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Entscheidungen zur Hauptverhandlung in Bußgeldsachen

 


  • KG Berlin – Beschluss vom 21.07.16: Der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid darf gegen den im Verhandlungstermin nicht erschienenen Betroffenen nicht verworfen werden, wenn er noch vor dem Termin oder in der normalen Wartezeit von fünfzehn Minuten die Gründe seiner (voraussichtlichen) Verspätung mitteilt und sein Erscheinen in angemessener Zeit ankündigt.
  • OLG Bamberg – Beschluss vom 14.01.14: 1. Im Abwesenheitsverfahren nach § 74 Abs. 1 OWiG dürfen nur die dem Betroffenen bekannten Beweismittel verwendet werden. 2. Verwendet das Gericht dem Betroffenen bislang nicht bekannte Beweismittel, so begründet dies die Rechtsbeschwerde auch dann, wenn ein Zeuge vernommen wurde, der bereits im Bußgeldbescheid benannt wurde und dieser Zeuge weitere, dem Betroffenen unbekannte Unterlagen vorlegt.
  • OLG Düsseldorf – Beschluss vom 03.09.12: Der durch Schrift dokumentierte Inhalt einer Urkunde kann nur durch Verlesung nach §§ 249 ff. StPO beziehungsweise nach § 78 Abs. 1 OWiG in die Hauptverhandlung eingeführt werden. Eine Augenscheinnahme der Urkunde allein reicht hierfür nicht aus. Eichschein und Meßprotokoll sind daher zu verlesen, wenn sie zum Gegenstand des Urteils gemacht werden.
  • OLG Celle – Beschluss vom 01.06.12: Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO (Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens) greift nur ein, wenn das Gericht die Verletzung zu verantworten hat. Es muss hingegen nicht dargelegt werden, dass sich tatsächlich jemand vom Besuch der Sitzung hat abhalten lassen.
  • OLG Saarbrücken – Beschluss vom 21.02.11: 1. Wenn das erkennende Gericht in den Urteilsfeststellungen oder in der Beweiswürdigung für seine Überzeugungsbildung auf den Eichschein sowie das Messprotokoll und das Kontrollblatt zum Messprotokoll zurückgreift, müssen diese zuvor ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt worden sein. Ob dies der Fall ist, ergibt sich i.d.R. aus dem Verhandlungsprotokoll. 2. Grundlage einer jeden Protokollberichtigung ist nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofes die sichere Erinnerung der Urkundspersonen. Fehlt es hieran, kann das Protokoll nicht mehr berichtigt werden (BGHSt 51, 298, 314, 316). Vor der beabsichtigten Protokollberichtigung müssen die Urkundspersonen zunächst den Beschwerdeführer hören. Widerspricht dieser der beabsichtigten Berichtigung substantiiert, sind erforderlichenfalls weitere Verfahrensbeteiligte zu befragen. Halten die Urkundsbeamten trotz des Widerspruchs an der Protokollberichtigung fest, ist ihre Entscheidung hierüber mit Gründen zu versehen. Die Gründe der Berichtigungsentscheidung unterliegen der Überprüfung durch das Revisionsgericht im Freibeweisverfahren. Im Zweifel gilt insoweit dass Protokoll in der nicht berichtigten Fassung (BGHSt 51, 298, 315 f.; BGH NStZ 2008, 580, 581).
  • OLG Hamm – Beschluss vom 30.09.10: 1. Ein Verkehrszeichen 274.1, das wegen Baum- und Buschbewuchses nicht erkennen ist entfaltet keine Verbindlichkeit. 2. Das Abfahren der von dem Betroffenen am Tattag gefahrenen Strecke mit dessen Taxi durch das Gericht in Begleitung des Betroffenen und seines Verteidigers verstößt nicht gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung.