LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 21.03.25: Wird ein Bußgeldverfahren nach § 47 Abs. 2 OwiG eingestellt, obwohl das Gericht weiteren Aufklärungsbedarf sieht, sind dem Betroffenen seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
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Entscheidungen zur Kostenerstattung im Bußgeldverfahren
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