- OLG Hamm – Beschluss vom 20.04.12: Wendet der Betroffene ein, die Länge des Streckenbereiches, in dem die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 70 km/h beschränkt sei, betrage im Höchstfalle 200 m und wäre im Falle der Richtigkeit dieser Einlassung das Meßprotokoll unrichtig, muss der Tatrichter sich in den Urteilsgründen mit dieser Einlassung auseinandersetzen.
- AG Rathenow – Urteil vom 02.04.08: Bei dem Lasermessgerät Riegl LR90-235/P ist zum Test der Visiereinrichtung ein geeignetes Ziel (z.B. Mast, Verkehrszeichen, Gebäudekanten) in ca. 150 m bis 200 m Entfernung anzuvisieren. Die Durchführung dieses Tests an einem Leitpfosten in einer Entfernung von 292,0 m entspricht nicht der Bedienungsanleitung und erfüllt nicht die Voraussetzungen eines standardisierten Meßverfahrens.
- OLG Hamm – Beschluss vom 29.08.06: 1. Grundsätzlich ist das Lasermessgerät Riegl „LR 90-235/P“ in der obergerichtlichen Rechtsprechung als standardisiertes Messverfahren anerkannt 2. Da dieses Lasermessverfahren bisher nicht mit einer fotografischen Dokumentation verbunden ist, bedarf es unmittelbar nach Abschluss der Messung der Weitergabe des Messergebnisses und des Kennzeichens durch den Messenden an den Anhalteposten und der Aufnahme dieser Daten in das Messprotokoll. Insoweit ist das Messverfahren deshalb nicht als standardisiert anzusehen, weil in diesem Bereich menschliche Fehlerquellen, insbesondere Zuordnungsprobleme auftreten können.
- AG Lüdinghausen – Urteil v. 03.02.04: Kann nicht geklärt werden, auf welches Objekt der Visiertest durchgeführt wurde, so fehlt der Nachweis für eine ordnungsgemäß eingestellte Visiereinrichtung. Eine sichere Zuordnung der gemessenen Fahrzeuge ist dann nicht mehr möglich.