Zum Inhalt der Entscheidung: Ein Meßvideo kann nicht durch Bezugnahme zum Bestandteil der Urteilsgründe gemacht werden.
Oberlandesgericht Celle
Beschluss vom 14.10.2024
Tenor:
Das Urteil des Amtsgerichts Burgwedel vom 27. Juni 2024 wird mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache zu erneuter Entscheidung — auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde — an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Burgwedel zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Der Betroffene wendet sich mit seiner Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil des Amtsgerichts Burgwedel, mit welchem dieser wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße von 960 € verurteilt wurde; überdies hat das Amtsgericht ein Fahrverbot von einem Monat Dauer festgesetzt.
Il.
Der Rechtsbeschwerde konnte ein zumindest vorläufiger Erfolg in der Sache nicht versagt bleiben. Die Generalstaatsanwaltschaft hat im Rahmen ihrer Zuschrift hierzu ausgeführt:
„Die zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen dieses Urteil hat bereits mit der erhobenen Sachrüge Erfolg. Auf die darüber hinaus erhobene Verfahrensrüge kommt es daher nicht an.
Die Beweiswürdigung des Amtsgerichts ist unklar und widersprüchlich. Während die Höchstgeschwindigkeit den Feststellungen (UA S, 3) zufolge mittels Verkehrsbeeinflussungsanlagen auf 80 km/h beschränkt war, ist den Ausführungen zur Beweiswürdigung (UA S. 4) zu entnehmen, dass der Zeuge pp. bekundet habe, die Höchstgeschwindigkeit sei auf 100 km/h beschränkt gewesen. Ob es sich hierbei um ein bloßes Schreibversehen handelt, ist den Urteilsgründen auch im Gesamtzusammenhang nicht zu entnehmen. Das Messvideo kann hierzu ebenfalls nicht herangezogen werden, weil es insoweit an einer wirksamen Bezugnahme nach §§ 267 Abs. 1 S. 3 StPO, 46 Abs. 1 OWiG fehlt (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 07.04.2022 — 2 Ss (OWi) 49/22 -, juris Rn. 8).“
Dem tritt der Senat bei.