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Entscheidungen zum Handyverbot

 Entscheidungen zur unerlaubten Benutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt.

  • OLG Hamm – Beschluss vom 19.11.08: Zur Verwirklichung des Tatbestands der verbotswidrigen Benutzung eines Mobiltelefons im Straßenverkehr genügt es, wenn der Betroffene ein Mobiltelefon mit der linken Hand an das linke Ohr hält und telefoniert. Feststellungen zum Beginn des Gesprächs sind nicht erforderlich.
  • OLG Köln – Beschluss vom 26.06.08: Der Begriff der Benutzung eines Mobiltelefons schließt die Inanspruchnahme sämtlicher Bedienfunktionen ein. Er umfasst also nicht nur das Telefonieren, sondern auch andere Formen der bestimmungsgemäßen Verwendung.
  • OLG Hamm – Beschluss vom 15.10.07: Der Begriff der Benutzung eines Handys wird von der Rechtsprechung weit ausgelegt. Zur „Benutzung“ i. S. des § 23 Abs. 1a StVO gehört danach nicht nur das Telefonieren. Vielmehr liegt auch während der Vor- und Nachbereitungsphase eines Telefonats bzw. einer SMS eine Benutzung des Mobil- oder Autotelefons im Sinne dieser Vorschrift vor. Das Verlegen innerhalb des PKW ist allerdings kein Benutzen.
  • OLG Bamberg – Beschluss vom 27.09.06: Ein Fahrzeugführer, der ein Mobiltelefon benutzt während er mit abgeschaltetem Motor vor einer roten Ampel wartet, handelt nicht ordnungswidrig im Sinne von § 23 StVO (Verbotene Benutzung eines Mobiltelefons).