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Entscheidungen zum Meßverfahren Traffiphot III

 

 

  • OLG Düsseldorf – Beschluss vom 16.02.17: Wird der Betroffenen ein qualifizierter Rotlichtverstoß, gemessen mit dem Meßverfahren Traffiphot III vorgeworfen, muss das Urteil eine für das Rechtsbeschwerdegericht überprüfbare Berechnung der Rotlichtdauer beim Überfahren der Haltelinie enthalten. Das erfordert jedenfalls die Angabe der Entfernung der ersten und zweiten Induktionsschleife von der Haltelinie sowie der an den Induktionsschleifen gemessenen Zeiten der Rotlichtdauer.
  • AG Konstanz – Urteil vom 16.02.11: Das Urteil betrifft einen Rotlichtverstoß, der mit dem Meßgerät TraffiPhot III gemessen wurde. Im Lichtbild der Überwachungskamera ist auf dem zuerst gefertigten Lichtbild eine Rotlichtzeit von 1,43 Sekunden eingeblendet. Das Gericht hat eine Toleranz von 0,4 Sekunden abgezogen und den sich daraus ergebenden Meßwert von 1,03 Sekunden auf 1 Sekunde abgerundet. Damit lag kein qualifizierter Rotlichtverstoß vor, da hierfür eine Rotlichtzeit von mehr als einer Sekunde erforderlich ist.
  • OLG Hamm – Beschluss vom 07.07.06: Die Entscheidung befaßt sich mit den Begründungsanforderungen eines Bußgeldurteils (Rotlichtverstoß, gemessen mit Traffiphot III). Im Urteil muss sowohl das Passieren der Haltelinie als auch das Einfahren in den geschützten Bereich dargelegt werden. Darzulegen ist auch, in welcher Entfernung sich die Induktionsschleife/n von der Haltelinie befinden und welche „Rotlichtzeiten“ beim Überfahren der ersten und zweiten Induktionsschleife festgestellt wurden.