- OLG Braunschweig – Beschluss vom 08.12.15: 1. Bei einer innerorts erfolgten relativen Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 100 % in einer Tempo-30-Zone ist gegen die Annahme vorsätzlichen Handelns nichts zu erinnern, sofern keine besonderen Umstände vorliegen. 2. Auch wenn ein Betroffener keine Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen macht, entbindet dies das Gericht grundsätzlich nicht von der Amtspflicht, die notwendigen Feststellungen – beispielsweise durch Vernehmung des Arbeitgebers – zu treffen, wenn sie gemäß § 17 Abs. 3 S. 2 OWiG von Bedeutung sein können. 3. Bei Geldbußen bis 250,00 Euro ist eine Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse prinzipiell entbehrlich, wenn das Regelbußgeld diesen Betrag nicht übersteigt und keine Besonderheiten vorliegen. 4. Bei Geldbußen über 250,00 Euro sind nähere Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen entbehrlich, solange die im Bußgeldkatalog vorgesehene Regelgeldbuße verhängt wird und sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass seine wirtschaftlichen Verhältnisse außergewöhnlich gut oder schlecht sind. 5. Dies gilt auch in Fällen, bei denen zwar ein den Schwellenwert von 250,00 Euro übersteigendes Bußgeld festgesetzt wurde, jedoch zwei tateinheitlich verwirklichte Ordnungswidrigkeitstatbestände die Grundlage für die Bußgeldbemessung bilden und die verhängte Geldbuße den höheren der für diese Ordnungswidrigkeiten vorgesehenen Regelsätze – im Falle vorsätzlichen Handelns den gemäß § 3 Abs. 4 a BKatV erhöhten – um nicht mehr als 10 Prozent überschreitet und der höhere der beiden Regelsätze um maximal 50 Prozent des niedrigeren Regelsatzes erhöht wurde.
- OLG Köln – Beschluss vom 08.01.01: 1. Bei Vorbelastungen kann von den in der Bußgeldkatalogverordnung angegebenen Regelbußgeldsätzen nach oben abgewichen werden, wenn zwischen den früher begangenen Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten und der neuen Tat ein innerer Zusammenhang (in sachlicher und zeitlicher) Hinsicht besteht. Ein innerer Zusammenhang ist in der Rechtsprechung namentlich für den Fall angenommen worden, dass einer abzuurteilenden Geschwindigkeitsüberschreitung ein Rotlichtverstoß vorangegangen war, weil darin eine Neigung des Betroffenen erkennbar wurde, sich leichtfertig und unbekümmert über seine Pflichten als Kraftfahrzeugführer hinwegzusetzen. 2. Wird dies vom Amtsgericht nicht berücksichtigt, führt dies nicht automatisch zu einer Zulassung der Rechtsbeschwerde. Die Rechtsbeschwerde ist bei weniger bedeutsamen Ordnungswidrigkeiten nur ausnahmsweise zuzulassen, wenn es im allgemeinen Interesse zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist.