 1 Nr. 3 OWiG statthaften und frist- und formgerecht angebrachten Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Dortmund trete ich bei und bemerke ergänzend:
Verjährungsunterbrechende Wirkung haben nach einhelliger Meinung in obergerichtlicher Rechtsprechung und Literatur nur rechtswirksame Bußgeldbescheide (Göhler, OWiG, 14. Aufl., § 33 Rdnr. 35 m.w.N. aus der Rspr; Rebmann/Roth/Herrmann, Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, 3. Aufl. (Stand: Mai 2006), § 33 Rdnr. 37; Karlsruher Kommentar, OWiG, 3. Aufl. § 33 Rdnr. 76). Ein Bußgeldbescheid ist – wie auch sonst Verwaltungsakte – nur dann nichtig, wenn es sich um schwerwiegende Mängel handelt. Die örtliche Unzuständigkeit einer sachlich zur Ahndung von Verkehrsverstößen zuständigen Verwaltungsbehörde stellt keinen so schwerwiegenden Mangel dar (OLG Hamm, Senatsbeschluss vom 13.07.1972 – 1 Ss OWi 618/72 -JMBINW 1973, 59 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 09.01.1973 – 5 Ss OWi 1537/72 – DAR 1973,163; OLG Düsseldorf VRS 41, 201 ff.; Rebmann/Roth/ Herrmann, a.a.O., § 33 Rdnr. 37, § 37 Rdnr. 14; Karlsruher Kommentar, a.a.O., § 68 Rdnr. 14, § 33 Rdnr. 76), oder allenfalls dann, wenn die Verwaltungsbehörde ihre örtliche Unzuständigkeit sicher kannte, aber dennoch den Bußgeldbescheid erlassen hat (AG Magdeburg NJW 2000, 374). Für das Bußgeldverfahren gegen den Betroffenen wäre die Verwaltungsbehörde in Olpe zuständig gewesen, da die Ordnungswidrigkeit im dortigen Gebiet begangen wurde. Offenbar aufgrund der fehlerhaften Tatortangabe Dortmund in der Ordnungswidrigkeitenanzeige ging die Kreisordnungsbehörde Olpe irrtümlich von ihrer Unzuständigkeit aus und befasste die Verwaltungsbehörde der Stadt Dortmund, die in Unkenntnis des zutreffenden Geschehensortes den Bußgeldbescheid erließ. Wegen dieser nicht offenkundigen örtlichen Unzuständigkeit leidet der Bußgeldbescheid vom 01.08.2006 nicht an einem derart schwerwiegenden Mangel, dass ihm jede rechtliche Wirksamkeit abzusprechen ist.
Der Bußgeldbescheid ist auch nicht aus anderen Gründen unwirksam. Nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 OWiG muss der Bußgeldbescheid u.a. die Tat, die dem Betroffenen zur Last gelegt wird, nach Zeit und Ort der Begehung bezeichnen. Der Bußgeldbescheid hat als Prozessvoraussetzung die Aufgabe, den Tatvorwurf in persönlicher, sachlicher und rechtlicher Hinsicht von anderen denkbaren Tatvorwürfen abzugrenzen (BGH NJW 1970, 2222). Dem Betroffenen soll erkennbar gemacht werden, welches Tun oder Unterlassen Gegenstand der Ahndung sein soll und gegen welchen Vorwurf er sich, ggf. mit einem sog. Alibibeweis, verteidigen muss bzw. kann (OLG Hamm, Beschluss vom 21.05.1999 – 2 Ss OWi 468/99 – DAR 1999, 371). Fehler und Ungenauigkeiten bei der Bezeichnung der Tat stellen die Identität der Tat und damit die sachliche Abgrenzungsfunktion nicht in Frage, sofern die Tat durch andere Umstände so genügend konkretisiert bleibt, dass die Individualität und Unterscheidbarkeit von anderen Taten gewahrt ist (OLG Hamm, Beschluss vom 15.07.1998 – 2 Ss 812/98 – NStZ-RR 1998, 372 f.). Hierbei können außergewöhnliche Tatumstände, Begleitumstände oder sich aus der Tat ergebende Folgen den Vorgang für den Betroffenen unverwechselbar machen, beispielsweise kann das nach einem Verkehrsverstoß erfolgte Anhalten die richtige Einordnung des im Bußgeldbescheid vorgeworfenen Verhaltens ermöglichen (OLG Hamm, Beschluss vom 21.05.1999 – 2 Ss OWi 468/99 -; Beschluss vom 03.03.2005 – 2 Ss OWi 407/04; Beschluss vom 06.02.2003 – 4 Ss OWi 56/03 -; Rebmann/Roth/Herrmann, a.a.O., § 66 Rdnr. 27).
Der Bußgeldbescheid erfüllte vorliegend seine Aufgabe, den Tatvorwurf in sachlicher Richtung abzugrenzen, da zweifelsfrei feststand, welcher Lebensvorgang erfasst und geahndet werden sollte. Tattag, Tatzeit und benutztes Fahrzeug wurden zutreffend angegeben. Die fehlerhafte Ortsangabe beseitigte weder allein noch im Zusammenhang mit der Ahndung durch die für diesen Ort zuständigen Verwaltungsbehörde die Tatidentität, weil der Vorgang durch besondere Umstände so eindeutig charakterisiert war, dass Zweifel nicht aufkommen konnten. Der Betroffene ist nach dem Verkehrsverstoß am 28.06.2006 unmittelbar angehalten worden und hat das Fehlverhalten zugegeben, was ihm die richtige örtliche Einordnung des im Bußgeldbescheid vorgeworfenen Verhaltens ermöglicht hat. Auch behauptet der Betroffene selbst nicht, dass es für ihn tatsächlich zweifelhaft war, welcher Vorfall im Bußgeldbescheid vom 01.08.2006 gemeint war oder dass ein anderes Geschehen in Betracht kommen konnte. Insbesondere belegen die Ausführungen des Verteidigers im Schriftsatz vom 21.08.2006, dass es für den Betroffenen zu keinem Zeitpunkt zweifelhaft gewesen ist, dass es sich bei dem ihm zur Last gelegten Verkehrsverstoß um das Geschehen in Olpe handelte. Eine Verwechslungsgefahr bestand nicht.“
Diesen Ausführungen tritt der Senat bei.