Die Einsichtnahme in Meßfilme und Meßdaten ist ein wichtiger Teil des Akteneinsichtsrechts der Verteidigung.
- AG Köln – Beschluss vom 02.10.24: Dem Verteidiger ist auf Antrag die vollständige Messreihe zur Verfügung zu stellen. Ein entsprechender Anspruch ergibt sich aus § 46 OWiG in Verbindung mit § 147 StPO. Eine Begrenzung der herauszugebenden Datensätze, bspw. auf fünf oder acht weitere Messungen aus der Messreihe, ist nicht statthaft.
- AG Kassel – Beschluss vom 23.12.2015 – 381 OWi 315/15: Der Verteidiger hat das Recht auf Einsicht in die gesamte Messreihe einschließlich der entsprechenden Datensätze.
- LG Lüneburg – Beschluss vom 27.11.15: Lehnt das Amtsgericht die Beiziehung der gesamten Meßreihe und Gewährung von Akteneinsicht in diese ab, kann die Ablehnung nicht mit der Beschwerde angegriffen werden.
- OLG Düsseldorf – Beschluss vom 22.07.15: 1. Dem Betroffenen steht im Rahmen der Hauptverhandlung kein Recht auf Einsicht in die vollständigen Messreihe des Tattages zu. 2. Selbst wenn man dieses Einsichtsrecht bejahte, so stünde es dem Betroffenen nicht gegenüber dem erkennenden Gericht im Rahmen der Hauptverhandlung zu. Er wäre vielmehr darauf zu verweisen, die Einsicht in die Messdaten außerhalb der Hauptverhandlung bei der aktenführenden Behörde zu beantragen und vorzunehmen.
- AG Schleiden – Beschluss vom 23.10.12: Die Bußgeldbehörde ist nicht verpflichtet, für den Verteidiger des Betroffenen einen Meßfilm in ein gängiges Format zu konvertieren.
- AG Cottbus – Beschluss vom 14.09.12 : 1. Wenn für ein Meßgerät eine Lebensakte geführt wird, erstreckt sich das Akteneinsichtsrecht des Verteidigers grundsätzlich auch auf diese. Falls keine Lebensakte geführt wird, ist dem Verteidiger Auskunft über die üblicherweise in der Lebensakte enthaltenen Sachverhalte (Durchgeführte Reparaturen, Eichungen usw.) zu erteilen. – 2. Die Verwaltungsbehörde hat dem Verteidiger Auskunft zu der Frage zu erteilen, wann und warum das zum Einsatz gebrachte Messgerät eventuell repariert, geeicht bzw. nachgeeicht wurde. – 3. Das Recht auf Akteneinsicht bezieht sich auch auf das Handbuch bzw. die Bedienungsanleitung für das Messgerät. – 4. Weiter ist vom Recht auf Akteneinsicht die Messliste mit allen beobachteten und nicht beobachteten Messungen, jedenfalls die komplette Messliste, sowie die kompletten Datensätze der Messung umfasst