Zum Inhalt springen
Startseite | Rechtsprechung | Rechtsprechung Ordnungswidrigkeiten | OLG Bamberg – Beschluss vom 12.06.13

OLG Bamberg – Beschluss vom 12.06.13

Zum Inhalt der Entscheidung: Der Halter genügt seiner Pflicht zur Ladungssicherung, wenn der insoweit Verantwortliche bei der Auswahl und Schulung der Fahrzeugführer die erforderliche Sorgfalt walten lässt, diese mit den notwendigen Weisungen versieht und sich durch gelegentliche – auch unerwartete – Kontrollen davon überzeugt, dass die Weisungen auch beachtet werden.

Oberlandesgericht Bamberg

Beschluss vom 12.06.2013

2 Ss OWi 659/13

 

Aus den Gründen:

I.

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen, der als Disponent einer Logistik-Firma mit einem Fuhrpark von 25 Lastkraftwagen für die Einhaltung der Ladungssicherungsvorschriften verantwortlich war, am 05.02.2013 wegen fahrlässigen Zulassens der Inbetriebnahme eines Lastkraftwagens mit nicht vorschriftsgemäß gesicherter Ladung zu einer Geldbuße von 270 Euro, da er seiner Überwachungspflicht durch die Vornahme regelmäßiger Stichproben nicht ausreichend nachgekommen sei. Mit seiner hiergegen erhobenen Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung materiellen Rechts. Er macht insbesondere geltend, dass er die sorgfältig geschulten Fahrer angewiesen habe, sich bei Problemen zu melden und im Übrigen tätig werde, wenn er an einem Fahrzeug vorbeikomme und ihm etwas auffalle. Damit habe das Amtsgericht den Begriff der Stichprobe verkannt und die Anforderungen an seine Aufsichtspflicht überspannt.

II.

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG). Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift Bezug genommen, welche auch durch die Gegenerklärung der Verteidigung nicht entkräftet werden.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Entgegen dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde hat der Betroffene, auf den die Fa. A.-Logistik GmbH ihre speziellen Halterpflichten gemäß § 31 Abs. 2 StVZO wirksam delegiert hat, keine ausreichenden Vorkehrungen für die Einhaltung der Ladungssicherungsvorschriften getroffen. Dies kann nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung mit Blick auf die besonderen Gefahren, die von entsprechenden Verstößen für den öffentlichen Straßenverkehr ausgehen, nur dann angenommen werden, wenn der insoweit Verantwortliche bei der Auswahl und Schulung der Fahrzeugführer die erforderliche Sorgfalt walten lässt, diese mit den notwendigen Weisungen versieht und sich durch gelegentliche – auch unerwartete – Kontrollen davon überzeugt, dass die Weisungen auch beachtet werden (vgl. etwa OLG Hamm DAR 2003, 381; OLG Düsseldorf NZV 1996, 120 und VerkMitt. 1987,10; OLG Köln DAR 1985, 325 [jeweils für Verstöße gegen das Überladungsverbot]; OLG Düsseldorf NZV 1989, 282 [für Verstöße gegen Überwachungspflicht im Hinblick auf Fahrzeugmängel]; vgl. auch Dauer in Hentschel/König/Dauer Straßenverkehrsrecht 42. Aufl. § 31 StVZO Rn. 18 sowie Burhoff/Gieg, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 3. Aufl., Rn. 1905 ff., jeweils m.w.N).

Nach den Urteilsfeststellungen führte der Betroffene keine regelmäßigen Stichproben beiden Fahrern durch, sondern wurde nur tätig, wenn er zufällig an einem Fahrzeug vorbeikam und ihm etwas auffiel. Damit blieb es dem Zufall überlassen, ob entsprechende Verstöße von ihm beim Gang über das Betriebsgelände festgestellt wurden oder nicht, was im Übrigen das Erkennen „verborgener“ Mängellagen, die nur bei einer gezielten Kontrolle auffallen, von vornherein ausschloss. Von einer wenngleich nur stichprobenartigen, jedoch insgesamt planmäßigen Kontrolle der Einhaltung der Ladungssicherungsvorschriften durch die Fahrer in dem insgesamt 25 Lastkraftwagen umfassenden Fuhrpark der Fa. …-Logistic GmbH, mit der etwaigen Verstößen wirksam vorgebeugt werden könnte, kann bei einem solchen Vorgehen des Betroffenen nicht ausgegangen werden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG. Gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG entscheidet der Einzelrichter.