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LG Lüneburg – Beschluss vom 27.11.15

Zum Inhalt der Entscheidung: Lehnt das Amtsgericht die Beiziehung der gesamten Meßreihe und Gewährung von Akteneinsicht in diese ab, kann die Ablehnung nicht mit der Beschwerde angegriffen werden.

Landgericht Lüneburg

Beschluss vom 27.11.2015

26 Qs 271/15

Tenor:

Die Beschwerde der Verteidigerin vom 02.11.2015 gegen die gerichtliche Ablehnung der Einsicht in die gesamte Messreihe vom 05.10.2015 und 02.11.2015 wird auf ihre Kosten verworfen.

Aus den Gründen:

Die Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung der Amtsrichterin betreffend die von der Verteidigerin beantragte Einsicht in erst noch beizuziehende Akten ist unzulässig, weil es sich um eine Entscheidung des erkennenden Gerichts handelt, die der Urteilsfällung vorausgeht und damit gem. § 305 S. 1 StPO einer Beschwerde entzogen ist (M-G/S, 57. Auflage, § 147 Rn. 41 m.w.N.). Soweit mit dem Argument, Entscheidungen zur Akteneinsicht würden nicht den in § 305 S. 1 StPO vorausgesetzten engen Bezug zur Urteilsfindung haben, teilweise eine andere Auffassung vertreten wird (KK StPO / Laufhütte, 7. Auflage, § 147 Rn. 28), so überzeugt diese jedenfalls im vorliegenden Fall nicht. Der Antrag der Verteidigerin auf „ergänzende Akteneinsicht“ bezweckt letztlich eine Einflussnahme auf den Umfang der Beweisaufnahme. Die den Antrag ablehnende Entscheidung des erkennenden Gerichts steht daher in innerem Zusammenhang mit der Urteilsfällung und dient der Vorbereitung des Urteils.

Eine ausnahmsweise Zulässigkeit entsprechend § 305 S. 2 StPO für den Fall, dass die Beschwer des Betroffenen durch Anfechtung des Urteils nicht mehr beseitigt werden kann (KK StPO, 7. Auflage, § 305 Rn. 12), liegt ebenfalls nicht vor. Die Ablehnung des Antrags auf Beiziehung der Daten der gesamten Messreihe des Tattages in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren kann aufgrund eines Rechtsmittels – auch im Rahmen eines Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde – überprüft werden, vgl. etwa OLG Celle, NStZ 2014, 526 und BeckRS 2013, 04159; OLG Düsseldorf, NJOZ 2015, 1717; OLG Oldenburg, Az. 2 Ss (OWi) 65/15; OLG Naumburg, BeckRS 2013, 01694; OLG Bamberg, 3 Ss OWi 58/15. Durch die gerichtliche Entscheidung können auch nicht Dritte in ihren Rechten betroffen sein, die das Urteil selbst nicht anfechten könnten (OLG Karlsruhe, Az. 1 Ws 42-42/07).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.