Zum Inhalt der Entscheidung: Läßt ein Betroffener die Einspruchsfrist verstreichen und beantragt er danach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen neuer Beweismittel (Benennung eines Zeugen), so muss er in seinem Wiedereinsetzungsantrag angeben, weshalb er den Zeugen nicht rechtzeitig benannt hat.
Landgericht Stuttgart
Beschluss vom 09.06.2008
19 Qs 41/08 OWi
Aus den Gründen
I.
Am 21.03.2006 erließ das Amt für öffentliche Ordnung der Landeshauptstadt Stuttgart einen Bußgeldbescheid wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung, begangen am 16.12.2005, über 150 EUR gegen den Betroffenen. Die Verwaltungsbehörde ordnete ferner ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat an.
Der Bußgeldbescheid wurde dem Betroffenen am 25.03.2006 förmlich zugestellt. Am 18.04.2006 schrieb die Verwaltungsbehörde ihn an, wies ihn auf die mittlerweile eingetretene Wirksamkeit des Fahrverbots hin und forderte ihn auf, den Führerschein unverzüglich zu übersenden. Als dies nicht geschah, verfügte die Landeshauptstadt Stuttgart am 23.05.2006 die Beschlagnahme des Führerscheins. Am 12.6.2006 suchten Beamte des Polizeipostens N. den Betroffenen auf und händigten ihm die schriftliche Beschlagnahmeverfügung aus, worauf er seinen Führerschein freiwillig abgab. Mit Schreiben vom 01.03.2007 zeigte der Verteidiger des Betroffenen erstmals seine Bevollmächtigung an und ersuchte um Akteneinsicht, zur Prüfung der Möglichkeiten, im Wiederaufnahmeverfahren gegen den Bußgeldbescheid vorzugehen. Bereits am 07.03.2007 wurden die Akten entsprechend ausgefolgt.
Am 17.12.2007 beantragte der Betroffene Wiederaufnahme des Verfahrens, weil er den beanstandeten PKW zur Tatzeit nicht gefahren und daher die Ordnungswidrigkeit nicht begangen habe. Er trug vor, Fahrer zur Tatzeit sei ein H. N. gewesen, und teilte dessen Adresse mit. Außerdem führte er aus, Die Tatsache dass jener der Fahrer gewesen sei, sei zu beweisen durch Zeugnis des H. N. und durch anthropologisches Sachverständigengutachten.
Das Amtsgericht Stuttgart verwarf den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens durch den angefochtenen Beschluss.
II.
1. Die sofortige Beschwerde ist nach § 85 Abs. 1 Abs. 2 OWiG, § 372 StPO zulässig. Sie ist insbesondere rechtzeitig innerhalb einer Woche ab Bekanntmachung des angefochtenen Beschlusses beim Amtsgericht eingegangen.
2. Die sofortige Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat den Antrag des Betroffenen zu Recht als unzulässig verworfen.
Zwar wurde der Antrag gemäß §§ 85 Abs. 1 OWiG, 366 Abs. 2 StPO formgerecht durch eine vom Verteidiger unterzeichnete Schrift angebracht. Der geltend gemachte gesetzliche Grund der Wiederaufnahme wurde nicht ausdrücklich angegeben, aus der Begründung des Antrags ergibt sich jedoch, dass er auf „neue Tatsachen oder Beweismittel“ im Sinne der §§ 85 Abs. 1 OWiG, 359 Nr. 5 StPO gestützt werden soll. § 85 Abs. 2 OWiG steht der Zulässigkeit nicht entgegen, da jedenfalls mit dem Fahrverbot eine Nebenfolge nichtvermögensrechtlicher Art angeordnet wurde, deren Beseitigung, wie sich aus § 85 Abs. 2 S. 2 OWiG ergibt, mit dem Wiederaufnahmeantrag erstrebt werden kann (vgl. Göhler § 85 Rn. 11 – 12). Dass das Fahrverbot bereits vollstreckt wurde, ist unschädlich, vgl. §§ 85 Abs. 1 OWiG, 361 Abs. 1 StPO. Auch sind seit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung noch keine drei Jahre verstrichen (§ 85 Abs. 2 Nr.2 OWiG).
Als Begründung für ein Wiederaufnahmebegehren kommt hier lediglich der Wiederaufnahmegrund des § 85 Abs.1 OwiG i. V. m. § 359 Nr. 5 StPO in Betracht.
a) Die Behauptung, der Betroffene habe das Tatfahrzeug zur Tatzeit nicht gefahren, bezieht sich zwar entgegen der Ansicht des Amtsgericht auf eine neue Tatsache im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO. Neu ist nach dieser Vorschrift eine Tatsache, wenn sie dem erkennenden Gericht bzw. hier der Verwaltungsbehörde zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht bekannt war oder durch die Verwaltungsbehörde bei der Entscheidung nicht zu Grunde gelegt worden ist. Im Anhörungsbogen, der dem Beteroffenen vor Erlass des Bußgeldbescheids zugesandt worden war, trug dieser die Personalien des H. N. als Angaben zu seiner, also des Betroffenen, Person und gerade nicht als Angabe zur Sache ein; auch erläuterte er darin gerade nicht, dass jener zur Tatzeit gefahren sein soll. Ob das Vorbringen des Betroffenen allerdings entsprechend verstanden werden konnte und daher von der Verwaltungsbehörde vor einer Entscheidung auch so ausgelegt worden wäre, kann offen bleiben, da die Verwaltungsbehörde in ihrer Stellungnahme zum Wiederaufnahmeantrag mitteilte, bei ihr sei dieser Anhörungsbogen dem Vorgang erst nach Erlass des Bußgeldbescheids zugeordnet worden. Dies wird durch einen Datumsstempel „27.03.2006“ und ein Handzeichen belegt. Da somit der Verwaltungsbehörde die Äußerung des Betroffenen bei Erlass des Bußgeldbescheids am 21.03.2006 überhaupt nicht bekannt war, konnte sie der Entscheidung auch nicht zugrunde gelegt worden sein.
§ 359 Nr. 5 StPO verlangt jedoch zusätzlich die Prüfung der Geeignetheit des Beweismittels unter erhöhten Darlegungserfordernissen (s. z.B. OLG Stuttgart NStZ-RR 2003, 210 ff). Dabei ist weder dem Gesetzeswortlaut noch den Motiven die Einengung auf eine abstrakte Schlüssigkeitsprüfung zu entnehmen. Demgemäß hat die Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 1977, 59 m. w. N.) stets die benannten Beweismittel schon im Zulassungsverfahren auf ihren Beweiswert geprüft. Es genügt also nicht immer der bloße schlüssige Vortrag eines Wiederaufnahmegrundes; vielmehr ist auch die Eignung des Beweismittels darzulegen, wenn dies für seine Bewertung notwendig erscheint. Widerruft der Verurteilte beispielsweise sein in der Hauptverhandlung abgelegtes Geständnis, so muss er darlegen, warum er die Tat in der Hauptverhandlung der Wahrheit zuwider zugegeben hat und weshalb er sein Geständnis nunmehr widerruft. Dasselbe gilt für den Wiederaufnahmevortrag, ein Zeuge, der den Verurteilten in der Hauptverhandlung belastet hatte, werde ihn nunmehr entlasten; auch hier müssen die Gründe für den Sinneswandel des Zeugen in einleuchtender Weise dargelegt werden (OLG Stuttgart a. a. O. unter Bezugnahme auf BGH, NJW 1977,59; OLG Köln, NStZ 1991, 96 [98]).
Die erweiterte Darlegungspflicht gilt gem. OLG Stuttgart (a. a. O.) auch für die Benennung von Zeugen im Wiederaufnahmeverfahren, deren Aussagen dem Verurteilten schon in der Hauptverhandlung bekannt waren, die von ihm aber nicht benannt wurden. Auch hier muss der Antrag die Eignung des Tatsachenvortrags und des Beweismittels darlegen, die Beweisgrundlage des rechtskräftigen Urteils zu erschüttern. Dazu gehört auch der Grund für die Nichtbenennung des Beweismittels im Erkenntnisverfahren und für dessen Benennung im Wiederaufnahmeverfahren (vgl. OLG Düsseldorf, NStZ 1993,504; KG, Beschl. v. 8. 12. 2000 – 1 AR 1463/00 – 4 Ws 228/00, zit. nach JURIS; OLG Stuttgart v. 22. 7. 2002 – 1 Ws 148/02). Zwar ist es das Recht eines Angeklagten oder Betroffenen, in der Hauptverhandlung oder in dem vorausgehenden Verfahren unwahre Angaben zur Sache zu machen, in der Hauptverhandlung auf die Benennung eines abwesenden Entlastungszeugen oder auf die Vernehmung eines anwesenden Entlastungszeugen zu verzichten oder gar keine Angaben zu machen, weil der Angeklagte oder Betroffene nach der Strafprozessordnung bzw. dem OwiG seine Verteidigungsstrategie selbst bestimmen darf. Er ist nach rechtskräftiger Verurteilung auch nicht gehindert, solche Zeugen im Wiederaufnahmeverfahren als neue Beweismittel einzuführen. Dann aber muss er – als Folge seiner Verteidigungsstrategie – einleuchtende Gründe dafür anführen, warum er den Zeugen früher nicht zu seiner Entlastung benutzt hat, dies aber nunmehr – im Wiederaufnahmeverfahren mit seinen nach §§ 359 ff. StPO beschränkten Möglichkeiten – für geboten hält (vgl. KG, Beschl. v. 8. 12. 2000 – 1A 1463/00 – 4 Ws 228/00 zit. nach JURIS; OLG Stuttgart, Beschl. v. 22. 7. 2002 – 1 Ws 148/02).
Dieser Gedanke hat erst recht im OWi-Verfahren für die Fälle zu gelten, in denen ein Betroffener schon gar keinen Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid eingelegt hatte und diesen somit rechtskräftig werden ließ. Durch die Benennung eines Zeugen (erst) im Wiederaufnahmeantrag setzt der Betroffene sich in Widerspruch zu früherem eigenen Prozessverhalten. Würde allein die spätere schlüssige Benennung des vermeintlichen Fahrers als Zeugen genügen, um die Zulässigkeit des Wiederaufnahmegesuchs zu begründen, so stünde der rechtskräftige Bußgeldbescheid – zumindest bis zum Ablauf der 3 -Jahres-Frist des § 85 Abs. 2 Nr. 2 OWiG – praktisch unter der Bedingung einer Fortdauer des Schweigens / Akzeptierens des Betroffenen. Das Rechtsinstitut der Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Straf- oder Bußgeldverfahrens ist jedoch dazu bestimmt, den Konflikt zwischen den Grundsätzen der materiellen Gerechtigkeit und der Rechtssicherheit angemessen zu lösen, die sich beide aus dem Rechtsstaatsprinzip ableiten (vgl. BVerfGE 22, 322 <329>). Ein unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Rechtssicherheit zu forderndes erweitertes Darlegungsverlangen wie oben ausgeführt verschlechtert die Chancen eines Verurteilten auf Erlangung eines gerechten Richterspruches im Wiederaufnahmeverfahren nicht in einem solchen Maße, dass das Wiederaufnahmeverfahren dadurch – an seinem Ziel gemessen – ineffektiv würde und hierdurch in Widerspruch zu dem auch die Effektivität des Rechtsschutzes garantierenden Rechtsstaatsprinzip geriete (s. hierzu BVerfG NJW 1994, 510).
Der erweiterten Darlegungspflicht ist der Betroffene hier nicht nachgekommen. Er trägt nicht vor, warum er weder Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt und dann den vermeintlich tatsächlichen Fahrer als Zeuge benannt hat, noch weswegen er, obwohl er bereits am 12.06.2006 seinen Führerschein zur Vollstreckung des Fahrverbots abgeben musste, nochmals 1 ½ Jahre mit der Benennung des Zeugen in einem Wiederaufnahmeverfahren gewartet hat. Er erläutert weiter nicht, ob und wie sich der Zeuge zum Vorwurf verhält und weswegen dieser sich nach 2 ½ Jahren an ein relativ belangloses, alltägliches Geschehen, wie es eine Geschwindigkeitsübertretung auf einer Bundesstraße darstellen dürfte, zuverlässig erinnern können soll. Überzogen sind diese Anforderungen an die gebotene Darlegung nicht, sie wären dem Betroffenen, der anwaltlich beraten ist, ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen.
b) Sachverständige sind neue Beweismittel, wenn der bisherigen Verfahrensgang – wie hier – keinen Anlass zu sachkundiger Beurteilung gegeben hatte oder wenn das erkennende Gericht auf Grund eigener Sachkunde entschieden hatte (s.Meyer – Goßner StPO, 49. Aufl., § 359 Rdnr. 34) .
Vorgetragene neue Beweismittel sind bereits im Zulassungsverfahren auf ihren Beweiswert zu überprüfen. Dabei ist vom Standpunkt des erkennenden Gerichts oder wie hier der Verwaltungsbehörde zu prüfen, ob die Entscheidung bei Berücksichtigung der neuen Beweise anders ausgefallen wäre. Zu diesem Zweck muss das Antragsvorbringen zu dem gesamten Inhalt der Akten und zu dem früheren Beweisergebnis in Beziehung gesetzt werden. Hierbei ist im Hinblick auf die Wahrung der Rechtskraft ein strenger Maßstab anzulegen.
Dabei müssen die neuen Beweismittel dem Wiederaufnahmegericht derart zugänglich gemacht werden, dass sie von ihm in diesem Sinne verwertet und bewertet werden können (LR-Gössel § 359 Rdnr. 177). Bei dieser Vorprüfung muss es möglich sein, überprüfen und einschätzen zu können, ob sich das Beweismittel überhaupt zu Gunsten des Verurteilten auswirken kann. Daher ist ein (neues) Gutachten dem Wiederaufnahmegericht vorzulegen (Meyer-Goßner StPO, 49. Aufl. § 359 Rdnr. 50; BGH St 39, 75; Koblenz OLG ST § 359 Nr. 5 m. w. N.) Die bloße Ankündigung bzw. Behauptung, ein Sachverständiger werde ein zu anderen Ergebnissen führendes Gutachten erstatten, genügt nicht.
Durch die bloße Benennung eines anthropologischen Sachverständigengutachtens als Beweisanerbieten im Wiedereinsetzungsantrag liegt hier somit noch gar kein Beweismittel i. e. S. vor, sondern es wird ein solches lediglich als abstrakte Möglichkeit in den Raum gestellt. Dem Wiederaufnahmegericht ist es hier in keiner Weise möglich, einzuschätzen, ob ein Sachverständiger angesichts des nur begrenzten Ausschnitts aus dem Gesicht des Fahrers und der Lichtverhältnisse auf dem sich in der Akte befindenden Lichtbild ( Bl. 1 u. 2) und angesichts der mittlerweile verstrichenen Zeit überhaupt noch taugliche Aussagen würde treffen können.
(…)