- KG Berlin – Beschluss vom 10.03.25: 1. Auch wenn das OWiG keine § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB entsprechende Vorschrift enthält, unterfallen § 17 Abs. 3 Satz 1 OWiG („Vorwurf, den der Täter trifft“) nicht nur die Umstände, die die Begehung der Ordnungswidrigkeit betreffen, sondern auch solche, die das Nachtatverhalten betreffen. 2. Erscheint ein von fehlender Unrechtseinsicht getragenes Nachtatverhalten im Kern nicht als Ausfluss der Selbstbelastungsfreiheit, kann es grundsätzlich bei der Bemessung der Geldbuße berücksichtigt werden. 3. In einem solchen Fall muss der Tatrichter in den Urteilsgründen darlegen, ob das Verhalten des Betroffenen eine die Rechtsordnung missachtende Einstellung belegt. Ist dies der Fall, rechtfertigt ein solches Verhalten eine angemessene, aber nicht mathematisch bestimmbare (vorliegend: 25%) Erhöhung der Regelgeldbuße.
- KG Berlin – Beschluss vom 11.09.24: Aufgrund der Regelung des § 3 Abs. 1 BKatV ist es grundsätzlich fehlerhaft, die Herabsetzung der Regelgeldbuße damit zu begründen, der Betroffene habe keine Voreintragung im Fahrerlaubnisregister. / Dass der Betroffene seit 26 Jahren Inhaber einer Fahrerlaubnis ist, gibt nicht ohne Weiteres Anlass, die Regelgeldbuße herabzusetzen.
- OLG Düsseldorf – Beschluss vom 27.08.24: Bei Geldbußen von mehr als 250 Euro sind in der Regel nähere Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen erforderlich.
- AG Lüdinghausen – Beschluss vom 20.06.16: Bei einem geringfügigen Abstandsverstoß auf der Autobahn (hier: 37 statt 50 Meter bei Einhaltung des Halben-Tacho-Abstands) kann das Bußgeld unterhalb der Eintragungsgrenze für das FAER festgesetzt werden, wenn die Geschwindigkeit knapp über der Mindestgeschwindigkeit (hier: 56 km/h) liegt.
- OLG Braunschweig – Beschluss vom 08.12.15: Auch wenn ein Betroffener keine Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen macht, entbindet dies das Gericht grundsätzlich nicht von der Amtspflicht, die notwendigen Feststellungen – beispielsweise durch Vernehmung des Arbeitgebers – zu treffen, wenn sie gemäß § 17 Abs. 3 S. 2 OWiG von Bedeutung sein können. / Bei Geldbußen bis 250,00 Euro ist eine Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse prinzipiell entbehrlich, wenn das Regelbußgeld diesen Betrag nicht übersteigt und keine Besonderheiten vorliegen. / Bei Geldbußen über 250,00 Euro sind nähere Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen entbehrlich, solange die im Bußgeldkatalog vorgesehene Regelgeldbuße verhängt wird und sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass seine wirtschaftlichen Verhältnisse außergewöhnlich gut oder schlecht sind. / Dies gilt auch in Fällen, bei denen zwar ein den Schwellenwert von 250,00 Euro übersteigendes Bußgeld festgesetzt wurde, jedoch zwei tateinheitlich verwirklichte Ordnungswidrigkeitstatbestände die Grundlage für die Bußgeldbemessung bilden und die verhängte Geldbuße den höheren der für diese Ordnungswidrigkeiten vorgesehenen Regelsätze – im Falle vorsätzlichen Handelns den gemäß § 3 Abs. 4 a BKatV erhöhten – um nicht mehr als 10 Prozent überschreitet und der höhere der beiden Regelsätze um maximal 50 Prozent des niedrigeren Regelsatzes erhöht wurde.