Eigener Leitsatz: Eine geringfügige Abweichung bei der Angabe des Namens und ein falsches Geburtsdatum im Bußgeldbescheid führen nicht zur Unwirksamkeit solange Tat und Täter noch identifiziert werden können.
Oberlandesgericht Hamm
Beschluss vom 03.03.2005
2 Ss OWi 407/04
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Abstandsunterschreitung von weniger als 1/10 des halben Tachometers bei einer Geschwindigkeit von 119 km/h eine Geldbuße von 125 ¤ und wegen verbotenen Rechtsüberholens außerhalb geschlossener Ortschaft in zwei Fällen eine Geldbuße von jeweils 50 ¤ festgesetzt sowie ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Dagegen richtet sich das Rechtsmittel des Betroffenen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde gemäß §§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.
II.
Die Rechtsbeschwerde war auf Grund der umfassenden und eingehenden Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft, die sich der Senat zu eigen macht und seiner Entscheidung zur Vermeidung von Wiederholungen zugrunde legt, als offensichtlich unbegründet gemäß §§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen. Die auf die materielle Rüge hin vorgenommene Überprüfung des angefochtenen Urteils lässt aus den von der Generalstaatsanwaltschaft zutreffend dargelegten Gründen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht erkennen.
Zusätzlich weist der Senat auf Folgendes hin:
Es ist insbesondere auch nicht Verfolgungsverjährung eingetreten. Zu Recht weist die Generalstaatsanwaltschaft daraufhin, dass der am 23. Juni 2003 erlassene Bußgeldbescheid, der dem Betroffenen am 27. Juni 2003 zugestellt worden ist, gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG die gemäß § 26 Abs. 3 StVG dreimonatige Verfolgungsverjährungsfrist wegen der am 24. März 2003 begangenen Verkehrsordnungswidrigkeiten unterbrochen hat. Der Bußgeldbescheid ist entgegen der Annahme des Betroffenen auch wirksam. Zwar enthielt er einen Schreibfehler hinsichtlich des Nachnamens – der Betroffene heißt (…), im Bußgeldbescheid wird der Betroffene als (…) bezeichnet und war auch das Geburtsdatum des Betroffenen, der am (…) 1968 geboren ist, fälschlich mit (…)1998 angegeben. Diese Fehler führen jedoch noch nicht zur Unwirksamkeit des Bußgeldbescheides. Entscheidend ist insoweit, dass der Bußgeldbescheid nur bei Vorliegen schwerwiegender Mängel unwirksam ist (vgl. insoweit u.a. OLG Hamm NStZ-RR 1998, 372 = VRS 96, 43; DAR 1999, 371 = MDR 1999, 1063 = VRS 97, 182 = zfs 2000, 127; VA 2000, 51; Beschl. v. 14. Juni 2004, 2 Ss OWi 335/04, VA 2004, 197). Ist die Person des Betroffenen mangelhaft bezeichnet, kommt es darauf an, wenn infolge der Fehler die Identität des Betroffenen nicht einwandfrei festgestellt werden kann. Das ist jedoch vorliegend nicht der Fall. Es ist lediglich der Nachname des Betroffenen mit einem zusätzlichen „c“ falsch geschrieben und beim Geburtsdatum das Geburtsjahr mit „1998“ anstelle „1968“. Diese mangelhaften Angaben machen die Identifizierung des Betroffenen nicht unmöglich, da im übrigen die persönlichen Angaben zutreffend aufgeführt waren (vgl. auch OLG Hamm, a.a.O., und VA 2000, 51). Hinzu kommt, dass der Betroffene nach dem Vorfall angehalten worden ist. Damit war dem Betroffenen bekannt, dass gegen ihn ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet worden war. Bei Zustellung des Bußgeldbescheides wusste er somit, dass er wegen dieser Vorfälle in Anspruch genommen wurde, so dass eine Verwechslungsgefahr nicht bestand (vgl. dazu OLG Hamm NStZ-RR 1998, 372 = VRS 96, 43 für falsche Tatzeitangabe bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 a StVG).
Auch gegen den Rechtsfolgenausspruch ist nichts zu erinnern. Zutreffend hat das Amtsgericht ein Fahrverbot gegen den Betroffenen festgesetzt. Gegen den Betroffenen ist in der Vergangenheit bereits ein Fahrverbot festgesetzt worden. Angesichts dieses Umstandes reichen die vom Amtsgericht festgestellten und von der Rechtsbeschwerde vorgetragenen Umstände in keinem Fall aus, von der (erneuten) Verhängung eines Fahrverbotes abzusehen (vgl. dazu auch OLG Hamm, Beschluss vom 12. Februar 2004, 3 Ss 77/04).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG.