Entscheidungen zum Meßverfahren Riegl FG21-P.
- Kammergericht Berlin – Beschl. v. 05.12.18: Die tatrichterliche Überzeugung, dass das Messgerät der Bedienungsanleitung des Herstellers entsprechend aufgebaut, eingemessen und verwendet wurde, wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Schulung des Messbeamten über zwölf Jahre zurückliegt und der Hersteller zwischenzeitlich eine neue Gebrauchsanweisung erstellt hat.
- AG Dortmund – Urt. v. 26.05.17: Eine Messung mit dem Meßgerät Riegl FG-21P mit einem Meßabstand von mehr als 300 Metern ist nur dann sicher zuzuordnen, wenn sich neben dem gemessenen Fahrzeug mindestens über eine halbe Fahrzeugbreite kein weiteres Fahrzeug befindet.
- OLG Bamberg – Beschluss vom 02.12.16: Eine Messung mit dem Meßgerät Riegl FG21-P ist nicht mehr standardisiert, wenn der vorgeschriebene Displaytest nicht gemäß der Bedienungsanleitung durchgeführt wurde.
- OLG Brandenburg – Beschluss vom 31.05.16: Der Tatrichter muss sich davon überzeugen, dass die Vorgaben der Bedienungsanleitung eingehalten wurden. Wird ein konkreter Meßfehler geltend gemacht, der sich auf die Zielerfassung von Motorrädern in größerer Entfernung bezieht, muss das Urteil Angaben dazu enthalten, welche konkreten Anforderungen die Bedienungsanleitung hierzu aufstellt und ob diese befolgt wurden.
- OLG Bamberg – Beschluss vom 22.10.15: Eine nähere (tatrichterliche) Überprüfung des Messwertes ist nur geboten, wenn sich im Einzelfall bestimmte Anhaltspunkte ergeben, die geeignet sind, konkrete Zweifel an der Funktionstüchtigkeit oder sachgerechten Handhabung des eingesetzten standardisierten Messgeräts und deshalb an der Richtigkeit des Messergebnisses zu begründen. Sollen die behaupteten Fehlerquellen dagegen nicht in dem konkret durchgeführten Messvorgang selbst, sondern allgemein oder strukturell in der Messtechnik, der Messsoftware oder der Auswertesoftware des Messgerätes angelegt sein, müssen bei dem Tatrichter Zweifel an der Richtigkeit der Messung erst dann aufkommen, wenn sich Umstände ergeben, die es im konkreten Einzelfall als plausibel erscheinen lassen, dass die Messung trotz der Zulassung des Messgeräts durch die PTB fehlerbehaftet sein könnte (u.a. Anschluss an OLG Frankfurt DAR 2015, 149 = BeckRS 2015, 04646).
- AG Kaiserslautern – Urteil v. 30.04.14: Bei der Messung eines Motorrades in einer Entfernung von 171,5 m mit einer Geschwindigkeit von 99 km/h kann eine zusätzliche Toleranz von 2 km/h angenommen werden, wenn der Meßbeamte den Scheinwerfer des Motorrads anvisiert hat und nicht auszuschließen ist, dass sich noch ein weiteres Fahrzeug im Bereich des Meßstrahls befunden hat.
- AG Sigmaringen – Urteil vom 12.02.13: Das „Vier-Augen-Prinzip“ gilt für Lasermessungen in Baden-Württemberg.
- OLG Hamm – Beschluss vom 13.09.12: Bei Messungen mit dem Lasermeßgerät Riegl FG-21P muss das Vier-Augen-Prinzip nicht beachtet werden.
- OLG Düsseldorf – Beschluss vom 13.09.12: Ein „Vier-Augen-Prinzip“, nach dem eine Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasermessgerät Riegl FG 21-P nur zur Grundlage einer Verurteilung gemacht werden kann, wenn der vom Gerät angezeigte Messwert und die Übertragung dieses Messwertes in das Messprotokoll von einem zweiten Polizeibeamten kontrolliert worden sind, existiert nicht (Anschluss an OLG Hamm BeckRS 2012, 18144 u. 18145; entgegen AG Sigmaringen BeckRS 2010, 14721).
- OLG Hamm – Beschluss vom 21.06.12: Kein Vier-Augen-Prinzip bei Messungen mit Riegl RG21-P.
- OLG Brandenburg – Beschluss vom 21.06.12: Wenn die Verteidigung konkret und substantiiert dargelegt, dass die Messbeamtin den vorgeschriebenen Display- bzw. Visiertest nicht entsprechend den Herstellerangaben in der Bedienungs- bzw. Gebrauchsanweisung durchgeführt hat und zum Beweis dieser Behauptung einen Beweisantrag stellt, muss das Gericht die Ablehnung dieses Antrags begründen.
- OLG Köln – Beschluss vom 05.01.12: Die Übertragung des angezeigten Messwertes des Meßgeräts Riegl FG21-P in das Protokoll ist nicht generell unzuverlässig, wenn die das Messgerät bedienende Person diese Übertragung selbst vorgenommen hat.
- OLG Hamm – Beschluss vom 07.07.10: Ein Beweisantrag zur Einholung eines Sachverständigengutachtens zwecks Nachweis von Meßfehlern muss die Anhaltspunkte, aus denen sich die Meßfehler ergeben sollen, hinreichend bestimmt bezeichnen. Der Verweis auf ein allgemein gehaltenes Schreiben der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt genügt nicht.
- AG Sigmaringen – Urteil vom 04.05.10: Wenn bei einer Geschwindigkeitsmessung mit einem Lasermeßgerät keine Lichtbilder gefertigt werden ist es unerläßlich, dass nicht nur der Messbeamte selbst das Messergebnis abliest, das Ergebnis muss vielmehr auch vom Protokollführer abgelesen werden (Vier-Augen-Prinzip).
- AG Herford – Urteil vom 12.09.08: Widersprüchliche Angaben im Meßprotokoll können zu dem Ergebnis führen, dass die Voraussetzungen eines standardisierten Meßverfahrens nicht mehr vorliegen.
- OLG Koblenz – Beschluss vom 12.08.05: 1. Die Lasermessung mit den gebräuchlichen Geräten (zu denen auch das Gerät Riegl FG 21P wie dessen Vorläufer LR-90 -235/P zählt) ist in Bezug auf den eigentlichen Messvorgang ein standardisiertes Verfahren im Sinne der Rechtsprechung (BGH aaO.). Das gilt jedoch nur dann, wenn das Gerät von seinem Bedienungspersonal auch wirklich standardmäßig, d.h. in geeichtem Zustand, seiner Bauartzulassung entsprechend und gemäß der vom Hersteller mitgegebenen Bedienungs-/Gebrauchsanweisung verwendet wird, und zwar nicht nur beim eigentlichen Messvorgang, sondern auch und gerade bei den ihm vorausgehenden Gerätetests. 2. Daß ein Sachverständiger für Straßenverkehrsunfälle und/oder das „Kraftfahrzeugwesen“ auch die zur Beurteilung eines Laser-Mess-Sachverhalts, bei dem es zudem auch noch zu Verstößen gegen einschlägige Bedienungsvorschriften (und dadurch zur Nichteinhaltung der Voraussetzungen der Bauartzulassung und der Geräteeichung) gekommen war, erforderliche Sachkunde auf dem Gebiet der Laser-Messtechnik besitzt, versteht sich nicht von selbst und bedarf daher näherer Darlegung.
- OLG Hamm – Beschluss vom 06.10.04: 1. Zur Frage möglicher Meßfehler bei Geschwindigkeitsmessungen mit dem Gerät Riegl FG 21-P. 2. Stützt der Tatrichter den Schuldspruch auf ein Sachverständigengutachten, so ist in den Urteilsgründen eine verständliche in sich geschlossene Darstellung der dem Gutachten zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen, der wesentlichen Befundtatsachen und der das Gutachten tragenden fachlichen Begründung erforderlich.