Zum Inhalt der Entscheidung: 1. Dem Betroffenen steht im Rahmen der Hauptverhandlung kein Recht auf Einsicht in die vollständigen Messreihe des Tattages zu.
2. Selbst wenn man dieses Einsichtsrecht bejahte, so stünde es dem Betroffenen nicht gegenüber dem erkennenden Gericht im Rahmen der Hauptverhandlung zu. Er wäre vielmehr darauf zu verweisen, die Einsicht in die Messdaten außerhalb der Hauptverhandlung bei der aktenführenden Behörde zu beantragen und vorzunehmen.
Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss vom 22.07.2015
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unbegründet verworfen.
Aus den Gründen:
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 120,- € verurteilt.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr der Betroffene am 5. März 2014 um 11:49 Uhr mit einem PKW die Bundesautobahn 42 in Fahrtrichtung Bundesautobahn 57 (Fahrtrichtung Köln) mit einer – nach Toleranzabzug vorwerfbaren – Geschwindigkeit von 111 km/h bei einer zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h.
Gegen dieses Urteil richtet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde. Er rügt die Verletzung rechtlichen Gehörs sowie materiellen Rechts. Der Einzelrichter hat die Rechtsbeschwerde mit Beschluss vom 7. Juli 2015 zugelassen.
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
1. Die erhobene Verfahrensrüge hat keinen Erfolg.
a) Der Betroffene hat zulässig gerügt, das Amtsgericht habe durch Beschluss in der Hauptverhandlung zu Unrecht seinen Antrag auf Vorlage der vollständigen Messreihe des Tattages abgelehnt und damit die Verteidigung unzulässig nach § 338 Nr. 8 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG beschränkt.
Die Ablehnung des Antrags stellt jedoch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen dar.
Dabei ist der Antrag nicht als Beweisantrag zu bewerten, da der Betroffene weder ein konkretes Beweismittel noch eine bestimmte zu beweisende Tatsache benannt hat. Sein Antrag richtete sich vielmehr ausdrücklich allein auf die Überlassung der Messdaten, um ihm deren Auswertung mit Hilfe eines privaten Sachverständigen zu ermöglichen.
Dem Betroffenen stand indes im Rahmen der Hauptverhandlung kein Recht auf Einsicht in die bezeichneten Messdaten und deren Überlassung zu.
aa) Ein solches Recht folgt nicht aus § 147 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG. Die Messdaten des Tattages, die sich nicht auf den Betroffenen, sondern auf andere Verkehrsteilnehmer beziehen, sind nicht Teil der dem Gericht vorliegenden Akte. Sie hätten dem Gericht bei Abgabe des Verfahrens nach Einlegung des Einspruchs auch nicht vorgelegt werden müssen.
Zur Akte gehören grundsätzlich alle Schriftstücke, Ton- oder Bildaufnahmen, Videoaufzeichnungen u. a., aus denen sich schuldspruch- oder rechtsfolgenrelevante Umstände ergeben können (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 147 Rdn. 14; BGH StV 2010, 228, 229; LG Itzehoe StV 1991, 555; OLG Koblenz NJW 1981, 1570). Dabei bezieht sich das Einsichtsrecht nur auf das gegen den jeweiligen Beschuldigten geführte Verfahren, nicht hingegen auf Aktenbestandteile anderer Verfahren, selbst wenn die Verfahren zeitweise gemeinsam geführt und später getrennt wurden (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 147 Rdn. 16; BGHSt 52, 58, 62). So gehören etwa polizeiliche Spurenakten nur zu den Akten, soweit sie bei der Verfolgung einer bestimmten Tat gegen einen bestimmten – bekannten oder unbekannten – Täter angefallen sind, falls ihr Inhalt für die Feststellung der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tat und für etwaige gegen ihn zu verhängende Rechtsfolgen von irgendeiner Bedeutung sein kann (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 147 Rdn. 16; BVerfGE 63, 45, 62). Es ist zunächst Aufgabe der Ermittlungsbehörden, nach dem Grundsatz der Objektivität zu prüfen, welche Urkunden, Daten o. ä. Relevanz für das Verfahren gegen einen bestimmten Beschuldigten oder Betroffenen haben, und eine entsprechende Auswahl bei der Zusammenstellung der Verfahrensakte zu treffen, bevor diese dem Gericht vorgelegt wird (vgl. BGHSt 30, 131, 139 f.).
Nach dieser Auffassung hätten die Messdaten, die lediglich andere Verkehrsteilnehmer betreffen, dem Gericht nicht vorgelegt werden müssen, da die Ermittlungsbehörden diesen Daten für das Verfahren gegen den Betroffenen keine Bedeutung beigemessen haben und eine solche auch nicht ersichtlich ist.
Teilweise wird in der Literatur vertreten, sämtliche Akten mit Tatbezug müssten zur Verfahrensakte genommen werden, auch ohne ersichtlichen Bezug zum Beschuldigten (vgl. Wasserburg NJW 1980, 2440 und weitere Nachweise bei Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 147 Rdn. 18).
Selbst auf der Basis dieser sehr weit gehenden und abzulehnenden Auffassung bestünde hier ein Einsichtsrecht aus § 147 StPO nicht, da die Daten über die Messung der Geschwindigkeiten anderer Verkehrsteilnehmer unmittelbar keinerlei Bezug zu der dem Betroffenen vorgeworfenen Tat aufweisen. Es besteht insofern lediglich die theoretische, nicht naheliegende Möglichkeit, dass sich aus diesen Daten Hinweise auf etwaige Fehlfunktionen des Messgerätes oder Fehler bei der Durchführung anderer Messungen ergeben könnten und dies wiederum eventuell Rückschlüsse auf die Richtigkeit der Messung der Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Betroffenen erlaubte.
Bei den Messdaten handelt es sich auch nicht um amtlich verwahrte Beweisstücke, für die nach § 147 Abs. 1 StPO ein Besichtigungsrecht bestünde (vgl. Göhler, OWiG, 16. Aufl., § 60 Rdn. 49a). Beweisstücke in diesem Sinne sind in den Akten oder anderswo aufbewahrte Gegenstände, die nach §§ 94 ff. StPO durch Beschlagnahme oder durch Sicherstellung in anderer Weise in amtlichen Gewahrsam gelangt sind, ferner die nach §§ 111b ff. StPO sichergestellten Gegenstände, soweit sie zugleich als Beweismittel dienen können (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 147 Rdn. 19; Göhler, a. a. O., § 60 Rdn. 49a).
bb) Im Rahmen der Hauptverhandlung gegenüber dem Gericht ergibt sich ein Recht des Betroffenen auf Einsicht in die Messdaten des Tattages, die lediglich andere Verkehrsteilnehmer betreffen, und auf Überlassung dieser Daten auch nicht aus dem Gebot des fairen Verfahrens.
Das Gebot des fairen Verfahrens folgt aus dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. Art 20 Abs. 3 GG) i. V. m. dem allgemeinen Freiheitsrecht nach Art 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG NJW 1984, 2403) sowie Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., Einl. Rdn. 19). Aus dem Gebot ergibt sich, dass ein Beschuldigter oder Betroffener nicht bloßes Objekt des Verfahrens sein darf, sondern ihm die Möglichkeit gegeben werden muss, zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen (vgl. BVerfG NJW 1969, 1423, 1424; NJW 1984, 2403).Das Recht auf ein faires Verfahren enthält indessen keine in allen Einzelheiten bestimmten Gebote und Verbote. Es zu konkretisieren, ist zunächst Aufgabe des Gesetzgebers und sodann, in den vom Gesetz gezogenen Grenzen, Pflicht der zuständigen Gerichte bei der ihnen obliegenden Rechtsauslegung und -anwendung. Erst wenn sich unter Berücksichtigung aller Umstände und nicht zuletzt der im Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes selbst angelegten Gegenläufigkeiten eindeutig ergibt, dass rechtsstaatlich unverzichtbare Erfordernisse nicht mehr gewahrt sind, können aus dem Gebot der Rechtsstaatlichkeit selbst konkrete Folgerungen für die Ausgestaltung des Verfahrens gezogen werden (vgl. BVerfGE 57, 250, 275 f.; BVerfGE 63, 45, 61).
Aus dem Gebot des fairen Verfahrens kann sich nach herrschender Auffassung unter bestimmten Umständen ein Recht auf Einsicht in Akten, Daten o. a. ergeben, das über das Recht aus § 147 StPO hinausgeht. So wird bezogen auf Bußgeldverfahren die Ansicht vertreten, dass ein Betroffener aus dem Gebot des fairen Verfahrens gegenüber der Verwaltungsbehörde verlangen kann, dass ihm Einsicht in die Messdaten oder Videoaufzeichnungen des Tattages, die sich nicht auf die dem jeweiligen Betroffenen vorgeworfene Tat beziehen, gewährt wird, ohne dass konkrete Anhaltspunkte für Messfehler vorliegen oder vom Betroffenen vorgetragen worden sind (vgl. AG Heidelberg, Beschl. v. 31. Oktober 2011 – 3 OWi 510 Js 22198/11; AG Jena, Beschl. v. 28. Februar 2011 – 11 OWi 1303/10; AG Schleiden, Beschl. v. 13. Juli 2012 – OWi 92/12 (b); Cierniak ZfSch 2012, 664). Hinsichtlich anderer Urkunden ohne unmittelbaren Tat- oder Täterbezug wie etwa dem Wartungsbuch und der Bedienungsanleitung des Messgerätes, dem Schulungsnachweis und der Bestallungsurkunde des Messbeamten wird ein solches allgemeines Einsichtsrecht mit unterschiedlichen Begründungen teilweise bejaht (vgl. AG Bamberg, Beschl. v. 11. Dezember 2011 – 14 OWi 2311 Js 13450/11; AG Düsseldorf, Beschl. v. 18. Oktober 2011 – 312 OWi 306/11 [b]; AG Lüdinghausen DAR 2012, 156; AG Kaiserslautern ZfSch 2012, 407; AG Parchim ZfSch 2012, 716) und teilweise verneint (vgl. vgl. AG Detmold, Beschl. v. 4. Februar 2012 – 4 OWi 989/11; AG Eisenach, Beschl. v. 17. August 2006 – 305 Js 9448/06 1 OWi; AG Straubing DAR 2006, 637).
Es muss hier nicht abschließend entschieden werden, ob grundsätzlich ein allgemeines Einsichtsrecht im Bußgeldverfahren jedenfalls hinsichtlich solcher Daten besteht, bei denen nicht schlechthin auszuschließen ist, dass sich aus ihnen Entlastungsmomente ergeben, ohne dass konkrete Anhaltspunkte für einen entlastenden Inhalt bestehen oder vom Betroffenen vorgetragen werden. Jedenfalls steht dem Betroffenen ein solches Einsichtsrecht nicht im Rahmen der Hauptverhandlung zu.
Ein zentrales Anliegen eines rechtsstaatlich geordneten Bußgeldverfahrens ist die Ermittlung des wahren Sachverhalts als der notwendigen Grundlage eines gerechten Urteils. Ausgestaltungen des Verfahrens, welche die Ermittlung der Wahrheit zu Lasten des Betroffenen behindern, können daher seinen Anspruch auf ein faires Verfahren verletzen (so zum Strafverfahren: BVerfGE 57, 250, 275; 63, 45, 61). Ferner sichert dieser Anspruch dem Betroffenen, der nicht bloßes Objekt des Verfahrens sein darf, den erforderlichen Bestand an aktiven verfahrensrechtlichen Befugnissen, damit er zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss nehmen kann (so zum Strafverfahren: BVerfGE 46, 202, 210; 63, 45, 61). Das BVerfG hat ein Einsichtsrecht in tatbezogene Spurenakten der Ermittlungsbehörden, die mangels Bezug zum Beschuldigten nicht Teil der Gerichtsakte im Verfahren gegen den Beschuldigten geworden waren, bejaht. Der Beschuldigte solle selbst die Gelegenheit erhalten zu prüfen, ob sich aus diesen Akten – wie Staatsanwaltschaft und Gericht meinten – keine seiner Entlastung dienenden Tatsachen ergeben (vgl. BVerfGE 63, 45, 66).
Ebenso kommt im Bußgeldverfahren ein solches Einsichtsrecht hinsichtlich der Messdaten, die nur andere Verkehrsteilnehmer betreffen, in Betracht, um dem Betroffenen die Möglichkeit zu geben, auf breiterer Grundlage zu prüfen, ob tatsächlich im konkreten Fall ein standardisiertes Messverfahren ordnungsgemäß zur Anwendung gekommen ist und das Messgerät fehlerfrei funktioniert hat.
Selbst wenn man dieses Einsichtsrecht bejahte, so stünde es dem Betroffenen nicht gegenüber dem erkennenden Gericht im Rahmen der Hauptverhandlung zu. Er wäre vielmehr darauf zu verweisen, die Einsicht in die Messdaten außerhalb der Hauptverhandlung bei der aktenführenden Behörde zu beantragen und vorzunehmen. Dies sollte zweckmäßigerweise rechtzeitig vor der Hauptverhandlung geschehen. So wäre dem Informationsinteresse des Betroffenen Genüge getan und zugleich gewährleistet, dass der Ablauf des gerichtlichen Verfahrens nicht durch eine sachlich nicht gebotene Unterbrechung zur Gewährung der Einsicht unverhältnismäßig verzögert oder erschwert wird (ähnlich zum Strafverfahren: BVerfGE 63, 45, 67). Ergäben sich für den Betroffenen – gegebenenfalls nach Auswertung durch einen privaten Sachverständigen – aus den ihm außerhalb der Hauptverhandlung überlassenen Messdaten Hinweise auf eine Fehlerhaftigkeit der Messung, die sich auf den Betroffenen bezieht, so könnte er die relevanten Umstände durch Beweisanträge oder Beweisanregungen zum Gegenstand der Hauptverhandlung machen und so in dieser seine Interessen wahren.
Es spricht nichts dafür, aus dem allgemeinen Gebot des fairen Verfahrens ein Recht des Betroffenen abzuleiten, in der Hauptverhandlung ohne erkennbaren näheren Tat- oder Täterbezug die Beiziehung von Urkunden, Daten u. a. verlangen zu können, wenn zugleich seine gesetzlich geregelten prozessualen Rechte über Beweisanträge, Beweisermittlungsanträge oder Beweisanregungen – gerade im Bußgeldverfahren (§ 77 Abs. 2 OWiG) – deutlich beschränkter sind und das Akteneinsichtsrecht in der Hauptverhandlung nach herrschender Auffassung nur in Ausnahmefällen besteht (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 147 Rdn. 10; OLG Stuttgart NJW 1979, 559, 560; OLG Hamm NJW 2004, 381; a. M. Lüderssen/Jahn in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 147 Rdn. 100). Sieht das Gericht von sich aus keine sachlich gebotene Veranlassung zur Beiziehung der Messdaten anderer Verkehrsteilnehmer, kann der Betroffene dies in der Hauptverhandlung nur auf dem Wege des Beweis- oder Beweisermittlungsantrags zu erreichen versuchen. Es besteht kein Anlass, die an der Aufklärungspflicht zu messenden Anforderungen unter Rückgriff auf das allgemeine Gebot des fairen Verfahrens auszuhöhlen und den Verfahrensstoff ohne sachliche Anhaltspunkte auszudehnen.
Auch der Umstand, dass dem Betroffenen ein etwaiges Einsichtsrecht durch die Bußgeldbehörde verweigert werden könnte, gebietet es nicht, ihm dieses Recht in der Hauptverhandlung einzuräumen. Dem Betroffenen verbleibt die Möglichkeit, gemäß § 62 Abs. 1 OWiG einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen. Sollte auch dieser erfolglos bleiben, so könnte er Verfassungsbeschwerde einlegen und gegebenenfalls im Hinblick darauf einen Antrag auf Aussetzung der Hauptverhandlung stellen.
b) Die vom Betroffenen erhobene Verfahrensrüge stellt darüber hinaus keine zulässige Aufklärungsrüge dar. Hierzu hätte er eine bestimmte Beweistatsache, ein bestimmtes Beweismittel, das zu erwartende Beweisergebnis und die Umstände, die das Gericht zu der weiteren Beweiserhebung hätten drängen müssen, bezeichnen müssen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 244 Rdn. 81 m. w. N.). Dazu fehlen jegliche Darlegungen.
c) Der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht beeinträchtigt worden, da das Tatgericht gemäß § 261 StPO nur auf der Grundlage des in der Hauptverhandlung ausgebreiteten Tatsachenstoffs entschieden hat und dem Betroffenen Gelegenheit gegeben worden ist, sich zu diesem Tatsachenstoff zu äußern (vgl. BVerfGE 18, 399, 405 f.; 34, 1, 7; 36, 92, 97; BGHSt 30, 131, 141). Der Inhalt der nicht auf den Betroffenen bezogenen Messdaten war nicht Gegenstand der Urteilsfindung.
2. Auch die erhobene Sachrüge hat keinen Erfolg. Das Urteil weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen auf.
III.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.