Zum Inhalt der Entscheidung: Wenn eine Schilderbrücke auf einer mehrspurigen Autobahn Geschwindigkeitsbeschränkungen für einzelne Fahrstreifen anzeigt, so gilt diese Beschränkung nur für die Fahrstreifen, über denen sie angezeigt wird. Gesperrte Fahrstreifen, für die keine Geschwindigkeitsbeschränkung angezeigt wird, werden von ihr nicht erfaßt.
Oberlandesgericht Braunschweig
Beschluss vom 27.05.2014
Tenor
Die Sache wird dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.
Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Helmstedt vom 10. Dezember 2013 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an das Amtsgericht Helmstedt zurückverwiesen.
Aus den Gründen
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
I.
Durch das angefochtene Urteil ist der Betroffene wegen vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung in Tateinheit mit vorsätzlicher Missachtung des Dauerlichtzeichens „rote gekreuzte Schrägbalken“ mit einer Geldbuße von 260,- € belegt worden. Nach den Urteilsfeststellungen befuhr der Betroffene am 16. März 2013 um 23.15 Uhr mit einem nicht näher beschriebenen Lastkraftwagen die Bundesautobahn A 2 in Fahrtrichtung Dortmund. Er passierte dort (Kilometer 155,810) auf der mittleren Fahrspur mit einer Geschwindigkeit von 83 km/h die Drucksensoren der Geschwindigkeitsmessanlage (Traffipax Traffistar S 330). Die Schilderbrücke, die sich 207 Meter vor den Drucksensoren der Messanlage befindet, begrenzte die zulässige Geschwindigkeit zur Tatzeit auf dem linken Fahrstreifen durch Verkehrszeichen 274 auf 60 km/h. Über der mittleren und der rechten Fahrspur zeigte die Brücke hingegen „rote gekreuzte Schrägbalken“.
Gegen dieses Urteil hat der Betroffene Rechtsbeschwerde eingelegt und diese mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet. Er beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Helmstedt zurückzuverweisen.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt ebenfalls Aufhebung und Zurückverweisung.
II.
Die Sache ist gemäß § 80a Abs.3 S.1 OWiG zur Fortbildung des Rechts auf den Senat zu übertragen. Die entscheidungserhebliche Frage, ob eine Geschwindigkeitsbeschränkung (§ 41 Abs. 1 StVO i. V. m. Zeichen 274 der Anlage 2), die lediglich für die linke Fahrspur angeordnet ist, auch auf den Fahrspuren zu beachten ist, für die ein Fahrstreifenbenutzungsverbot im Sinne des § 37 Abs. 3 S. 2 StVO („rote gekreuzte Schrägbalken“) gilt, ist bisher in der Rechtsprechung nicht geklärt. Die Übertragung der Sache auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern ist eine Entscheidung des Berichterstatters als Einzelrichter.
III.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat mit der erhobenen Sachrüge Erfolg.
Dem Betroffenen ist neben dem nach §§ 24 Abs. 1 StVG, 49 Abs.3 S. 2 StVO bußgeldbewehrten Verstoß gegen das Fahrstreifenbenutzungsverbot des § 37 Abs. 3 S. 2 StVO kein Verstoß gegen §§ 24 Abs. 1 StVG, 41 Abs. 1 StVO i. V. m. Zeichen 274 der Anlage 2 vorzuwerfen, weil auf der mittleren Fahrspur, die der Betroffene nach den Urteilsfeststellungen benutzte, keine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h angeordnet war. Das Verkehrszeichen 274 bezog sich, wie dies den VwV zu § 41 (dort Rn. 3) entspricht, ausdrücklich nur auf den linken Fahrstreifen.
Diese Bewertung des Senats beruht auf dem Analogieverbot (vgl. hierzu: Gürtler in Göhler, OWiG, 16. Aufl., § 3 Rn. 6) und führt nicht zu Verfolgungslücken. Vielmehr ist der Bußgeldrahmen bei einem Verstoß gegen das Fahrstreifenbenutzungsverbot ebenfalls § 24 Abs. 2 StVG (bei fahrlässiger Begehung gemindert nach § 17 Abs. 2 OWiG) zu entnehmen, so dass die jeweiligen Betroffenen, denen ein Verstoß gegen §§ 24 Abs. 1 StVG, 49 Abs.3 S. 2 StVO, § 37 Abs. 3 S. 2 StVO vorzuwerfen ist, mindestens ebenso hart bestraft werden können wie jene, die wegen Geschwindigkeitsüberschreitung zu verurteilen sind. § 25 StVG ermöglicht zudem, allein wegen eines Verstoßes gegen §§ 24 Abs. 1 StVG, 49 Abs.3 S. 2 StVO, § 37 Abs. 3 S. 2 StVO ein Fahrverbot zu verhängen.
Die Annahme einer Geschwindigkeitsbeschränkung für den mittleren Fahrstreifen ergibt sich insbesondere auch nicht aus einem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 6. Mai 1981 (4 StR 530/79, juris). Durch diesen Beschluss ist zwar die Standspur, deren Benutzung ebenfalls regelmäßig verboten ist, der Fahrbahn zugeordnet (Rn. 9 ff.) und klargestellt worden, dass das Zeichen 274 auch auf diesem gilt (Rn. 21). Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs greift aber deshalb nicht ein, weil die Geschwindigkeitsbegrenzung durch Zeichen 274 vorliegend nur eingeschränkt, nämlich speziell für die linke Fahrspur, angeordnet wurde.
Die Urteilsgründe rechtfertigen schließlich auch keine sicheren Feststellungen wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes um 3 km/h (§§ 24 Abs. 1 StVG, 49 Abs.1 Nr. 18 StVO, 18 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 StVO). Ein solcher liegt zwar nahe, weil der Betroffene nach den Urteilsfeststellungen einen Lastkraftwagen fuhr (UA S.2) und die gesetzlichen Geschwindigkeitsbestimmungen auch bei verbotswidriger Straßenbenutzung zu beachten sind (BGH, VRS 18, 191, 193). Allerdings fehlen Feststellungen, ob der Betroffene einen Anhänger mitführte (18 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 b StVO) oder ob die Gesamtmasse des Lastkraftwagens 3,5 t überschreitet (18 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 a StVO). Die Urteilsgründe rechtfertigen lediglich die Annahme, dass der Betroffene ein Fahrzeug geführt hat, das nach seiner Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern bestimmt ist (§ 4 Abs. 4 Nr. 3 PBefG). Zwar wird das Messfoto, auf dem das fragliche Fahrzeug abgebildet ist, in den Urteilsgründen mehrfach erwähnt, jedoch ist es dadurch nicht wirksam i.S.v. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO in Bezug genommen worden, weil dazu dem angefochtenen Urteil unzweifelhaft hätte zu entnehmen sein müssen, dass das Lichtbild ausdrücklich Bestandteil der Urteilsurkunde sein soll (vgl. bspw. Senatsbeschluss vom 04.05.2012, 1 Ss (OWi) 82/12). Betreffend die Art des verwendeten Fahrzeugs ist dies vorliegend aber nicht der Fall, so dass die Darstellungslücke durch die bloße Erwähnung des Fotos nicht geschlossen werden kann.
IV.
Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsbeschwerde ist dem Amtsgericht vorzubehalten, da derzeit der endgültige Erfolg des Rechtsmittels nicht abzusehen ist.
V.
Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass wegen § 17 Abs. 3 S. 2 Hs. 1 OWiG Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen eines Betroffenen erforderlich sind, wenn – wie hier – Geldbußen von mehr als 250,- € verhängt werden (ständige Rechtsprechung des Senats: OLG Braunschweig, Beschluss vom 14.05.2009, Ss (OWi) 46/09; OLG Braunschweig, Beschluss vom 23.02.2012, Ss (OWi) 20/12; OLG Braunschweig, Beschluss vom 05.03.2013, Ss (OWi) 30/13); OLG Braunschweig, Beschluss vom 18.06.2013, Ss (OWi) 98/13; OLG Braunschweig, Beschluss vom 11.07.2013, 1 Ss (OWi) 92/13, juris, Rn. 15; OLG Braunschweig, Beschluss vom 16.12.2013, 1 Ss (OWi) 153/13; OLG Braunschweig, Beschluss vom 30.04.2014, 1 Ss (OWi) 37/14; OLG Celle, Beschluss vom 16.07.2008, 311 SsBs 43/08, juris, Rn. 8; OLG Köln, Beschluss vom 18.08.2005, 81 Ss (OWi) 31/05, juris, Rn. 15). Die pauschale Feststellung, der Betroffene sei „als Kraftfahrer tätig“, genügt nicht, weil für das Rechtsbeschwerdegericht nicht erkennbar ist, in welcher Höhe der Betroffene Zahlungen erhält. Selbst wenn ein Betroffener keine Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen macht, entbindet das das Gericht nicht von der Amtspflicht, die notwendigen Feststellungen – beispielsweise durch Vernehmung des Arbeitgebers – zu treffen, wenn sie gemäß § 17 Abs. 3 S. 2 OWiG von Bedeutung sein können (OLG Braunschweig, Beschluss vom 28.02.2012, Ss (OWi) 34/12; OLG Braunschweig, Beschluss vom 05.03.2013, Ss (OWi) 30/13; OLG Braunschweig, Beschluss vom 18.06.2013, Ss (OWi) 98/13, OLG Braunschweig, Beschluss vom 11.07.2013, 1 Ss (OWi) 92/13, juris, Rn. 16; Mitsch in Karlsruher Kommentar, OWiG, 3. Aufl., § 17, Rn. 86).