- KG Berlin – Beschluss v. 03.03.16: Weicht ein Bußgeldurteil von einer obergerichtlich beanstandeten Rechtspraxis ab (hier: Abweichen vom BKat-Regelsatz ohne Begründung im Urteil), so liegen damit grundsätzlich die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung vor, wenn das Abweichen nicht nur versehentlich erfolgte.