Entscheidungen zur unerlaubten Benutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt.
- OLG Oldenburg – Beschluss vom 07.12.15: Ein Mobiltelefon zu halten, um es an ein Ladekabel anzuschließen, ist ein verbotenes Benutzen im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO.
- OLG Köln – Beschluss vom 07.11.14: Das Weiterreichen eines klingelnden Mobiltelefons an den Beifahrer ist kein „Benutzen“ im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO.
- OLG Hamm Beschluss vom 24.10.2013: Ein Fahrverbot kann auch bei wiederholter verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons verhängt werden.
- OLG Hamm – Beschluss vom 18.02.13: Unter „Benutzung“ eines Mobiltelefons i.S.d. § 23 Abs. 1a StVO auch die Nutzung als Navigationsgerät zu verstehen.
- OLG Hamm – Beschluss vom 19.11.08: Zur Verwirklichung des Tatbestands der verbotswidrigen Benutzung eines Mobiltelefons im Straßenverkehr genügt es, wenn der Betroffene ein Mobiltelefon mit der linken Hand an das linke Ohr hält und telefoniert. Feststellungen zum Beginn des Gesprächs sind nicht erforderlich.
- OLG Köln – Beschluss vom 26.06.08: Der Begriff der Benutzung eines Mobiltelefons schließt die Inanspruchnahme sämtlicher Bedienfunktionen ein. Er umfasst also nicht nur das Telefonieren, sondern auch andere Formen der bestimmungsgemäßen Verwendung.
- OLG Hamm – Beschluss vom 15.10.07: Der Begriff der Benutzung eines Handys wird von der Rechtsprechung weit ausgelegt. Zur „Benutzung“ i. S. des § 23 Abs. 1a StVO gehört danach nicht nur das Telefonieren. Vielmehr liegt auch während der Vor- und Nachbereitungsphase eines Telefonats bzw. einer SMS eine Benutzung des Mobil- oder Autotelefons im Sinne dieser Vorschrift vor. Das Verlegen innerhalb des PKW ist allerdings kein Benutzen.
- OLG Hamm – Beschluss vom 06.09.07: Das Verbot der Handynutzung nach § 23 StVO gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.
- OLG Bamberg – Beschluss vom 27.09.06: Ein Fahrzeugführer, der ein Mobiltelefon benutzt während er mit abgeschaltetem Motor vor einer roten Ampel wartet, handelt nicht ordnungswidrig im Sinne von § 23 StVO (Verbotene Benutzung eines Mobiltelefons).