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Entscheidungen zur Einsichtnahme in Lebensakten von Meßgeräten

 

  • OLG Jena – Beschluss vom 01.03.16: Ein Beweisantrag auf Beiziehung der Lebensakte des Messgerätes darf im gerichtlichen Verfahren nicht mit der Begründung abgelehnt werden, es seien keine Hinweise auf eichrelevante Reparaturen im Zeitraum zwischen Eichung und Messung ersichtlich, wenn die Verwaltungsbehörde der Verteidigung die Einsichtnahme in die Lebensakte bisher verweigert hat.
  • OLG Naumburg – Beschluss vom 09.12.15: Für geeichte Meßgeräte müssen gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 4 Mess- und Eichgesetz Nachweise über Wartungen, Reparaturen und sonstige Eingriffe am Messgerät hergestellt und aufbewahrt werden. Hält das Gericht die Klärung der Frage, ob das Gerät nach der Eichung repariert oder sonst- wie verändert worden ist, für erforderlich, kann es erwarten, dass diese Frage durch die Bußgeldbehörde im Rahmen der ihr obliegenden Ermittlungen durch Beifügen von Dokumenten bzw. Zeugenvernehmungen geklärt worden ist.
  • AG Cottbus – Beschluss vom 14.09.12: Wenn für ein Meßgerät eine Lebensakte geführt wird, erstreckt sich das Akteneinsichtsrecht des Verteidigers grundsätzlich auch auf diese. Falls keine Lebensakte geführt wird, ist dem Verteidiger Auskunft über die üblicherweise in der Lebensakte enthaltenen Sachverhalte (Durchgeführte Reparaturen, Eichungen usw.) zu erteilen.