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Entscheidungen zum Meßverfahren Provida

  • OLG Brandenburg – Beschluss vom 15.07.24 – Bei einer Messung mit dem Verfahren ProVida2000/ViDista muss das Bußgeldurteil mindestens Angaben über den Abstand des Polizeifahrzeugs zu dem verfolgten Auto des Betroffenen und über den bei der Geschwindigkeitsmessung berücksichtigten Toleranzabzug enthalten.
  • OLG Hamm – Beschluss vom 26.08.10: Bei Kurvenfahrten in Situationen mit extremer Schräglage werden beim Meßverfahren ProViDaSystem 2000 durch einen verringerten Reifenabrollumfang des messenden Fahrzeuges Messwerte für die Wegstrecke und die Geschwindigkeit systematisch zu groß berechnet. Solche Messungen dürfen derzeit nicht ausgeführt bzw. verwertet werden.
  • AG Lüdinghausen – Beschluss vom 27.03.07: Zu der Frage, wie die Messung eines gültig geeichten Provida-Messgerätes zu beurteilen ist, wenn das Eichamt die weitere Eichung solcher Geräte aufgrund technischer Details derzeit nicht mehr vornimmt.
  • OLG Düsseldorf – Beschluss vom 29.06.00: Bei dem System „Provida“ handelt es sich um ein standardisiertes Meßverfahren. Zum Ausgleich systemimmanenter Meßungenauigkeiten reicht ein Toleranzabzug von 5 % von der gemessenen Geschwindigkeit aus.
  • OLG Köln – Beschluss vom 30.07.99: 1. Zu den Anforderungen an die Urteilsbegründung bei Verwendung einer Provida-Anlage. 2. Soweit keine besonderen Umstände vorliegen, ist bei einer Messung mit der ProViDa-Überwachungsanlage ein Toleranzwert von 5% der ermittelten Geschwindigkeit bei Werten über 100 km/h ausreichend, um erkennbaren Fehlerquellen genügend Rechnung zu tragen.
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