- OLG Düsseldorf – Beschluss vom 18.01.11: Die Anwendung des Videobrücken-Abstandsmessverfahren (VibrAM) zur Ahndung vor Ordnungswidrigkeiten stellt keinen Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen dar. Wenn ein Anfangsverdacht vorhanden ist und durch manuelle Bedienung die zweite Kamera ausgelöst wird und Aufzeichnungen gefertigt werden, ist § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Fertigung dieser Aufnahmen mit der zweiten Kamera, mit deren Hilfe Fahrer und Kennzeichen identifiziert werden können. Eine weitergehende gesetzliche Ermächtigungsgrundlag zur Durchführung der Messung ist daher nicht erforderlich.